Maissen Theo · Ständerat · 2011-05-31
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-05-31
Wortprotokoll
Wir sind mit diesem Geschäft nun zum dritten Mal im Rat, und auch wenn ich mir Mühe gäbe, könnte ich Ihnen keine Neuigkeiten erzählen. Ich muss aber einfach noch einmal Folgendes festhalten: Bei der noch bestehenden Differenz betreffend die Kompetenz für die Festlegung der Lektionenzahl im Sportunterricht geht es nicht, wie es im Nationalrat zum Teil wieder gesagt wurde, um die Frage, ob man für oder gegen den Sport, ob man für oder gegen den Sportunterricht an der Volksschule ist. Wichtig ist doch, dass wir in Artikel 12 Absatz 2 ganz klar festgelegt haben, der Sportunterricht sei in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch. Das ist das Prinzip, das gilt. Die Frage ist einzig die, wer die Kompetenz hat, die Zahl der Lektionen für den Sportunterricht festzulegen. Ist es der Bund, oder sind es die Kantone, die diese Kompetenz haben?
Es ist richtig, dass es heute eine Verordnung gibt, in welcher der Bundesrat drei Stunden Sportunterricht vorschreibt. Nun muss man aber sehen, dass diese Verordnung aus einer früheren Zeit stammt. Zwischenzeitlich, nämlich am 21. Mai 2006, wurde die neue Bildungsverfassung, die die Kompetenzen im Bereich des Schulwesens klar regelt, vom Volk angenommen. Wir haben also gegenüber damals, als der [PAGE 367] Bundesrat diese Verordnung gemacht hat, eine neue Situation.
In der WBK ist unbestritten, dass drei Stunden Sportunterricht pro Woche sachgerecht sind. Man kann auch feststellen, dass das in den Kantonen bereits weitgehend umgesetzt ist. In einem Anhang zum Protokoll der WBK-NR vom 31. März 2011 finden sich Tabellen und Darstellungen kartografischer Art. Da kann man erkennen, dass diese drei Lektionen Sportunterricht auf der Primarstufe, 1. bis 6. Klasse, und auf der Sekundarstufe I, 7. bis 9. Klasse, also in den ersten neun Schuljahren, in der Schweiz bereits zu über 90 Prozent, also praktisch flächendeckend, eingeführt sind. Dort, wo sie nicht eingeführt sind - das Problem betrifft offenbar einen kleinen Bereich, weil die Forderung ja weitgehend umgesetzt ist -, ist es in erster Linie an den kantonalen Parlamenten, ihre Exekutive aufzufordern, in diesem Bereich aktiv zu werden.
Aus Sicht der Mehrheit der WBK besteht ein klarer Widerspruch zur Verfassung, also zu den föderalistischen Prinzipien, wenn wir den Kantonen im Bereich des Sports die Lektionenzahl vorschreiben. Wir greifen damit praktisch in die Erstellung der Stundentafel der Volksschule respektive der obligatorischen Schule ein. Das ist, wie wir finden, ein Eingriff, der gegen die föderalistischen Prinzipien ist, gegen die in der Verfassung vorgesehenen Regelungen. Man muss feststellen: Es besteht überhaupt keine Notlage, um hier in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Also verzichten wir doch darauf.
Seitens der EDK ist ein klares Signal gegeben worden. Die Erziehungsdirektoren wollen nicht, dass man diesen Schritt macht, dass der Bund in die Erstellung der Stundentafeln der Schulen eingreift. Die Vertreter der EDK haben gesagt, dass es für sie aber auch ganz klar sei, dass drei Stunden Sportunterricht in der Schule richtig seien; das werde umgesetzt.
Ich bitte Sie aufgrund dieser Ausgangslage, gemäss den Anträgen der Mehrheit der Kommission an unseren bisherigen Beschlüssen festzuhalten. Es geht dabei um Absatz 3 von Artikel 12 und in Verbindung dazu auch um Artikel 34, in dem die Übergangsbestimmungen geregelt werden.