Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-06
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-06
Wortprotokoll
Der Bundesrat erklärt, er sei mit der in der Motion geäusserten Stossrichtung einverstanden. Er bringt dann aber in seiner Begründung der Ablehnung der Motion Argumente vor, die es rechtfertigen sollen, vorerst zuzuwarten. Er ist der Meinung, es sei nicht opportun, einen Auftrag zu einer Totalrevision bezüglich der Börsendelikte - des Insiderhandels und der Kursmanipulation - entgegenzunehmen. Die Begründung, mit welcher der Bundesrat die Motion ablehnt, ist nicht stichhaltig und auch nicht zielführend.
Ein Punkt in der Begründung ist sicher positiv. Gleichzeitig mit der heute zur Diskussion stehenden Motion zur Totalrevision des Insiderstrafrechtes habe ich am 18. September 2006 eine parlamentarische Initiative mit dem Begehren eingereicht, als erste Massnahme sei die Einschränkung im Insiderstrafrecht in Artikel 161 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches aufzuheben. Mit der Botschaft 06.102 vom 8. Dezember 2006 beantragt der Bundesrat, Artikel 161 Ziffer 3 StGB zu streichen. Ich möchte hier betonen, dass diese Vorlage vordringlich ist und dass in diesem Punkt das Vorgehen des Bundesrates richtig ist.
Diese Teilrevision wird der bisher zahnlosen Insiderstrafnorm bestimmt schärfere Zähne geben. Mit dieser punktuellen Korrektur lässt sich die Situation hinsichtlich des Insiderproblems sicher verbessern. Sinnvoll ist es aber auch, die Insiderstrafnormen von Grund auf neu zu formulieren. Dies ist auch die Ansicht der Börse und der Bankenkreise, aber auch der Wissenschaft. Sie erklärten, nur so sei es möglich, gegen kursrelevante Vergehen wirksam vorzugehen.
Der Bundesrat erklärt in seiner Stellungnahme zu meiner Motion, die Revision der Artikel 161 und 161bis StGB dürfe nicht isoliert erfolgen, sondern müsse im Rahmen einer umfassenden Analyse der Marktmissbrauchsregeln geprüft werden. Wer meinen Motionstext jedoch genau liest, erkennt, dass die Motion das gleiche Ziel verfolgt; es soll eine umfassende Überprüfung des geltenden Kapitalmarktstrafrechtes erfolgen, um diese Delikte in eine kohärente und nachhaltig griffige Fassung zu bringen.
Ich weise im Motionstext ausdrücklich darauf hin: Die Erkenntnisse der gemischten Arbeitsgruppe, welche mit [PAGE 37] Vertretern der EBK, der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Schweizer Börse SWX besetzt ist, müssten beigezogen werden. Dem Bundesrat ist sicher bekannt, dass diese Arbeitsgruppe sich gerade mit dem Marktmissbrauch auseinandergesetzt hat. Der Bundesrat, der wie erwähnt mit der in der Motion geäusserten Stossrichtung einverstanden ist, will aber vorerst einen verwaltungsinternen Bericht abwarten. Mit diesem Bericht soll geprüft werden, ob überhaupt ein Handlungsbedarf besteht. Ich bin aber der Überzeugung, dass die Revisionsbedürftigkeit bezüglich der Börsendelikte bereits hinlänglich untersucht worden ist. Ich erinnere daran, dass diese Analysearbeit schon vor Jahren im Rahmen einer Expertenkommission unter der Leitung von Regierungsrat Hanspeter Uster geleistet wurde, dies im Auftrag der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Ausserdem hat die gemischte Arbeitsgruppe der EBK, der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Schweizer Börse SWX wichtige Grundlagenarbeiten im Bereich der Marktmissbrauchsdelikte geleistet. Der Revisionsbedarf bei den Börsendelikten - Insiderhandel und Kursmanipulation - ist bereits heute ausgewiesen; dies bestätigen die Schweizer Börse, die Schweizerische Bankiervereinigung und auch die Wissenschaft. Insbesondere müssen verschiedene Tatbestandselemente überprüft werden. Ich erwähne sie nur in Stichworten:
1. Zunächst geht es um Unklarheiten betreffend die Definition des Täters.
2. Es ist wichtig, auch die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit zwischen Schweizer Börse, EBK und Strafverfolgungsbehörden klar zu formulieren.
3. Nach heutiger Regelung können nur Aktien Tatobjekte sein, welche in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelt werden. Das ist nicht mehr zeitgemäss. Ein Insider sollte in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn er über eine Schweizer Bank mit Titeln handelt, die an einer ausländischen Börse kotiert sind, wie dies auch die EU-Richtlinie zum Marktmissbrauch vorsieht.
Sie wissen, dass durch die Internationalität des Kapitals, durch die Zusammenschlüsse der Finanzplätze, durch die Zweitkotierungen der schweizerischen Unternehmungen an ausländischen Börsen und durch die Globalisierung ganz allgemein der Insiderhandel auch künftig einen stark internationalen Charakter haben wird.
Wir müssen zum Ruf unseres Börsen- und Finanzplatzes Schweiz Sorge tragen. Nachdem der Handlungsbedarf und die Notwendigkeit erkannt sind, ist die erforderliche Gesetzesrevision möglichst rasch und umfassend an die Hand zu nehmen. Es ist also nicht mehr verwaltungsintern der Handlungsbedarf abzuklären, sondern die Gesetzesrevision ist in die Wege zu leiten. Allenfalls ist dann der Beizug einer kompetenten Expertenkommission der Weg, der am schnellsten zum Ziel führt.
Ich befürchte, dass mit der Ablehnung der Motion zum Ausdruck gebracht würde, dem Parlament sei es ja egal, ob den Insidern das Handwerk gelegt werden könne oder nicht, es sei dem Parlament auch egal, wie es um den Finanz- und Börsenplatz Schweiz stehe. Das will ich nicht, und das wollen sicher auch Sie nicht. Ich möchte verhindern, dass wir uns hier im Parlament in den kommenden Monaten immer und immer wieder mit bruchstückhaften Revisionen im Bereich der Börsendelikte befassen müssen. Deswegen empfehle ich Ihnen, die Motion anzunehmen und damit zu einem pragmatischen Vorgehen im Bereich einer Revision der Regulierung der Börsendelikte Hand zu bieten.