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Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-06

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06

Wortprotokoll

Hier geht es um die Aufschubtatbestände bei der Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- in das Privatvermögen. Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird.

Gemäss Bundesrat und Nationalrat gelten in diesem Falle die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert; die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Gemäss Ständerat wird die Steuer auf den übrigen stillen Reserven, also der Wertzuwachsgewinn, zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Dieser Steuerbetrag ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung dieser Liegenschaft zu bezahlen und wird jährlich mit 2 Prozent verzinst. Bei der Differenz geht es also um den Zeitpunkt, zu dem die Besteuerung der stillen Reserven berechnet wird. Hier beantragen wir Ihnen Festhalten.

Die heute geltende Regelung hat zwei Nachteile: Erstens werden mitunter erhebliche Gewinne besteuert, die lediglich auf dem Papier bestehen, zweitens besteht wegen der analogen Regelung im Steuerharmonisierungsgesetz eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen. So besteuern Kantone mit monistischem System erst bei der tatsächlichen Veräusserung - wie Sie wissen, unterliegen ja alle Grundstücke der Grundstückgewinnsteuer. Kantone mit dualistischem System besteuern dagegen den fiktiven Gewinn bei der Privatentnahme. Die Fassung von Bundesrat und Nationalrat beseitigt zwar diese bestehenden Nachteile, bringt aber auch neue mit sich. So wird unter anderem die Wertsteigerung nach der Überführung der Liegenschaften vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen der Einkommenssteuer unterstellt, was dem Gebot des steuerfreien privaten Kapitalgewinns widerspricht. Genau das ist bei der Lösung unseres Rates nicht der Fall. Die spätere Veräusserung der Liegenschaft aus dem Privatvermögen unterliegt nicht einer Kapitalgewinnsteuer. Darum halten wir hier einstimmig an diesem Lösungsansatz fest.

Noch eine Zusatzbemerkung: Der Nachteil des administrativen Aufwands mit der Verzinsung der aufgeschobenen Steuer muss in Kauf genommen werden. Von einer Lösung mit einem Pfandrecht zur Sicherung der Steuerforderung - das haben wir prüfen lassen - rät auch die Eidgenössische Steuerverwaltung ab, weil dies zu kompliziert wäre.

In diesem Sinne mache ich Ihnen beliebt, hier der Kommission zu folgen und an unserer Lösung festzuhalten.