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Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-06

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06

Wortprotokoll

Ich kann damit auf die Bemerkung zu den indirekt gehaltenen Beteiligungen verzichten.

Bei Artikel 20 kommen wir - nach Artikel 18, der ja keine Differenz mehr beinhaltet hat - zum "Filetstück", zum Kernstück der ganzen Vorlage, nämlich zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Dieser Gegenstand hielt die Kommission vor, während und nach der Wintersession, ja eigentlich bis wenige Tage vor Beginn der Frühjahrssession in Trab. Sie erinnern sich an die Äusserungen von Professor Waldburger, der im Laufe des Herbstes 2006 überraschend die Verfassungsmässigkeit der Vorlage infrage stellte. Bundesrat Merz gab daraufhin zwei Gutachten in Auftrag, eines beim Bundesamt für Justiz, ein zweites bei Professor Grisel von der Universität Lausanne.

Das Gutachten des Bundesamtes für Justiz - ich versuche das jetzt wirklich sehr zu verkürzen - gewichtet die Rechtsformneutralität sehr hoch und kommt zum Schluss, dass sich die Teilbesteuerung irgendwo zwischen 60 und 90 Prozent bewegen müsste, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Es erachtet dagegen die Finanzierungsneutralität, also die steuerliche Gleichbehandlung von Eigenkapital und Fremdkapital, als weniger zentral. Auf der anderen Seite kommt das Gutachten von Professor Grisel zum Schluss, dass der politische Handlungsspielraum auch für Teilbesteuerungssätze deutlich unter 50 Prozent gegeben sei. Es liege an der Politik, diesen Handlungsspielraum im Sinne der Zielsetzung der Reform zu nutzen.

Wie Sie wissen, hat das die Mehrheit der Kantone bereits getan und die Besteuerung der Dividenden auf 50 Prozent gesenkt. Einige Kantone gehen sogar noch deutlich tiefer, sodass sich die "range" der Kantone heute zwischen einem Teilbesteuerungssatz von 20 Prozent und der Vollbesteuerung zu 100 Prozent bewegt.

Europäisch gesehen ist die Schweiz eines von drei Ländern, die eine klassische Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen auf der einen Seite und von als Dividenden ausgeschütteten Gewinnanteilen beim Anteilseigner auf der anderen Seite überhaupt noch kennen. So werden erwirtschaftete Gewinne bis zu einem Grenzsteuersatz von 50 bis 60 Prozent belastet, womit die Schweiz in dieser Beziehung unter den OECD-Staaten ins unterste Drittel abgerutscht ist.

Handlungsbedarf ist nach Ansicht der Kommissionsmehrheit deutlich gegeben. Obwohl eine tiefere Teilbesteuerung wohl volkswirtschaftlich die besseren Effekte bringen würde, schlägt Ihnen die WAK vor, ausgeschüttete Dividenden, die sich im Privatvermögen des Anteilseigners befinden, auf Stufe Bund zu 70 Prozent zu besteuern. Damit können auf der einen Seite auch die letzten Bedenken bezüglich der Verfassungsmässigkeit vollständig beseitigt werden. Auf der anderen Seite haben die Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben, dass der Kippeffekt zwischen Lohn und Dividende bei einer Teilbesteuerung von 60 bis 70 Prozent einsetzt. Das heisst: Je tiefer die Teilbesteuerung der Dividenden, umso grösser der Anreiz des Unternehmensinhabers, Dividenden zu beziehen statt sich einen hohen Lohn auszubezahlen. Mit der Besteuerung der Dividenden im Privatvermögen zu 70 Prozent begibt sich die Kommissionsmehrheit auch in dieser Frage auf die absolut sichere Seite.

Eine Minderheit erachtet die Teilbesteuerung der Dividenden im Privatvermögen zu 60 Prozent als wirkungsvolleren Anreiz, damit in Zukunft Gewinne vermehrt ausgeschüttet und damit auch besteuert werden, statt als stille Reserven in Unternehmen parkiert zu werden. Die im Vergleich zum Geschäftsvermögen mit einer Teilbesteuerung von 50 Prozent um nunmehr 20 Prozent höhere Besteuerung im Privatvermögen lässt sich nach Ansicht der WAK aufgrund des Vorteils unter anderem mit dem steuerfreien privaten Kapitalgewinn im Privatvermögen rechtfertigen. Es geht hier also nicht um eine Schlechterstellung des Privatvermögens gegenüber den Anteilen, die im Geschäftsvermögen gehalten werden. Auch der Bundesrat hatte ja in seinem Entwurf mit Teilbesteuerungssätzen von 60 und 80 Prozent - dort [PAGE 15] allerdings noch für alle Anteilseigner - diesen Unterschied im Umfang von 20 Prozent gemacht.

Aus den erwähnten Gründen ersuche ich Sie jedoch, der Mehrheit zu folgen. Sie wählt den verfassungsrechtlich noch sichereren Weg und geht auch für die Sozialwerke AHV und IV keinerlei Risiken ein. Mit dieser äusserst massvollen Lösung bei der Teilbesteuerung und nach der Abtrennung des Quasi-Wertschriftenhandels gibt es nach Ansicht der Kommissionsmehrheit und des Präsidenten keine Gründe mehr, überhaupt gegen diese Vorlage zu opponieren oder gar ein Referendum zu ergreifen.

An der Beteiligungsgrenze von 10 Prozent wird unverändert festgehalten. Ein Antrag, mit der Erhöhung des Teilbesteuerungssatzes auf die Version des Bundesrates zurückzukommen und die Dividendenentlastung allen Anteilseignern zu gewähren, hatte keine Chance. Die Kommissionsmehrheit wollte die Akzente der Vorlage gezielt in Richtung einer KMU-Vorlage verschieben. Es sollen nur jene Anteilseigner von einer Teilbesteuerung profitieren, die mit einem erheblichen Anteil ihres Vermögens am Unternehmen beteiligt sind. 10 Prozent sei die richtige Mindestbeteiligungsquote, befanden Ständerat und Nationalrat, auch im Sinne der Kantone; dies wird den Kantonen auch im Steuerharmonisierungsgesetz zwingend vorgeschrieben. Dabei bleibt es also, auch wenn das eine willkürliche Grösse ist, dessen sind wir uns bewusst.

Damit wird verhindert, dass gewöhnliche Aktionäre, also z. B. Leute, die Anteile an der UBS, an Novartis oder an anderen börsenkotierten Unternehmen halten, ebenfalls entlastet werden. Für sie handelt es sich ja nicht um eine wirtschaftliche Doppelbelastung, wenn sie die Dividendeneinkommen zu 100 Prozent versteuern müssen. Es sei aber nicht verschwiegen oder beschönigt, dass das Problem der Schweiz, die überdurchschnittlich hohe Doppelbelastung von Risikokapital, mit dieser Vorlage aufgrund der Mindestbeteiligungsquote nur teilweise entschärft wird. Dafür wurden und werden wir namentlich in der "NZZ" gescholten. Wir können da jeweils nachlesen, was besser gewesen wäre. Mit Blick auf das politisch Machbare gilt es jetzt jedoch festzuhalten, dass sich dieses Problem mit der Vorlage, über die wir hier und heute befinden, nicht auch noch lösen lässt. Dafür wird für die typischen Unternehmeraktionäre von kleinen und mittleren Unternehmen als Ergänzung zu den übrigen KMU-Massnahmen ein starkes Zeichen gesetzt.

In diesem Sinne bitte ich Sie hier auch aus politisch-pragmatischen Erwägungen, der Kommissionsmehrheit zu folgen.