Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-06
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-06
Wortprotokoll
Ich bitte Sie um Entschuldigung, dass ich vorhin diese Frage nicht beantwortet habe.
Herr Hess stellt die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Erfordernis der Mindestbeteiligungsquote erfüllt sein muss, damit diese Steuerreform auch greift. Es gibt zwei Möglichkeiten: Das eine wäre die Dividendenfälligkeit und das andere der Dividendenbeschluss. An sich sind beide Varianten möglich; das Erfordernis der Mindestbeteiligung beruht ja auf der Überlegung, dass von der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Unternehmer und nicht der Inhaber von Streubesitz privilegiert werden soll. Damit wird der Auffassung Rechnung getragen, dass die Doppelbelastung vor allem bei namhaften Beteiligungen empfunden wird. Für unternehmerisch tätige Aktionäre stellt die wirtschaftliche Doppelbelastung ein Problem dar, welches Entscheide bezüglich Rechtsform und Finanzierung eben verzerren kann. Deshalb glauben wir, dass der Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses eigentlich der richtige Zeitpunkt wäre. Aber es ist gesetzlich nicht geregelt. Wir werden das deshalb mit den Kantonen noch regeln müssen.
Es gibt auch schon gewisse Regelungen; der Kanton Luzern hat eine entsprechende Regelung. Er kennt übrigens das sogenannte Halbsatzverfahren, also 50 Prozent, und man muss, glaube ich, 5 Prozent des Kapitals besitzen. Dort ist der Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung über die Ausschüttung massgebend. Wir gehen davon aus, dass das der richtige Zeitpunkt wäre. Aber wir wollen das mit den Kantonen noch aufnehmen, und wenn Sie selber, Herr Hess, die Auffassung teilen können, dass wir die Variante Dividendenbeschluss als Zeitpunkt wählen, ist für mich die Frage für heute erledigt. Wenn nicht, dann müsste sie in der Kommission allenfalls noch einmal aufgenommen und behandelt werden.