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Steiner Rudolf · Nationalrat · 2006-10-04

Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, kurz auf die Vorgeschichte meines Antrages zurückzukommen. Die hier in diesem Saal bereits verschiedentlich genannte Initiative, welche die Besteuerung auch privater Kapitalgewinne zum Ziele hatte, wurde im Dezember 2001 von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern mit 67 Prozent Neinstimmen massiv abgelehnt. Bereits bei der Beratung des Entlastungsprogramms 1998 war versucht worden, diese Steuerbefreiung privater Kapitalgewinne zu konkretisieren. Der damalige Versuch scheiterte aber an Formulierungsdifferenzen zwischen den beiden Räten. Um das Entlastungsprogramm 1998 nicht zu verzögern oder gar zu gefährden, wurde die Ausformulierung eines Vorschlages für die Steuerbefreiung privater Kapitalgewinne auf später verschoben. Im Rahmen der Reform der Unternehmenssteuer hat nun die vorberatende Kommission das Anliegen wieder aufgenommen. In Artikel 18 Absatz 2bis schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission eine schlanke, klare Regelung vor, nämlich: Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind steuerfrei.

So weit, so gut. Aber wie offenbar bereits in der vorberatenden Kommission diskutiert wurde, bedarf diese gesetzliche Regelung einer Präzisierung, vor allem mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht hat auch private Kapitalgewinne, die gemäss Artikel 16 Absatz 3 steuerfrei sind, als gewerbsmässig und damit steuerpflichtig erklärt, wenn gewisse Kriterien - unter anderem Häufigkeit, Planmässigkeit, Auftritt nach aussen, Finanzierung mit Fremdkapital - erfüllt sind. Diese Rechtsprechung hat bei Anlegern, Beratern und Finanzierungsinstituten zu grosser Irritation und Verunsicherung geführt. Meine Anträge zu Artikel 16 und Artikel 18 haben nun zum Ziel, in dieser Frage für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Gerichte Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es verschiedene Ansätze. Eine Anknüpfung an Beträge in Franken, analog dem Ständerat, erscheint mir ungeeignet. Ich verweise beispielhaft auf den Verkauf von Wertschriften zum Erwerb einer Immobilie oder im Rahmen einer Erbteilung. Hier wäre eine Besteuerung stossend. Ebenso ungeeignet erscheint mir die Anknüpfung an die Haltedauer. Abgrenzungsprobleme wären programmiert; denken Sie zum Beispiel an einen vorzeitigen Verkauf, um Verluste zu vermeiden oder zu reduzieren.

Praktikabel und deshalb Grundlage meines Antrages ist die Anknüpfung an den Umschlag, nämlich eine Steuerpflicht auch für private Kapitalgewinne, wenn Wertschriften und andere Finanzanlagen in zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren je viermal umgeschlagen werden. Diese Umschlagshäufigkeit gibt dann den Hinweis auf die Quasi-Gewerbsmässigkeit.

Frau Leutenegger Oberholzer, es geht bei meinem Antrag nicht darum, weitergehende Privilegien oder Steuerschlupflöcher zu schaffen. Es geht mir einzig darum, dass wir unserer Aufgabe als Gesetzgeber nachkommen, dass wir die Gesetzgebung nicht den Gerichten überlassen, sondern dass wir definieren, was gewerbsmässig ist und besteuert wird und was nicht. Meine Anträge zu Artikel 16 und Artikel 18 sind nichts anderes als eine Überarbeitung und eine Präzisierung der geltenden Bestimmung von Artikel 16 Absatz 3, mit der grundsätzlichen Steuerbefreiung privater Kapitalgewinne, und des Antrages der Mehrheit der Kommission zu Artikel 18 Absatz 2bis. Die Regelung der Kommissionsmehrheit bei Artikel 18 Absatz 2bis wird durch die von mir vorgeschlagenen Absätze 4 und 5 von Artikel 16 ersetzt; Artikel 18 bleibt in altrechtlicher Fassung, ergänzt durch den von mir vorgeschlagenen Absatz 1bis, bestehen.

Ich bin mir bewusst, dass auch mein Antrag allenfalls noch weiter diskutiert und verfeinert werden kann, damit die technische Umsetzung auch sicher gewährleistet wird. Der Ständerat wird sich dieser allfälligen Arbeit dannzumal annehmen können, und so bitte ich Sie, diesen richtigen Schritt als Gesetzgeber zu tun und meinen Anträgen zu Artikel 16 und Artikel 18 zuzustimmen.