preparatory:AB 136789
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-10-04
Wortprotokoll
Die Milderung der Steuerbelastung von Liquidationsgewinnen bei definitiver Aufgabe des Betriebes ist nach grossmehrheitlicher Überzeugung gerechtfertigt. Das Ob steht eigentlich nicht zur Diskussion, auch aus Sicht des Bundesrates nicht. Zur Diskussion steht aber das Wie und die Frage, wie weit man gehen will - eben die Frage des Augenmasses.
Bei der Besteuerung solcher Gewinne haben wir ursprünglich vorgeschlagen, dass wir sie zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuern, aber zu einem tieferen Satz, zum Satz von einem Achtel. Der Ständerat hat dann in seinen Beratungen, in Abweichung von diesem Antrag, eine weitergehende Entlastung beschlossen. Die realisierten stillen Reserven der letzten zwei Geschäftsjahre sollen nämlich zusammengezählt, aber getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Für die Satzbestimmung soll nur ein Fünftel dieser Reserven massgebend sein. Es soll aber in jedem Fall eine Mindeststeuer zu einem Satz von zwei Prozent erhoben werden. Den Kantonen will der Ständerat nur die getrennte Besteuerung ermöglichen, nicht aber das Mass der Milderung vorschreiben. Das entspricht der Philosophie des Steuerföderalismus durchaus.
Nun kommt Ihre WAK und schlägt - wiederum etwas weiter gehend - vor, dass solche Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit gleich zu besteuern sind wie Kapitalleistungen aus der Vorsorge, d. h. getrennt vom übrigen Einkommen, und zum Satz von einem Fünftel des ordentlichen Einkommenssteuertarifs. Zudem beantragt Ihre Kommission, auf eine Mindeststeuer ganz zu verzichten. Im Steuerharmonisierungsgesetz soll ebenfalls eine getrennte Besteuerung erfolgen, gleich, wie dies in Artikel 11 Absatz 3 für Kapitalleistungen aus Vorsorge schon vorgesehen ist.
Der Bundesrat kann diesen Antrag in diesem Ausmass nicht unterstützen, und zwar speziell auch aus finanzpolitischen Gründen, denn die Ausfälle durch die Anwendung eines solchen Modells wären gross. Der Unternehmer - hier knüpfe ich an Voten an, die vorhin gefallen sind - hat während der Dauer seiner Erwerbstätigkeit durchaus die Möglichkeit, sein Vorsorgekapital im Rahmen der zweiten Säule und gegebenenfalls im Rahmen der Säule 3a zu äufnen. Diese Gefässe stehen ja zur Verfügung. Dann kann er diese Beträge auch steuerlich abziehen. Beim Bezug in Form einer Kapitalleistung erfolgt eine privilegierte Besteuerung. Würde man nun die Liquidationsgewinne bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit gleich behandeln wie eine Vorsorgeleistung, dann käme [PAGE 1483] dies einer Privilegierung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gleich. Solche Gewinne haben kaum Vorsorgecharakter und dürfen deshalb auch nicht als solche besteuert werden.
Aus diesen Gründen unterstütze ich die vom Ständerat vorgeschlagene und beschlossene Lösung, wie ich sie eingangs dargestellt habe.