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preparatory:AB 136851

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-09-21

Wortprotokoll

Artikel 18b DBG vereinigt einige der Kernthemen dieser ganzen Unternehmenssteuerreform, er ist so gewissermassen eine Schaltstelle, wo verschiedene Ströme zusammenfliessen. Daher ist es auch verständlich, dass er hier jetzt etwas mehr Diskussionsraum in Anspruch nimmt.

Ich gestatte mir, beim Entscheid des Ständerates anzuknüpfen, und das deshalb, weil - wie ich beim Eintreten sagte - der Ständerat das Risikokapital-Anteilseignersystem zu einer Vorlage betreffend die KMU-Besteuerung verdichtet hat. Daher ist es angezeigt, jetzt dort den Anknüpfungspunkt zu suchen. Aus dieser Perspektive hat der Ständerat dann entschieden, für die Teilbesteuerung im Privatvermögen einen Satz von 60 Prozent und im Geschäftsvermögen von 50 Prozent zuzulassen.

Ich sage es gleich eingangs: Nachdem der Bundesrat mit seiner ursprünglichen Variante, Risikokapital generell in die Milderung der Besteuerung einzubeziehen, nicht weitergekommen ist, kann er sich mit einer Lösung gemäss Ständerat einverstanden erklären, d. h. 60 Prozent und 50 Prozent. Insofern ist der Antrag Ihrer WAK natürlich jetzt im Gegensatz zu dem, was der Bundesrat als vertretbar anschaut; ich werde mich dazu gleich äussern.

Am Anfang noch ein Hinweis an Frau Fässler: Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung geschieht ohne Vorbelastungstest. Wir haben dazu Überlegungen angestellt und haben auch gesehen, dass sehr viel administrativer Aufwand damit verbunden ist. Nicht nur das, sondern dieser steht auch im umgekehrt proportionalen Verhältnis zum Volumen, von dem wir da sprechen; wir reden hier wirklich von KMU und nicht von verflochtenen Beziehungen. Deshalb halten wir es für absolut vertretbar, dass wir dieses Ventil nicht brauchen und den Vorbelastungstest nicht eingeführt haben.

Der Ständerat hat erstens entschieden, dass diese Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung nur auf der Stufe des Anteilsinhabers, also des Aktionärs, zulässig sein soll, zweitens nur für qualifizierte Beteiligungen - also bei KMU - [PAGE 1283] infrage kommen soll und drittens, dass ein Teilbesteuerungssatz festgelegt werden soll.

Es wurde auch über die Rolle der Kantone diskutiert. Es ist so - im Gegensatz zu dem, was jetzt hier behauptet wurde -, dass die Kantone diese Freiheit wollen. Sie wollen das Mass, die Tarife - das ist ein Merkmal unseres Steuerföderalismus, dass sie diese Steuerfreiheit haben, insbesondere in Bezug auf das Mass - auch weiterhin beanspruchen können. Die Kantone wollen auch den Entscheid über die Abzüge weiterhin in ihrer Hand behalten. Das ist ein Ausfluss des Steuerföderalismus.

Es wurde gesagt, der Steuerwettbewerb sei in diesem Bereich tödlich. Ich muss Herrn Rey sagen, dass seit 1990 das Gegenteil der Fall war. Die Steuerquote hat sich von 1990 bis heute von 25 auf 30 Prozent erhöht. Von Steuersenkungen und von schädlichem Steuerwettbewerb kann also im Augenblick gar keine Rede sein. Wir hatten im Gegenteil eher eine Erhöhung der Steuerquote. Der Steuerwettbewerb ist natürlich immer auch ein Wettbewerb von Ideen und von Innovationen gewesen. Es gab Kantone, die in Bezug auf die Immobilienbesteuerung neue Modelle eingeführt haben. Dann haben sie gesehen, dass sie damit vielleicht doch nicht ganz erfolgreich waren, und haben diese wieder abgeschafft. Das kann man in einem Kanton viel leichter tun als beim Bund. Es gibt Beispiele aus dem Kanton Tessin und auch aus dem Kanton Baselland, wo man mit diesem Steuerwettbewerb auch innovative Ideen lanciert hat. Ich denke, wir müssen und sollten diesem Steuerwettbewerb Sorge tragen. Daher rechtfertigt es sich, die Befugnis betreffend Teilbesteuerungstarife eben in der Hand der Kantone zu lassen.

Jetzt zum Kippeffekt von Lohn zu Dividende beim Anteilseigner; das ist ein Problem, das ich selbstverständlich auch ernst nehme. Gemeint ist der Punkt, wo man rein mathematisch sagen kann, von da an lohne es sich, Dividenden statt Einkommen zu beziehen. Wenn man Dividenden und kein Einkommen mehr bezieht, ist man für sein Einkommen nicht mehr AHV-beitragspflichtig, und dann gibt es Ausfälle in der AHV, wie das hier geschildert wurde.

Nun haben wir hier natürlich am Anfang auch etwas dürftige Zahlen gehabt, das ist zuzugeben. Wir haben uns dann angeschickt, einmal einen Kanton gewissermassen als Modellkanton zu wählen; es war der Kanton Thurgau - wir haben anschliessend dann andere Kantone angeschaut. Wir haben auch die Frage gestellt, wo es schon Hinweise gebe, dass solche AHV-Ausfälle anfallen. Ich muss Ihnen sagen: Die Antworten waren bisher sehr beruhigend, indem man uns gesagt hat, diese Ausfälle seien da und dort vielleicht spürbar, aber sie seien sehr gering.

Die neuesten Zahlen, die wir haben und die wir der WAK-NR zugestellt haben, bedeuten, dass wir einmal die unterstellten Grenzsteuersätze im Vermögenssteuerbereich zwischen 0,1 und 1 Prozent annehmen, je nach Kanton, und dann kommen die Einkommens- und Gewinnsteuertarife der Kantone für Verheiratete, je nach Kanton, denn es gibt hier ja nur 26 unterschiedliche Lösungen. Das Ergebnis ist doch dergestalt, dass man beim Gros der Kantone sagen kann, dass dieses Kippmoment, dieser mathematische Kippeffekt, in der Grössenordung von 60 Prozent liegt. Oder anders gesagt: Je mehr man sich von 50 in Richtung 100 Prozent entfernt, desto geringer wird dieses Kippmoment; und auf die andere Seite bezogen wird es umso grösser, je stärker man sich nach unten bewegt. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat der Auffassung ist, dass ein Teilbesteuerungssatz von 60 Prozent angemessen wäre.

Bei diesem Teilbesteuerungssatz sind die Ausfälle in etwa mit 110 bis 160 Millionen Franken pro Jahr zu veranschlagen. Dann ist die Idee - weil die Steuerreform ja auch Effekte zeigt -, dass sie mit den Jahren sogar zu zusätzlichen Einnahmen bei der AHV in der Grössenordnung von 28 bis 85 Millionen Franken führt. Wenn Sie nun fragen, was 160 Millionen in der AHV sind, müssen Sie das mit den Gesamteinnahmen vergleichen; diese betragen derzeit etwa 32 Milliarden Franken pro Jahr. Ich habe das vorher kurz ausgerechnet, das ist eine einfach Kopfrechnung: 160 Millionen gemessen an 32 Milliarden sind 0,5 Prozent. Wir reden hier also nicht von riesigen Löchern, und wir reden erst noch von einem Beitragsausfall, der mit der Zeit dank der positiven Wirkungen dieser Steuerreform eben kompensiert wird.

Was beeinflusst dieses Kippmoment auch noch, und warum kann man sagen, es dürfe nicht nur eine mathematische Grösse sein? Das sind im Grunde genommen die individuellen Situationen des Anteilseigners, des Unternehmers. Man kann nicht davon ausgehen, dass nur gerade dieser Kippeffekt entscheidend ist. Es gibt erstens viele Gewerbetreibende, die eben zum Beispiel via zweite Säule, via BVG-Lösungen versuchen, sich fürs Alter zu positionieren, und dann haben sie keine Lust, nur Dividende und kein Einkommen zu beziehen. Zweitens gibt es Unternehmen, die aus ihrer Entwicklung heraus vielleicht gezwungen sind, viele Lager zu haben, Lagerhaltung zu betreiben, Investitionen zu planen oder die Nachfolgeplanung zu machen oder Gewinnungskostenabzüge zu machen usw. Die ganzen unternehmenspolitischen Entscheide spielen hier eine Rolle, und sie spielen nicht einfach nur beim Entscheid gegen das Beziehen von Lohn eine Rolle.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen: Je weiter man sich von 50 Prozent in Richtung der vom Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagenen 80 Prozent bewegt, desto grösser ist die Gewissheit, dass der unerwünschte Kippeffekt ausbleibt. Wir glauben aufgrund der neuesten Zahlen, dass dieses Kippmoment bei 60 Prozent keine determinierende Rolle mehr spielt. Das ist der Grund, weshalb sich der Bundesrat in diesem Punkt den Beschlüssen des Ständerates anschliesst und der Mehrheit Ihrer Kommission nicht folgen kann.