Imfeld Adriano · Nationalrat · 2006-09-21
Imfeld Adriano · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-21
Wortprotokoll
Bei der Unternehmenssteuerreform I von 1997 ging es vor allem darum, den Holdingstandort und die generelle Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu stärken. Diese Unternehmenssteuerreform trat im Januar 1998 in Kraft und hat inzwischen zu einer markanten Neuansiedlung von Holdinggesellschaften in der Schweiz geführt, wie ein Papier zeigt, welches am 15. September im Auftrag der WAK von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erstellt wurde. Damit konnte das Hauptziel der Unternehmenssteuerreform I von 1997 klar erreicht werden, ist doch die Schweiz im internationalen Vergleich zu einem gesamthaft gesehen sehr attraktiven Holdingstandort geworden, was zum Import oder Quasi-Import einer hohen Wertschöpfung, einer markanten Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften und nach Dienstleistungen Dritter geführt hat. Die damals prognostizierten und schwarz an die Wand gemalten Steuerausfälle sind nicht eingetreten, sondern die Steuererträge haben sich bei den juristischen Personen, im Mehrjahresdurchschnitt gesehen, auf einem hohen Niveau stabilisiert bzw. sind sogar angewachsen.
Schon bei der Behandlung der Unternehmenssteuerreform I wurde auf verschiedene Pendenzen bei der Besteuerung der KMU hingewiesen. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II - wie die Vorlage, die heute zu behandeln ist, in voller Länge heisst - wollen wir zusammen mit dem Bundesrat an die Erfolgsstory der Unternehmenssteuerreform I anknüpfen und gemeinsam für mehr Wachstum und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in diesem Land sorgen.
Dies soll schwergewichtig durch die Deblockade bzw. Ausschüttung von nicht betriebsnotwendigen und vor allem aus fiskalischen Gründen in den Unternehmen blockierten und dort nicht benötigten Mitteln erreicht werden. Die Botschaft des Bundesrates vom Juni 2005 über die Unternehmenssteuerreform II zielt zu diesem Zwecke auf die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen ab. Nachdem die KMU in diesem Land das Rückgrat und der Motor der Wirtschaft sind, sollen mit der heutigen Vorlage eben diese KMU gestärkt werden.
Schwergewichtig soll diese sogenannte wirtschaftliche Doppelbelastung bzw. Doppelbesteuerung - es geht nämlich um doppelt besteuerte ausgeschüttete Gewinne, einmal bei der Kapitalgesellschaft als Gewinn und dann eben über die Einkommenssteuer beim Kapitalseigner oder Anteilseigner - gemildert werden. Daneben soll eine Steuernorm für den sogenannten Quasi-Wertschriftenhandel eingeführt werden. Die Vorlage sieht zudem mehrere Verbesserungen für Kapitalgesellschaften und Entlastungen von Personenunternehmungen vor. Mit den vorgesehenen Entlastungen bei den Personenunternehmen löst die Vorlage auch einige gewichtige Steuerprobleme der Landwirtschaft definitiv und erleichtert damit den anstehenden Strukturwandel in diesem Sektor.
Wir haben in der vergangenen Sommersession die Teilvorlage 2 der Unternehmenssteuerreform II definitiv verabschiedet, welche - Sie erinnern sich - die dringende gesetzliche Regelung zur indirekten Teilliquidation und Transponierung zum Thema hatte. Mit der nun zu behandelnden Teilvorlage 1 gehen wir als Zweitrat nach der Behandlung durch den Ständerat in der Sommersession den eigentlichen Kern der Unternehmenssteuerreform II an. Bezüglich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung entschied der Ständerat, auf Stufe Bund Dividenden im Geschäftsvermögen zu 50 Prozent und im Privatvermögen zu 60 Prozent teilzubesteuern, sofern die entsprechende Beteiligung mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder -genossenschaft beträgt. Beim Quasi-Wertschriftenhandel schränkte die kleine Kammer die Steuerfreiheit auf privaten Kapitalgewinn ein und limitierte auch die Abzugsmöglichkeiten beim Schuldzinsenabzug. In beiden Punkten ging der Ständerat allerdings weniger weit als der Bundesrat. Ferner beschloss er, das Kapitaleinlageprinzip sowie Massnahmen zur Entlastung von Personenunternehmen einzuführen.
Ihre Kommission, die WAK, konnte sich bei ihren Beratungen, welche sich über mehrere Sitzungstage hinzogen, auf eine insgesamt sehr gute und sehr seriös erarbeitete Vorlage des Erstrates abstützen und nahm gegenüber der Fassung des Erstrates schwergewichtig die folgenden Anpassungen vor: Die Frage der Milderung der wirtschaftlichen [PAGE 1261] Doppelbelastung löste in der Kommission erwartungsgemäss am meisten Diskussionen aus. Hier wurden vor allem die Frage der grundsätzlichen Opportunität der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, die Frage der volkswirtschaftlichen Wirkung einer Milderung und die Frage der Ausfälle bei den Steuern und den Sozialversicherungen sehr heftig und kontrovers diskutiert.
Gemäss Kommissionsmehrheit soll die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sowohl bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen als auch bei solchen im Privatvermögen gleichermassen durch eine Teilbesteuerung von 50 Prozent erfolgen. Die vom Ständerat vorgenommene Differenzierung - 50 Prozent beim Geschäftsvermögen und 60 Prozent beim Privatvermögen - soll im Sinne der von allen bürgerlichen Parteien immer wieder propagierten Einfachheit fallengelassen werden. Die Entlastung gilt dabei wie beim Ständerat erst ab Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
Bei der Frage der Einführung einer Steuernorm für den sogenannten Quasi-Wertschriftenhandel unterstützt die Mehrheit der Kommission eine Lösung, welche ursprünglich von der WAK-SR vorgeschlagen wurde. Mit dieser Lösung stellen Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen nur dann ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn sie sich aus dem Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von einem Steuerpflichtigen geführten Gewerbe steht.
Bei der Frage des Schuldzinsenabzuges verwirft Ihre Kommission sowohl den Entwurf des Bundesrates als auch die Lösung des Ständerates und kommt in ihrer Mehrheit zur heute geltenden Regelung zurück. Der Abzug eines privaten Schuldzinsenüberhanges von 50 000 Franken soll gemäss Kommissionsmehrheit weiterhin zugelassen werden - dies im Sinne einer Differenz zum Ständerat, damit diese Frage noch einmal vertieft angeschaut werden kann. Nicht jeder Schuldzinsenüberhang steht nämlich im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Steuerkonstruktion.
Bei den steuerlichen Verbesserungen für Kapitalgesellschaften schlägt Ihnen Ihre Kommission kleinere Anpassungen eher formeller Art bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen vor. Die Möglichkeit, auf Stufe der Kantone die Kapital- an die Gewinnsteuer anzurechnen, wird wie schon im Ständerat begrüsst. Auch in den übrigen für Kapitalgesellschaften relevanten Bereichen, einschliesslich der Emissionsabgaben, schliessen wir uns dem Ständerat an. Bei den Entlastungen von Personenunternehmungen schlagen wir Ihnen auf der Grundlage der Vorarbeiten des Ständerates in der wichtigen Frage der Liquidationsgewinnbesteuerung eine optimierte Lösungsvariante vor. Bei der Frage der Übertragung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen schliesst sich Ihre Kommission dem Bundesrat an.
Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen schliesslich vor, keine Verknüpfung zwischen der Unternehmenssteuerreform II und der Ehegattenbesteuerung vorzunehmen.
Die Kommissionsmehrheit ist in der Gesamtbeurteilung der Unternehmenssteuerreform II der Meinung, dass die Vorlage im Interesse des Landes sehr zu begrüssen ist. Angesichts der nach wie vor ungenügenden Wachstumsimpulse, der dringenden Entlastung und Förderung insbesondere der KMU sowie der sich laufend verschärfenden Herausforderungen des internationalen Steuerwettbewerbs an den Wirtschaftsstandort Schweiz handelt es sich bei dieser Reform um ein für den Wohlstand und die Volkswirtschaft der Schweiz sowie für die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit unserer einheimischen Unternehmensbasis wichtiges Projekt. Zu diesem Schluss kommt insbesondere auch ein der Kommission vorliegendes Gutachten der Professoren Christian Keuschnigg und Martin D. Dietz von der Universität St. Gallen.
Zur Frage der Ausfälle bei den Steuern und Sozialversicherungen konnten die Kommissionsmitglieder am 15. September 2006, also nach der letzten Kommissionssitzung, ein Papier der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis nehmen, welches die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die öffentlichen Haushalte von Bund und Kantonen darstellt. Dieses Papier geht unter Berücksichtigung der Beschlüsse der WAK-NR davon aus, dass auf den Bund quantifizierbare Ausfälle von etwa 120 Millionen Franken zukommen, dies jedoch ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Mehreinnahmen aus dem voraussichtlichen Wachstumseffekt. Die Ausfälle der Kantone sind sehr schwer zu schätzen, weil den Kantonen einerseits die Vornahme der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung mit einer Kann-Formulierung freigestellt ist, und andererseits festzustellen ist, dass bereits insgesamt 17 Kantone in dieser Frage legiferiert haben oder zurzeit daran sind zu legiferieren. Dabei gehen mehrere Kantone weit über die jetzt vorgeschlagenen Lösungen - 10 Prozent Beteiligungsgrenze und 50 Prozent Teilbesteuerung - hinaus.
Bei der Frage der Auswirkung auf die Sozialversicherungen kommt das erwähnte Papier bei der AHV kurzfristig auf Ausfälle von rund 108 bis 163 Millionen Franken pro Jahr, langfristig aber sage und schreibe auf Mehreinnahmen von schätzungsweise 29 bis 84 Millionen Franken pro Jahr.
Die Kantone wurden bei der Unternehmenssteuerreform II - nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen beim Steuerpaket - auch durch das Parlament frühzeitig in die Entscheidungsfindung integriert. Die Arbeit des Ständerates und insbesondere seiner WAK erfolgte in enger Absprache mit den kantonalen Finanzdirektoren. Den Kantonen war nach der Variantenwahl bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung die Freiwilligkeit und insbesondere auch die Einführung einer Beteiligungsquote von mindestens 5 Prozent ein grosses Anliegen.
Die uns vorliegende Fahne zur Teilvorlage 1 ist kompliziert und vielschichtig; dies deshalb, weil die Unternehmenssteuerreform in mehrere Teilgebiete bzw. Schauplätze aufgeteilt ist, mehrere Gesetze beschlägt und sowohl die direkten und indirekten Steuern des Bundes als auch die direkten Steuern der Kantone via StHG betrifft. Ihre Kommission schlägt Ihnen deshalb vor, die Vorlage anhand des ausgeteilten Behandlungsschemas zu bearbeiten, welches schon bei der Behandlung im Ständerat und in der WAK-NR sehr gute Dienste geleistet hat. Dieses Schema erlaubt uns, strukturiert zu arbeiten und dabei jederzeit die Übersicht zu behalten.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, auf dieses Geschäft einzutreten.