Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-06-14
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-14
Wortprotokoll
Es war zu erwarten, dass wir in dieser Frage die Kommissionsberatungen nun im Plenum fortführen, was in Anbetracht der Komplexität der zur Diskussion stehenden Frage für einmal gestattet sei und nicht unbedingt als Sündenfall in die Geschichte eingehen sollte. Wenn darauf hingewiesen wird, dass der Nationalrat gleichsam aufgefordert werden müsse, sich dann spezifisch dieser Frage anzunehmen, dann muss ich sagen: Das wird er in Anbetracht der Komplexität dieser Materie so oder so tun. Im Hinblick auf die Beratungen im Nationalrat muss ich Ihnen sagen: Je länger ich über diese Geschichte nachdenke, umso mehr komme ich zum Schluss, dass wir die Diskussion am falschen Objekt führen. Der Ausgangspunkt des Antrages Beerli ist ja der, dass beim bestimmungsgemässen Umgang mit rechtmässig in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Organismen keine Kumulation der Haftung gelten soll, also insbesondere nicht die Gefährdungshaftung. Das ist Frau Beerlis Anliegen.
Wenn wir die Frage beantworten wollen, was Artikel 27 tatsächlich enthält, dann müssen wir uns noch einmal mit dem Wortlaut beschäftigen. Das sage ich auch im Hinblick auf den Zweitrat ganz deutlich. In Artikel 27 steht, dass der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage haftet. Was Betrieb und Anlage sind, das wird in Artikel 5 gesagt. Jetzt muss man sich bewusst sein, dass in Absatz 2 von Artikel 27 eine Präzisierung enthalten ist - das ist auch eine Art Kanalisierung, nicht? -, und dort steht: "In der Regel gelten als mit einer besonderen Gefahr verbunden namentlich Betriebe und Anlagen, für welche der Bundesrat für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt." Dabei wird auf die Artikel 8 bis 10 und 16 verwiesen. Es ist also nicht so, dass jedermann haftet, der eine solche Anlage hat, sondern es wird auf diejenigen "kanalisiert" - ich verwende das Wort -, die eine spezielle Bewilligung brauchen. Jetzt schlagen Sie die Artikel 8 bis 10 auf. Worum geht es da?
Eine Bewilligung braucht man für die Forschungstätigkeit in geschlossenen Systemen, für solche Anlagen und Betriebe. Gemäss Artikel 9 braucht man im Zusammenhang mit Freisetzungsversuchen für die Anlagen und Betriebe, die in diesem Bereich tätig sind, eine Bewilligung. In Artikel 10 ist das Inverkehrbringen geregelt, dafür braucht es eine Bewilligung. Ich bin der Meinung - ich bin mir aber nicht ganz sicher, ich sage das einfach, damit es auch zuhanden des Zweitrates im Amtlichen Bulletin steht -, dass weder ein Spital noch ein Arzt oder eine Apotheke, die derartige Medikamente halten und vertreiben, unter diese Haftung fallen, sondern es kann ja niemand anderes sein als der Hersteller. Das ist doch - ich nenne jetzt keine Namen - die Firma, die ein derartiges Medikament erprobt und dann erst noch vom Bundesrat die Bewilligung für das Inverkehrbringen erhalten hat. Dann beschränkt sich doch die Haftung auf diesen Produzenten.
Ich will veranlassen, dass diese Frage - was auch immer Sie entscheiden - noch einmal überprüft wird. Da wir schon eine Kommissionssitzung abhalten, wollte ich das noch zu Protokoll geben.