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preparatory:AB 137058

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-15

Wortprotokoll

Zu Artikel 20 hat es keine Minderheiten mehr gegeben und daher auch keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Ich werde das auch nicht tun, aber zwei Bemerkungen kann ich mir nicht verkneifen.

Die erste ist die, dass die Frage der Verfassungsmässigkeit in zwei Gutachten abgehandelt wurde. Das Ergebnis hat gezeigt, dass das, was Sie zwischen 60 und 90 Prozent als Teilbesteuerungssatz beschliessen, als verfassungsmässig zu betrachten ist.

Die zweite Bemerkung richtet sich an die Adresse von Frau Leutenegger Oberholzer, die heute früh im Zusammenhang mit Artikel 20 von Milliardenausfällen gesprochen hat. Ich [PAGE 312] muss diese Zahl ausdrücklich korrigieren. Die Mindereinnahmen aus der Teilbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen zeigen sich, nachdem eine ganze Anzahl von Kantonen das System bereits eingeführt hat, neu wie folgt: Der Ständerat hat einen Teilbesteuerungssatz von 70 Prozent beschlossen. Das würde bedeuten, dass 231 Millionen Franken Ausfälle bei Bund und Kantonen in Kauf zu nehmen sind, nämlich 42 Millionen beim Bund und 190 Millionen bei den Kantonen. Sie haben nun soeben beschlossen, einen Teilbesteuerungssatz von 60 Prozent anzuwenden. Das bedeutet: Sie haben 405 Millionen Franken Ausfälle beschlossen, davon 56 Millionen beim Bund und 349 Millionen bei den Kantonen. Das sind die Zahlen.

Zu Artikel 37a: Hier wird eine Massnahme vorgeschlagen, welche eine Steuererleichterung für den Fall der Liquidation eines Unternehmens bezweckt. Sie beruht auf der Überlegung, dass eine infolge der progressiven Gestaltung des Steuertarifes als stossend empfundene steuerliche Belastung herbeigeführt wird, wenn im Laufe der Zeit akkumulierte stille Reserven auf einen Schlag liquidiert werden müssen. Der Bundesrat schlug vor, solche Gewinne zusammen mit dem übrigen Einkommen, aber zum Satz von einem Achtel, also 12,5 Prozent, zu besteuern. Der Ständerat sah dann eine andere Variante vor, nämlich dass die stillen Reserven der letzten zwei Jahre zusammengezählt, dann aber getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden; für die Satzbestimmung soll nur ein Fünftel dieser Reserven massgebend sein, das dann aber in jedem Fall zu einer Mindeststeuer von 2 Prozent. In Flims sagten Sie dann Nein. Sie wollten, dass diese Reserven bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit gleich besteuert werden wie eine Kapitalleistung aus der Vorsorge, d. h. getrennt vom übrigen Einkommen und zum Satz von einem Fünftel des ordentlichen Tarifes. Ich hätte einer solchen Lösung, das sagte ich Ihnen im Oktober in Flims, nicht zustimmen können, weil die Steuerausfälle einfach zu gross geworden wären. Ich sagte auch, es gebe in Zusammenhang mit der zweiten Säule andere Wege und diese zu beschreiten sei seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision erleichtert möglich. Das war mit ein Grund, weshalb wir gesagt haben: Mit der nationalrätlichen Lösung könnten wir nicht leben. Das habe ich deutlich gesagt.

Der Ständerat hat seine Lösung am 6. März bestätigt, und nun haben Sie über eine Weiterentwicklung dieser ständerätlichen Lösung durch die Mehrheit Ihrer Kommission zu entscheiden. Diese Weiterentwicklung ist eigentlich eine weitere Präzisierung. Sie besteht darin, dass die Fälle zu regeln sind, in welchen der Steuerpflichtige keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist, also wenn jemand von diesen BVG-Möglichkeiten keinen Gebrauch macht. Solche Steuerpflichtige sollen nicht zu einem Einkauf in die zweite Säule gezwungen werden, damit sie von der privilegierten Besteuerung profitieren können.

Die Milderung der steuerlichen Belastung erfolgt also direkt. Damit werden selbstständig- und unselbstständigerwerbende Steuerpflichtige eben gleichgestellt. Ich nehme zur Kenntnis, dass es nicht darum geht, Steuerpflichtigen gewissermassen zweimal aus Gründen der Vorsorge eine Entlastung zu gewähren. Das ist nicht Ihre Absicht. Sodann ist meines Erachtens jetzt genügend klargestellt, dass der Nachweis der Höhe des Vorsorgebedarfes Sache des Steuerpflichtigen ist. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass es im Einzelfall über die Frage des angemessenen und des steuerlich zulässigen Vorsorgebedarfs einmal Meinungsverschiedenheiten geben kann. Das gibt es in Steuerfragen. Solche Fälle sind aber lösbar.

Unter diesen Voraussetzungen und die Differenzbereinigung vor Augen kann ich der von der Mehrheit Ihrer Kommission beantragten Lösung zustimmen.