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Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-06-14

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-14

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung, bevor ich auf Artikel 27 im Näheren eingehe. Innerhalb der Gesetzgebung zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch die Gentechnologie im ausserhumanen Bereich ist die Regelung der Haftpflicht zweifellos von zentraler Bedeutung. Mit den Bestimmungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, also beispielsweise mit den allgemeinen Grundsätzen über den Umgang oder mit den Vorschriften über die Freisetzung sowie das Inverkehrbringen, sollen schädliche Einwirkungen von vornherein ausgeschlossen werden. Dennoch liegt es in der Natur der Sache, dass es keine absolute Gewähr dafür gibt, dass sich die mit dieser Technologie verbundenen Risiken nicht dennoch verwirklichen. Für diesen - unwahrscheinlichen; so hoffen wir - Fall hat der Gesetzgeber durch entsprechende Normen dafür zu sorgen, dass die mit allfälligen derartigen Ereignissen verbundenen Schäden ausgeglichen werden. Genau diesem und nur diesem Zweck dienen die Bestimmungen über das Haftpflichtrecht im 5. Kapitel des Gesetzes. Bevor ich näher auf Artikel 27 des Gesetzentwurfes eingehe und die dort enthaltene Haftungsregelung erläutere, ist zum besseren Verständnis dieser Vorlage noch kurz die Ausgangslage zu skizzieren.

Der erste Ansatz einer Haftungsregelung wurde mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 21. Dezember 1995 verwirklicht. In Artikel 59a USG enthält nämlich das geltende Recht bereits eine Umweltgefährdungshaftung: "Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen." Aufgrund der in Artikel 7 - insbesondere Absatz 7 - des geltenden USG sehr weit gefassten Begriffsbestimmung kann davon ausgegangen werden, dass bereits jetzt ein Grossteil der im Bereich der Gentechnologie möglichen Schadenfälle abgedeckt ist.

Mit der nun zur Beratung anstehenden Gen-Lex wird somit bezüglich des Haftpflichtrechtes eine im Grundsatz schon bestehende Regelung fortgesetzt und ausgebaut. Neu ist gegenüber dem geltenden Recht in erster Linie die Tatsache, dass nicht nur die Umwelt, sondern direkt auch der Mensch mit einbezogen wird.

Das waren einige Vorbemerkungen; nun komme ich zur gesetzlichen Regelung, nämlich zu Artikel 27 GTG-Entwurf.

Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft einen revidierten Artikel 59a USG mit einer lückenlosen Gefährdungshaftung vorgeschlagen. Das Wesen einer Gefährdungshaftung besteht darin, dass für die Haftung der blosse Kausalzusammenhang genügt, d. h., dass das Verschulden für die Begründung der Haftpflicht keine Rolle spielt. Gefährdungshaftungen sind in Bereichen zu finden, wo eine bestimmte Aktivität mit einer grossen Gefahr verbunden ist. Ich zitiere zum Wesen der Gefährdungshaftung, wie wir sie jetzt auch in der Gen-Lex finden, Herrn Professor Widmer, der in unserer Kommission hierzu grundsätzlich Folgendes ausgeführt hat:

"Eine Gefährdungshaftung ist eine Haftung, unabhängig vom Verschulden der verantwortlichen Person. Sie knüpft nicht an das Verschulden dieser Person an, sondern an den Umstand, dass durch Ausübung einer Aktivität ein erhöhtes Risiko entsteht, das aber gesellschaftlich geduldet oder sogar gewünscht wird und damit eben nicht verboten werden soll. Sozusagen als Preis für dieses Privileg, einen solchen Risikozustand aufrechtzuerhalten, muss der Betreiber jedoch die Verantwortung dafür übernehmen, dass das Risiko sich verwirklichen könnte.

Die Zurechnung allfälliger Schäden beruht also nicht auf einem Vorwurf an den Betreiber, sondern auf der Idee einer Nutzen/Risiko-Kompensation: Wer aus einer gefährlichen Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile erzielt, soll das Risiko tragen. Dies bedeutet besonders auch, dass die Haftung in einem Betrieb nicht den einzelnen Mitarbeiter trifft, sondern den Inhaber oder Betreiber, der es in der Hand hat, für Sicherheit zu sorgen."

Solche Gefährdungshaftungen sind auch in anderen Bereichen zu finden, beispielsweise die Haftung des Motorfahrzeughalters, des Luftfahrzeughalters oder des Inhabers einer elektrischen Anlage, einer Kernanlage oder einer Rohrleitungsanlage. In Übereinstimmung mit dem Entwurf des Bundesrates, der eben eine lückenlose Gefährdungshaftung vorsieht, enthält nun Artikel 27 Absatz 1 GTG-Entwurf eine solche. Einzige Haftungsvoraussetzung ist demnach die Verwirklichung einer besonderen Gefahr, die mit gentechnisch veränderten Organismen verbunden ist. Diese Haftung knüpft an den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen an, wobei bezüglich der Umschreibung der Begriffe - das ist sehr wesentlich - auf Artikel 5 zu verweisen ist. Dort wird im Detail erklärt, was unter "Umgang" usw. zu verstehen ist. Zu unterstreichen ist im Zusammenhang mit Artikel 27 Absatz 1, dass jeglicher Umgang erfasst wird, und das heisst herstellen, im Versuch freisetzen, in Verkehr bringen, einführen, ausführen, halten, verwenden, lagern, transportieren oder entsorgen, und dies sowohl in geschlossenen als auch in offenen Systemen. So weit zur Regelung in Artikel 27 Absatz 1.

In Absatz 2 finden Sie dann eine Präzisierung, und zwar stimmt diese Präzisierung mit dem Entwurf des Bundesrates überein. Es wird dort näher umschrieben, welche Betriebe in der Regel mit einer solchen Gefahr verbunden sind. In der Regel sind dies Betriebe, für die eine Bewilligung im Sinne der Artikel 8 bis 10 oder Artikel 16 GTG-Entwurf erforderlich ist.

Artikel 27 Absatz 3 hat im Rahmen der Beratungen in der Kommission zu ausgiebigen und kontroversen Diskussionen geführt. Der Bundesrat hat entsprechend seiner Absicht, die gentechnisch veränderten Organismen einer lückenlosen Gefährdungshaftung zu unterstellen, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen eine Sonderregelung vorgelegt. Diese besteht darin, dass ausschliesslich die Herstellerin im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes haften soll. Das Produktehaftpflichtgesetz umschreibt in Artikel 2, was unter Herstellerin zu verstehen ist. Im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes haftet ausschliesslich die Herstellerin, welche diese Organismen als Erste in Verkehr gebracht hat. Der bundesrätliche Entwurf hat somit eine Kanalisierung - ich verwende dieses Wort; das ist ganz wichtig - auf die Erstherstellerin vorgenommen.

Mit dieser Regelung sollte unter anderem verhindert werden, dass - ich nenne zwei Beispiele - Landwirte oder Ärzte, die mit gentechnisch veränderten Produkten umgehen, ein zum Voraus schwer bestimmbares Haftungsrisiko tragen müssen.

Gegen diese vom Bundesrat vorgeschlagene Haftungsregelung sind im Wesentlichen folgende Einwände vorgebracht worden: Es wurde erklärt, es handle sich um eine einmalige und - in der Tat - einzigartige Erfolgshaftung, welche entgegen sämtlichen üblichen Produktehaftpflichtregelungen keinerlei Produktemängel voraussetzt. Die ausschliessliche Haftung, wurde im Weiteren erklärt, bringe gleichsam eine Immunität aller Anwender gegenüber Schadenersatzansprüchen allfälliger Geschädigter mit sich, indem beispielsweise im Falle einer fehlerhaften Anwendung der fehlerhafte Anwender nicht belangt werden könne. Es sind diese Überlegungen gewesen, die dann die Kommission veranlasst haben, Ihnen in Artikel 27 Absatz 3 in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen einen vom bundesrätlichen Entwurf abweichenden [PAGE 329] Antrag zu stellen, wobei ich noch auf Folgendes hinweisen möchte: Was unter Inverkehrbringen zu verstehen ist, brauchen wir hier nicht zu interpretieren, denn jeder einzelne Tatbestand des Inverkehrbringens wird in Artikel 5 Absatz 5 GTG-Entwurf umschrieben.

Anstelle der vom Bundesrat vorgeschlagenen generellen Kanalisierung auf den Hersteller soll diese im Sinne einer Sonderregelung nur noch auf die Bereiche Land- und Forstwirtschaft beschränkt werden.

Im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen als land- und forstwirtschaftliche Hilfsstoffe soll somit nicht auch der Anwender, sondern ausschliesslich der Hersteller dieser Produkte haften. In diesem Zusammenhang wird dann auch von einem Landwirtschaftsprivileg gesprochen. Dieses Privileg lässt sich nach Ansicht der Kommission deshalb rechtfertigen, weil eine objektive und sachgerechte Beurteilung dazu führt, dass die Verantwortung für die Realisierung allfälliger mit gentechnisch veränderten Organismen verbundenen Gefahren schlechterdings nicht auf Landwirte abgewälzt werden darf.

Hinzu kommen dann auch noch zwei andere Aspekte, nämlich der Aspekt der Praktikabilität der Haftungsregelung und dann auch noch die Frage nach dem Haftungssubstrat. In allen übrigen Fällen von Inverkehrbringen - d. h. ausserhalb des Bereichs land- und forstwirtschaftlicher Hilfsstoffe - gelten die Haftung gemäss Artikel 27 Absatz 1, die ich erläutert habe, und kumulativ noch dazu auch das Produktehaftpflichtgesetz sowie Artikel 55 OR.

Dieser kumulative Haftpflichtanspruch ergibt sich aus der Konzeption der diesbezüglichen Bestimmungen in diesem Gesetz, die darin besteht, dass in diesen Fällen weder eine ausschliessliche Gefährdungshaftpflicht noch eine ausschliessliche Produktehaftpflicht gesetzlich verankert wird. Der Geschädigte hat somit - ausserhalb dem Bereich Land- und Forstwirtschaft - die Wahl, welcher Haftungsgrundlage er sich bedienen will, Artikel 27 Absatz 1, Produktehaftpflicht, oder allenfalls einer anderen, wie sie sich aus dem Haftpflichtrecht im Obligationenrecht ergibt.

So viel zur Regelung der Haftpflicht im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen im Grundsatz, wie Sie sie in Artikel 27 finden.

Zu den Absätzen 4 und 6 von Artikel 27 sind keine Bemerkungen zu machen, sie entsprechen dem geltenden Recht bzw. der geringfügigen Änderung, wie sie der Bundesrat vorschlägt.