Schiesser Fritz · Ständerat · 2001-06-14
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-14
Wortprotokoll
Ich gehöre hier zur Mehrheit der Kommission, und ich beantrage Ihnen, dieser Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Zur Begründung möchte ich Folgendes ausführen:
1. Was hier im Antrag der Minderheit Plattner angesprochen wird, ist eine Frage der Regelung der richterlichen Beweiswürdigung. Wir haben eine entsprechende Regelung in den Einleitungsartikeln des Zivilgesetzbuches. Wenn der Beweis nicht erbracht werden kann, sehe ich eigentlich nicht ein, warum diese allgemeinen Regeln der Beweisführung und der Beweislastverteilung geändert werden sollen. Meines Erachtens ist das eine Frage, die den Richtern überlassen werden sollte. Der Richter hat einen entsprechenden Spielraum aufgrund der allgemein geltenden Regeln über die Beweiswürdigung. Das scheint mir zu genügen.
2. Ich habe insbesondere etwas Mühe mit der Formulierung der "einleuchtenden Wahrscheinlichkeit". Wann ist eine entsprechende Wahrscheinlichkeit gegeben? Wann ist sie "einleuchtend"? Das ist meines Erachtens eine typische Frage, die in der Praxis ausdiskutiert werden muss und die der Richter anhand des konkreten Falles zu entscheiden hat. Mich stört aber auch der Hinweis darauf. Falls der Gesetzgeber entsprechende Beweislastminderungen vornimmt, befürchte ich einfach, dass die Frage, wann die Beweisführung nicht zumutbar ist, in der Praxis sehr weit ausgelegt wird. Ich befürchte, dass das am Schluss praktisch zu einer Beweislastumkehr führt und dass der Beklagte die entsprechende Last der "Beweislosigkeit" zu tragen hat.
Schliesslich noch zu einer Bemerkung, die der Vertreter der Minderheit am Schluss angebracht hat. Wir haben ja eine Sonderregelung - der Berichterstatter der Kommission hat das sehr einlässlich und meines Erachtens auch ganz klar dargestellt -, ein Sonderrecht im Rahmen dieser haftpflichtrechtlichen Bestimmungen für die Land- und Forstwirtschaft. In der Kommission haben wir lange darüber diskutiert; wir haben gefunden, wir sollten hier für diese Bereiche eine Sonderregelung einführen, weil offenbar ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Dass jetzt über diesen Absatz 3 hinaus, den wir vorhin diskutiert haben, im Bereich der Beweislastverteilung bzw. der Beweisführung nochmals eine Sonderregelung vorgesehen werden soll, scheint mir aber doch etwas weit zu gehen.
Ich bitte Sie darum, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, an der Formulierung in den Absätzen 1, 2 und 3 festzuhalten und diesen Absatz 3bis nicht zu übernehmen.