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preparatory:AB 137134

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-19

Wortprotokoll

Ich hoffe mit einiger Zuversicht, dass wir heute zum letzten Mal über diese Unternehmenssteuerreform diskutieren. Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass ich hoffe, dass Sie jeweils der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen, sich damit dem Nationalrat anschliessen und die noch bestehenden Differenzen beseitigen. Weil es hoffentlich das letzte Mal ist, möchte ich Ihnen doch noch einmal ganz kurz gewissermassen die Geografie, die Landkarte der Steuerreformen vor Augen führen, um Ihnen zu zeigen, wohin diese Unternehmenssteuerreform gehört.

Angefangen hat es mit der Unternehmenssteuerreform I im Jahr 2000. Damals hat man in erster Linie Steuererleichterungen für die Holdinggesellschaften vorgenommen. Man hat damit nachweislich Erfolg gehabt. Die Zahlen habe ich Ihnen schon genannt. Es gibt 60 Prozent mehr Holdings in unserem Land. Die Steuereinnahmen der juristischen Personen haben mehr zugenommen als das Wachstum in den letzten Jahren. Das ist zwar ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen - das weiss ich -, aber letztlich sind das Hinweise, dass diese Unternehmenssteuerreform I erfolgreich war.

Dann haben wir als Zweites beschlossen, dass wir im Zusammenhang mit der Beseitigung der Benachteiligung von verheirateten Frauen, die erwerbstätig sind oder bleiben, Sofortmassnahmen ergreifen. Damit wurde einerseits der Zweiverdienerabzug erhöht, und andererseits haben wir im gleichen Zusammenhang - damit die Relationen zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerpaaren und Alleinverdienenden wieder stimmt - für alle Ehepaare von Rorschach bis nach Genf Abzüge von 2500 Franken eingeführt; Abzüge, die sie ab nächstem Jahr geltend machen werden. Das ist doch auch etwas, oder?

Jetzt kommt als dritter Teil, logischerweise, würde ich sagen, diese Unternehmenssteuerreform, die sich in erster Linie an unser Gewerbe richtet. Dieses Gewerbe ist das Rückgrat unserer Volkswirtschaft. Hier legiferieren wir in erster Linie einmal für 200 000 Einzelunternehmen, die ihrerseits zusammen etwa 620 000 Männer und Frauen beschäftigen. Ihnen wollen wir mit der Teilbesteuerung von Gewinnen die Möglichkeit geben, die Thesaurierung zu erleichtern, um Kapital für Investitionen und damit für das Wachstum freizumachen. Das ist billigeres Kapital, als wenn Sie mit Krediten - gleich Fremdkapital - oder wenn Sie mit der Erhöhung eines Aktienkapitals - gleich Eigenkapital - finanzieren müssen.

Das ist eine logische, naheliegende Form und führt zu Wachstum. Andererseits gibt es etwa 140 000 Kapitalgesellschaften, die zusammen 2,3 Millionen Menschen in diesem Land beschäftigen. Denen schaffen wir die Möglichkeit, dass sie die Gewinn- an die Kapitalsteuer anrechnen können und dass sie eine weitere Erleichterung im Bereich der Emissionsabgabe erfahren. Allen zusammen, also den Personen- und den Kapitalgesellschaften, verschaffen wir Erleichterungen bei einer Reihe von sogenannten Ärgernissen, die sich im Laufe der Jahre angestaut haben, z. B. im Zusammenhang mit der Übertragung von Aktiven vom Privat- ins Geschäftsvermögen und vom Geschäfts- ins Privatvermögen, im Zusammenhang mit der Liquidation, mit der Nachfolge des Unternehmens, mit Erbschaft usw. Das ist diese Unternehmenssteuerreform, zweiter Teil. Diese fokussierten Sie auf das Gewerbe.

Herr Leuenberger, da beginnen die Unterschiede. Es stimmt, dass wir zuerst eigentlich im Sinn hatten, Eigenkapital, Aktienkapital als Risikokapital zu bezeichnen und zu sagen, dass alle Anteilseigner von einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung profitieren sollten. Dann hätten wir diese 80 Prozent vorgeschlagen, aber ohne diese qualifizierte Beteiligung.

Nun haben die beiden Kammern zusammen mit dem Bundesrat gesagt: "Nein, wir konzentrieren uns auf die KMU." Dort war schon sehr viel vorgespurt. In vielen Kantonen hat man diese qualifizierte Form der Teilbesteuerung eingeführt. Viele Kantone haben unterschiedlich auch schon Teilbesteuerungen beschlossen. Daher bewegen wir uns in eine Richtung, die eigentlich von den Kantonen schon vorgezeichnet ist. Wir erfinden nichts Neues.

Welche Ausfälle und Zahlen hat das zur Folge? Die Motive für diese Teilbesteuerung möchte ich nicht wiederholen. Herr Germann hat sie in seinem einleitenden Votum in fünf Punkten sehr zutreffend zusammengefasst. Ob Sie nun 60 oder 70 Prozent beschliessen - in Bezug auf die Ausfälle, die Sie mit dieser Teilbesteuerung bewirken würden, ergäbe sich für den Bund kein grosser Unterschied, weil sich die Unternehmenssteuerreform II vor allem an die Kantone richtet.

Das wären beim Bund irgendetwas zwischen 40 und 60 Millionen Franken. Das sind zu vernachlässigende Ausfälle. Bei den Kantonen hingegen wären etwa 350 bis 450 Millionen Franken an Ausfällen zu erwarten - das, nachdem 14 Kantone diese Teilbesteuerung bereits eingeführt haben und damit schon Mindereinnahmen in Kauf zu nehmen haben.

Dann die Frage des Kippeffektes bei der AHV: Natürlich beschäftigt uns das alle, weil wir ja dieses Sozialwerk nicht schwächen wollen. Das ist klar. Es gibt jetzt Zahlen, die zeigen, dass der Kippeffekt bei 70 Prozent nicht eintritt, weil es dort keinen Sinn macht. Aber von dort weg kann es sein, dass sich dieser Kippeffekt einstellt, wenn man die Teilbesteuerung absenkt. Aber das hängt von verschiedenen Faktoren ab. So gut wie zwei Unternehmen nie die genau gleiche Situation haben, so gut haben auch zwei Kantone, zum Beispiel in Bezug auf die Vermögensbesteuerung, nie die gleiche Situation. Daher gibt es, nur schon aufgrund der unterschiedlichen Vermögensbesteuerung in den Kantonen, in Bezug auf das Kippmoment Unterschiede, und diese Unterschiede bewirken, dass das Kippmoment irgendwo zwischen 60 und 70 Prozent liegt.

Dann hängt das Kippmoment natürlich auch davon ab, ob die Unternehmer - und das nehme ich an - ihrerseits die AHV-Renten sichern wollen. Das machen sie, indem sie Beiträge bezahlen, mindestens soweit, dass sie die AHV-Minimalrente bekommen. Und ich bin der Überzeugung, dass die meisten Einzelunternehmer auch gewillt sind, ihrerseits etwas für die zweite Säule zu tun, dass sie also auch dort einzahlen. Der Beweis ist ja - wir kommen nachher dazu -, dass sie diese Einzahlungen bei der Liquidation, bei der Geschäftsaufgabe, als Liquidationsgewinne berücksichtigen wollen.

Schliesslich sind die Unternehmen natürlich auch unterschiedlich gestaltet: Die einen brauchen aus verschiedenen Gründen Reserven - sie haben vielleicht grosse Lager, sie haben Investitionen vor Augen -, so dass man sagen kann, dass ein Teilbesteuerungssatz von 60 Prozent unter verfassungsmässigen, betriebswirtschaftlichen, aber auch unter Gesichtspunkten der Beiträge an die Sozialversicherungen vertretbar ist. Wenn Sie bei der AHV diese Beitragseinbussen zwischen 90 und 130 Millionen Franken in Kauf nehmen, werden die Wachstumsimpulse nach wenigen Jahren höher sein als diese Ausfälle.

Das alles führt den Bundesrat dazu, sich der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und Sie zu bitten, diese Differenz jetzt zugunsten des Nationalrates zu beseitigen.