David Eugen · Ständerat · 2001-06-14
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-14
Wortprotokoll
Der Antrag Beerli wirft tatsächlich zentrale Fragen auf. Wenn er durchginge, dann würde Artikel 27, den wir gerade vorhin beschlossen haben, in wesentlichem Masse ausser Kraft gesetzt. Er gilt dann in wesentlichen Bereichen nicht mehr, in denen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) eingesetzt werden. Das ist das Ziel, das der Antrag Beerli verfolgt. Frau Beerli und Herr Plattner haben es gesagt: Der Antrag stammt aus der Pharmaindustrie. Diese möchte, dass diese Haftung in ihrem Bereich nicht gilt. Es trifft auch zu, dass in der Kommission viele Anträge in dieser Richtung gestellt worden sind. Aber kein Antrag konnte als genügend betrachtet werden, weil eben alle Anträge die Risiken, die mit GVO verbunden sind, nicht mehr abdecken, sondern dem Konsumenten zuschieben wollten. Das ist das Thema: Wer soll in diesem Bereich am Schluss das Risiko tragen? Der Antrag Beerli schiebt das Risiko dem Konsumenten zu.
Bevor wir uns aber diesen Antrag genau ansehen, sollten wir das, was wir beschlossen haben, zur Kenntnis nehmen. Wo gilt überhaupt die Haftung für GVO gemäss Artikel 27? Sie gilt erstens nur in einem sehr eingeschränkten Bereich, nämlich bei Medikamenten und Lebensmitteln, die selbst GVO enthalten. Es gibt in der Schweiz bis jetzt ein einziges Medikament, bei dem das der Fall ist und das bewilligt worden ist. Das ist ein Lebend-Impfstoff gegen Cholera bzw. ein Impfstoff, der lebende Mikroorganismen gegen Cholera enthält. Für mich ist das eine positive Geschichte, das ist klar. Wir müssen hier nicht über Medikamente wie Voltaren oder Aspirin reden - diese stehen nicht zur Diskussion -, sondern über Medikamente, deren besonderes Kennzeichen gegenüber anderen Medikamenten darin besteht, dass sie lebende Mikroorganismen enthalten, die eingesetzt werden. Das ist einmal der ganz entscheidende Punkt. Nur für diesen Bereich gilt die Haftung.
Diese Haftung gilt zweitens nur für Schäden, die aus der Vermehrungsgefahr solcher Mikroorganismen entstehen. Das ist die besondere Gefahr, so steht es in Artikel 27, den wir vorhin beschlossen haben. Es ist einfach unrichtig - ich kann es nur immer wieder wiederholen -, wenn man kommt und sagt, mit der Haftung seien die Nebenwirkungen gemeint. Das stimmt nicht! Lesen Sie das Gesetz. Es geht hier um die Haftung für die besondere Gefahr von GVO.
Die besondere GVO-Gefahr besteht eben genau darin, dass diese lebenden Mikroorganismen, z. B. in diesem Impfstoff gegen Cholera, durch die Vermehrung Schäden in der Umwelt, beim Menschen oder bei Tieren verursachen. Das ist eine ganz spezifische Geschichte. Die Pharmaindustrie möchte, dass die Gefährdungshaftung in diesem Bereich nicht gilt. Ebenso soll das bei Lebensmitteln, die solche GVO enthalten, nicht gelten.
Nehmen wir jetzt ein Beispiel, um den Antrag Beerli etwas zu illustrieren: die Kartoffel, die Soja oder den Mais. Frau Beerli will, dass die strenge Haftung gilt, wenn es um Futtermittel geht, aber nicht, wenn es um Lebensmittel geht. Das können wir doch nicht machen! Mais kann beides sein, und Mais kann GVO-Wirkungen sowohl als Futtermittel wie als Lebensmittel erzeugen. Diese Abgrenzung ist unmöglich. Wir müssen an den Gefährdungstatbestand anknüpfen, wie dies der Präsident der Kommission ganz klar gesagt hat. Das erhöhte Risiko besteht in den GVO, ob in Lebensmitteln, ob in Futtermitteln, ob in Medikamenten oder in irgendwelchen anderen Bereichen. Das ist das Entscheidende. Dort realisiert sich das erhöhte Risiko: Und wenn dieses Risiko bei den Futtermitteln durch Bewilligungen nicht beseitigt werden kann, warum verschwindet es - das soll mir jemand erklären - durch eine staatliche Bewilligung bei Lebensmitteln und bei Medikamenten, die vom Menschen angewendet werden? Auch das steht im Antrag von Frau Beerli: Wenn sie einmal bewilligt und "rechtmässig in Verkehr gebracht" sind - so heisst es -, verschwindet für sie das Risiko.
Das Risiko bleibt aber genau dasselbe, und es besteht kein Unterschied bezüglich des Einsatzes im landwirtschaftlichen Bereich einerseits und des Einsatzes im Lebensmittel- und Heilmittelbereich andererseits. Daher müssen wir an der Haftungsregel, wie sie in Artikel 27 formuliert ist - in der Fassung des Bundesrates übrigens -, festhalten. Die Ausnahmen, die Frau Beerli hier insbesondere für den Bereich der Medikamente und der Lebensmittel vorsehen will, sind nicht sachgerecht. Der Antrag Beerli knüpft nicht am Risiko an, sondern will bestimmte Produkte - man kann letztlich sagen: bestimmte Hersteller - aus der Haftung entlassen.
Das können wir nicht tun, wenn es uns wirklich ernst damit ist, eine Gen-Lex zu machen. Wir verschiessen nur eine "Nebelgranate", wenn wir in Artikel 27 zunächst sagen, wir machten eine klare Haftung, weil wir der Meinung seien, wir müssten das Risikopotenzial ernsthaft angehen, und wenn wir nachher in einem Artikel 27bis das Ganze wieder aufheben. Damit entsteht schon ein Glaubwürdigkeitsproblem für die ganze Gesetzgebung, die wir hier machen.
Ich bitte Sie daher, nicht jetzt - praktisch am Schluss dieser Gesetzgebung - bei einer doch sehr wichtigen Frage das, was wir bis jetzt geleistet haben und was meiner Meinung nach für diesen Gentechnikbereich sehr überzeugend ist, infrage zu stellen.[PAGE 334]
Daher bitte ich Sie, der Kommission zu folgen und den Antrag Beerli abzulehnen.