Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-20
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-20
Wortprotokoll
Die Situation, in der wir uns gemeinsam befinden, ist in der Tat eine sehr schwierige Situation. In der Fachliteratur und in Fachzeitschriften zumindest hat man schon seit längerer Zeit darauf hingewiesen, dass - wie immer wir hier auch legiferieren - Ungleichheiten entstehen werden. Es ist nur nie thematisiert worden bzw. unglücklicherweise erst in einer sehr späten Phase in der nationalrätlichen Behandlung dieses Geschäftes. Als das kam, habe ich aus rechtsstaatlichen und aus rechtspolitischen Gründen eine Abwehrhaltung eingenommen, indem ich gesagt habe, diese Rückwirkung dürfe nicht ins Gesetz.
Die Argumentation in der Debatte des Nationalrates führte mich immerhin dazu, zu sagen, wir müssten den Sachverhalt noch vertieft abklären. Ich habe der Steuerverwaltung und dem Bundesamt für Justiz entsprechende Aufträge erteilt. Es hat sich gezeigt, dass an sich der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen nach wie vor gilt, dass es aber gewisse Möglichkeiten für Ausnahmen gibt. Diese Möglichkeiten, die Bedingungen dieser Ausnahmen, hat das Bundesgericht in seiner Praxis im Laufe der Zeit entwickelt. [PAGE 540] Sie finden sich in diesem Bericht. Das Bundesgericht sagt, es sei möglich, dass man in bestimmten Fällen rückwirkend legiferiert; die Tatbestände sind aufgezählt.
Ich habe zudem noch einmal abklären lassen, wann eigentlich der Sachverhalt dieser indirekten Teilliquidation beginnt; dies im Verhältnis zum alten Recht, nachher mit dem Bundesgerichtsurteil von 2004 und dann drittens beim Schaffen neuen Rechtes. Das sind drei verschiedene Phasen, in denen sich verschiedene von der indirekten Teilliquidation betroffene Steuerpflichtige auch verschieden verhalten haben.
Übrigens hatten wir eine ähnliche Situation - wenn auch juristisch anders gelagert - in Bezug auf gewisse Besteuerungen von Einkommen aus Verwaltungsratshonoraren. Dort hat es auch solche gegeben, die von Anfang an gewissermassen opponiert haben. Sie haben Widerstand geleistet, indem sie entsprechende Verfügungen anfochten; dies in der Hoffnung, dass irgendwann ein neuer Entscheid kommt. Diejenigen, die bereit waren, solche Entscheide der Steuerverwaltung zu akzeptieren, werden im Nachhinein dafür, dass sie Wohlverhalten gezeigt haben, gewissermassen bestraft. Da können Sie legiferieren, wie Sie wollen, es besteht eine Rechtsungleichheit.
Jetzt stellt sich die Frage, welche Ungleichheit Sie in welchem Verfahren beseitigen wollen. Es wird kein Verfahren geben, das hier, in dieser Situation, allen gerecht wird. Deshalb habe ich in der WAK-NR gesagt, man könne aufgrund der Kriterien des Bundesgerichtes, aufgrund der Würdigung der indirekten Teilliquidation und aufgrund des Verhaltens von Betroffenen rückwirkend legiferieren.
Dann ist die Frage gestellt worden, was das für Auswirkungen hat, erstens quantitativ - um wie viele Fälle geht es eigentlich hier? - und zweitens als Präjudiz für andere fiskalische Gesetzgebungen. Ich sage Ihnen zum Ersten: Es sind nicht viele Fälle, obwohl das Kriterium der Anzahl Fälle eigentlich keine grosse Rolle spielt. Es geht um Rechtsgüter. Gelegentlich ist es dann, wenn nur schon ein Einziger betroffen ist, wichtiger, das Rechtsgut abzuwägen, als es nach dem Gesetz der grossen Masse zu machen. Aber es geht hier um wenige Fälle, die dann noch offen sind und die dann einer Lösung zugeführt werden können, wenn Sie diese Rückwirkung annehmen.
Damit ist auch gesagt, dass wir hier nicht mit einer Lawine von Steuerausfällen befasst sind, in keiner Weise. Wenn gesagt wurde, es seien Tausende von Unternehmen, dann sind das diejenigen, die jetzt warten. Da muss ich Ihnen sagen, wir haben seit Monaten jetzt immer wieder Anfragen bekommen, die verlangten: Macht einmal vorwärts, regelt doch endlich diesen Sachverhalt! Es sind Tausende von Unternehmen, die bei einer Nachfolge von diesem Systemwechsel vom Privat- ins Geschäftsvermögen bzw. in eine Kapitalgesellschaft betroffen sind. Das ist die grosse Zahl, die darauf wartet, dass wir hier jetzt endlich einmal etwas entscheiden.
Dann wurde die Frage der Präjudizwirkung gestellt. Da teile ich die Auffassung von Herrn Schiesser. Es kann und darf niemals darum gehen, dass wir künftig missliebige Sachverhalte im Fiskalrecht einfach rückwirkend regeln. Das darf kein Präjudizfall sein. Das muss so sein, dass man, wenn überhaupt, aus der Situation, wie sie sich entwickelt hat, entscheidet und dass man hier das als einen singulären Fall anschaut.
Unter diesen Bedingungen kann ich dieser Rückwirkung zustimmen. Ich wiederhole hier, was ich auch in der Kommission gesagt habe: Ich tue das nicht in Übereinstimmung mit dem Bundesrat. Der Bundesrat hatte keine Möglichkeit, sich über diesen Sachverhalt zu unterhalten, und damit hat er auch keine Entscheidung getroffen, sondern ich habe diese Äusserung als Departementschef gemacht, und ich habe das auch - ich wiederhole es - nicht gerne gemacht, denn es ist in der Tat vom Rechtsempfinden her gesehen kein einfacher Entscheid. Aber ich glaube, man kann ihn treffen. Man kann in Würdigung aller Umstände einer Lösung zustimmen, und wenn man das tut, dann müsste es die Lösung von Herrn Schiesser sein, wie sie heute Morgen in der Kommission eine Mehrheit gefunden hat.