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Hess Hans · Ständerat · 1999-12-20

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-20

Wortprotokoll

Ich glaube, auch hier gilt der Grundsatz, dass man nicht zwei Herren dienen kann. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin selbstständig erwerbender Anwalt.

Im Entscheid 123 I 193 vom 18. April 1997, den auch Kollege Merz erwähnt hat, bestätigt das Bundesgericht die Auffassung, dass dem Unabhängigkeitsgrundsatz als zentraler Berufspflicht des Rechtsanwaltes erhebliche Bedeutung zukommt. Mit dem Urteil vom 18. April 1997 bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Kanton Luzern, wonach dem Leiter des Rechtsdienstes einer Rechtsschutzversicherung die erforderliche Unabhängigkeit fehlt, damit er im Monopolbereich Kunden seines Arbeitgebers vertreten kann. Zwar führe die fragliche Doppelfunktion nicht in jedem Fall zu einer Interessenkollision, doch sei die Möglichkeit einer Gefährdung der Unabhängigkeit und der eigenverantwortlichen Berufsausübung als Anwalt augenscheinlich. Dies, weil sich das Interesse der Rechtsschutzversicherung, die den finanziellen Aufwand für die gerichtliche Vertretung in Grenzen halten wolle, und das Interesse des Versicherungsnehmers an optimalem Rechtsschutz völlig widersprechen könnten.

Entgegen der Auffassung von Kollege Merz geht es dabei sinngemäss nicht um die Aufrechterhaltung eines Kartells oder Monopols, sondern darum, dass die Klienten nicht Situationen ausgesetzt werden, in denen angestellte Anwälte und Anwältinnen nicht mehr klar sehen, wie sie sich unter den Bestimmungen ihres komplizierten Arbeitsvertrages von ihrem Arbeitgeber, demgegenüber sie weisungsgebunden sind und demzufolge eine gesetzliche Treuepflicht haben, bzw. ihrem Klienten, dem sie laut Auftragsrecht verpflichtet sind, abgrenzen können. Oft wird dann der Klient die Konfliktsituation zu seinem eigenen Nachteil gar nicht erkennen.

Die Zürcher Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte hat die Frage durchdacht, welche arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen einem angestellten Anwalt und seinem Arbeitgeber - Versicherung, Bank, Treuhandfirma - verabredet werden müssten, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, und hat folgenden Katalog aufgestellt (ZR 79 Nr. 126): Treuepflicht gegenüber Klienten, nicht gegenüber Arbeitgeber; kein Weisungsrecht des Arbeitgebers; freie Annahme bzw. Niederlegung von Mandaten; Wahrung des Berufsgeheimnisses gegenüber den Arbeitgebern mit gesonderter Aufbewahrung der Akten; Verpflichtung des Arbeitgebers, alle für den angestellten Anwalt tätigen Mitarbeiter unter Hinweis auf Artikel 321 StGB zur Geheimhaltung anzuhalten; Ausschluss der Pflicht zur Rechenschaftsablegung des angestellten Anwaltes gegenüber dem Arbeitgeber; Verpflichtung des Arbeitgebers, für den angestellten Anwalt keine aufdringliche Werbung zu betreiben; Verwendung eines eigenen Briefkopfes durch den angestellten Anwalt ohne Hinweis auf den Arbeitgeber.

Liest man diesen Katalog, erkennt man, dass die formelle Zusicherung der Unabhängigkeit nicht gelebt werden kann.

Das Bundesgericht hatte den Fall zu beurteilen, bei dem die Interessenkollision bereits bei einem Versicherungsnehmer gegeben war. Praktisch unlösbar wird das Problem, wenn beispielsweise bei einem Fall, der das Strassenverkehrsgesetz betrifft, der Schädiger und der Geschädigte den gleichen Versicherer haben, was durchaus vorkommen kann. Wie wollen da die Anwälte als Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers im Interesse der Klienten agieren?

Kollege Merz hat erwähnt, dass ihn das vorliegende Resultat bei zwölf Juristen in der Kommission für Rechtsfragen nicht überrasche. Mich überrascht das Ergebnis auch nicht, denn der Sachverhalt ist derart klar, dass nur das Ergebnis der Kommissionsmehrheit richtig ist. Zwischenzeitlich scheint aber Kollege Schweiger abgesprungen zu sein.

Herr Merz hat vermutlich Recht, wenn er sagt, dass es nicht vorkommen könne, dass zwölf Landwirte über ein Landwirtschaftsgesetz befänden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es vermutlich jedermann, der operiert werden muss, vorzieht, dass eine schwierige Operation nur von fachlich ausgebildeten Ärzten durchgeführt wird.

Zusammenfassend kann ich nur wiederholen, was ich einleitend gesagt habe: Auch hier gilt, dass man nicht zwei Herren dienen kann. Sie können getrost und mit ruhigem Gewissen der Mehrheit der Kommission folgen.

Dem Antrag Schiesser kann ich mich anschliessen. Diesen Antrag habe ich sinngemäss in der Kommission auch gestellt. Er wurde dann meinerseits infolge Aussichtslosigkeit zurückgezogen. Heute hat er bessere Aussichten auf Erfolg.