Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-20
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-20
Wortprotokoll
Ich empfehle Ihnen auch, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen. Diese Haftpflichtversicherung hat eine Geschichte. Dass man sie ursprünglich bei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e aufgenommen hat, entsprach einem Begehren des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Es hat bei den Kantonen zu Diskussionen geführt. Man hat gesagt: Ja, dann müssen also wir entscheiden, ob einer eine genügende Haftpflichtversicherung hat, damit wir ihn ins Register eintragen können; da werden wir dann noch haftbar. Ihr Rat hat das Erfordernis, dass ein Anwalt eine genügende Haftpflicht haben sollte, ja dann gestrichen. Dann kam natürlich die Frage: Ja, wie hoch muss die Haftpflichtversicherungssumme denn sein? Kann einer eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von ein paar Tausend Franken abschliessen, mit der das formelle Erfordernis erfüllt ist, die aber keine genügende Deckung aufweist?
Weiter ist zu sagen, dass die heutige Regelung, die eine Berufsregel vorsieht, eigentlich zu keinen Missständen geführt hat. Darum hat Ihre Kommission die Idee aufgenommen, dass man die heutige Regelung belässt, aber um zwei Dinge ergänzt: Erstens kann einer auch eine andere Sicherheit als eine Haftpflichtversicherung leisten. Das wird vor allem mit der Freizügigkeit gefordert. Wenn ein Anwalt beispielsweise im Kanton Genf tätig ist - im Kanton Genf wird eine Haftpflichtversicherungssumme von 500 000 Franken pro Fall verlangt - und im Kanton St. Gallen einen Fall vertreten muss, wo eine Haftpflichtversicherungssumme von 2 Millionen Franken pro Fall verlangt wird, dann müsste er zuerst eine höhere Haftpflichtversicherung abschliessen. Das braucht Zeit. Eine Bankgarantie für den gleichen Betrag zu bringen braucht weniger Zeit. Sie haben es auch für die Haftpflicht der Ärzte im Medizinalberufegesetz so geregelt.
Zur Mindestversicherungssumme von einer Million Franken: Da kann man jetzt natürlich streiten, ob es das überhaupt braucht. Im Rahmen der Freizügigkeit, so meinen wir, ist es richtig, wenn der Bund die Mindestversicherungssumme festlegt. Sonst kann man natürlich über die Mindestversicherungssummen wieder die Freizügigkeit behindern, indem einzelne Kantone ganz hohe Summen verlangen; dann sind diejenigen, die eine tiefe Minimalsumme haben, benachteiligt. Wir haben Ihnen eine Million Franken vorgeschlagen, und zwar einfach, nachdem wir die Lösungen der Kantone angeschaut haben. Obwohl die Kantone in dieser Sache eigentlich nicht mehr hätten legiferieren dürfen, haben sie es getan. Baselland, Basel-Stadt und Bern haben die Summe von einer Million Franken festgelegt; Solothurn hat 1 Million pro Fall, St. Gallen 2 Millionen pro Fall, Obwalden 2 Millionen generell, Genf 0,5 Millionen Franken pro Fall. Mit 1 Million Franken sind wir ungefähr in dem Bereich, den die Kantone haben, nicht an der unteren Grenze, aber auch nicht an der oberen.
Darum können wir uns also mit dem einverstanden erklären. Wir glauben auch, dass wir die Freizügigkeit unter den Kantonen mit dieser Formulierung nicht behindern. Es besteht nicht die Gefahr, dass Kantone neue Hürden aufbauen, damit Anwälte anderer Kantone in ihrem Kanton nicht tätig sein können.