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Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-20

Wortprotokoll

Der Kernpunkt der ganzen Diskussion über die Unabhängigkeit ist letztlich die Frage, ob Anwältinnen und Anwälte, die bei Banken, Versicherungen und Treuhandfirmen, Gewerkschaften, gemeinnützigen Organisationen usw. angestellt sind, ebenso unabhängig sein können wie selbstständige Anwältinnen und Anwälte, die in einem Anwaltsbüro angestellt sind.

Wie Sie wissen, ist die bundesrätliche Botschaft am 28. April 1999 verabschiedet worden. Nach dem bundesrätlichen Konzept, das in der Botschaft vertreten wurde, ist bei der Klärung der Frage der Unabhängigkeit nicht entscheidend, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Kollision zwischen den Interessen der Klientschaft und den Interessen des Arbeitgebers, bei dem die Anwältin oder der Anwalt angestellt ist, möglich ist. Denkbar ist auch eine Kollision zwischen den Interessen der Klientschaft und den eigenen privaten oder geschäftlichen Interessen der Anwältin oder des Anwaltes. Diese Lösung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes; sie respektiert die unterschiedliche Praxis in den Kantonen.

Der Bundesrat hat sich heute Morgen mit dieser Frage vertieft befasst. Aufgrund einer neuen Beurteilung hat er sich in Abweichung zur Botschaft neu positioniert und unterstützt die Mehrheit der Kommission. So wie ich im Nationalrat die damalige Position des Bundesrates vertreten habe, so tue ich das heute mit der Neupositionierung des Bundesrates in Ihrem Rat. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Anwältinnen und Anwälte nur bei in einem Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten angestellt sein dürfen, nicht aber bei anderen Personen oder Organisationen, also auch nicht im Sinne der Anträge Schiesser und Plattner. Es fragt sich allerdings, ob die von der Mehrheit gewählte Formulierung wirklich ausreichend klar ist. Der Bundesrat möchte diese Frage im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens nochmals prüfen.