Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-13
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-13
Wortprotokoll
Ich darf an die letzte Bemerkung von Herrn Berset anknüpfen. Er sagt, die ganze Reform sei eigentlich "déséquilibrée", unausgeglichen. Das ist nicht so! Diese Reform findet auf drei Schauplätzen statt. Der erste Schauplatz ist die Besteuerung der Anteilseigner. Der zweite Schauplatz ist die Besteuerung der Unternehmen. Der dritte Schauplatz sind die besonderen KMU-Anliegen, die wir auch als steuerliche Ärgernisse bezeichnen. In diesen drei Bereichen haben wir versucht zu optimieren. Ich glaube, dass das der Kommission auch gelungen ist.
Bei diesem Artikel befinden wir uns im Bereich der Massnahmen für die Anteilseigner. Die Kommissionsmehrheit ist zum Schluss gekommen, dass die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erstens auf der Stufe Anteilseigner stattfinden soll, dass sie zweitens eine qualifizierte Beteilung von 10 Prozent voraussetzt. Man hat auch andere Prozentsätze diskutiert, es standen 20 und 5 Prozent zur Diskussion; ich glaube, 10 Prozent sind sachgerecht. Drittens soll ein Teilbesteuerungssatz gewährt werden. Das ist der Bereich, in dem wir uns befinden, das ist ein Teil der Massnahmen für die Anteilsinhaber. Der andere Teil wird dann die steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen sein, die Sie nachher auch noch zu behandeln haben.
Frau Leumann hat hier eine Frage aufgeworfen, die ich auch noch kurz anschneiden möchte, nämlich: Wie soll man bei diesem Teilbesteuerungssatz zwischen Privat- und Geschäftsvermögen unterscheiden? Beim Privatvermögen ist es relativ einfach. Dort sind wir zu diesen 60 Prozent gekommen. Ich habe Ihnen beim Eintreten gesagt, dass diese 60 Prozent nach unserer Auffassung unter jedem Titel, insbesondere auch unter jenem der Beiträge an die Sozialversicherungen, haltbar sind. Das darf man abhaken. Beim Geschäftsvermögen mussten wir eine nuancierte Regelung vorschlagen. Dies hängt damit zusammen, dass beim Geschäftsvermögen zuerst ein ermittelbarer Bruttoerfolg dasteht. Von diesem Bruttoerfolg muss dann der anteilige Schuldzins abgezogen werden, und es können die Aufwendungen abgezogen werden. Nach diesen Abzügen kommen wir zu einem Nettoerfolg, dieser ist schliesslich im Umfang von 50 Prozent zu besteuern. Das ist die Antwort auf Ihre Frage.
Frau Forster, ich bin gerne bereit, das zuhanden des Nationalrates noch einmal detaillierter zu präsentieren. Aber letztlich ist die Situation hier völlig klar. Der Unterschied in der Besteuerung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen ist gerechtfertigt.
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.