Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-06-13
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-13
Wortprotokoll
Ist das viel, einmal in einer Dekade? Im ersten Moment werden Sie spontan sagen: "Nein", um dann sogleich anzufügen: "Es kommt darauf an, was."
Worum geht es? Wir schlagen uns wieder einmal mit dem Quasi-Wertschriftenhandel bzw. der gesetzlichen Regelung der Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung herum. Diejenigen von uns, die bereits 1998 im Rat sassen, erinnern sich vielleicht daran, dass wir im Rahmen des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998 versucht haben, den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel im Gesetz explizit zu regeln. Es blieb beim Versuch. Das Vorhaben scheiterte aufgrund der Komplexität der Materie. Das Steuerärgernis blieb bestehen. Damals wurde lediglich beschlossen, nichts zu beschliessen, das heisst, im Gesetz nichts zu regeln und es beim bisherigen Recht zu belassen.
Aus den Beratungen des Stabilisierungsprogramms 1998 geht immerhin hervor, dass die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, wie sie unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer entwickelt und unter dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer weitergeführt wurde, weiter gelten soll und insbesondere nicht ausgedehnt werden darf. Eine dynamische private Vermögensverwaltung, so wurde damals vonseiten des Bundesrates ausgeführt, soll nach wie vor möglich sein. So steht es - mit Zitaten aus der Debatte über das Stabilisierungsprogramm 1998 - im ominösen Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, das die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die gehandhabte Praxis wiedergibt.
Kaum jemand bestreitet, dass die heutige Regelung samt Rechtsprechung und Praxis schwer verständlich und schwer handhabbar ist. Der Bundesrat schreibt denn auch in seiner Botschaft auf Seite 4809: "Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform soll diese Praxis, die mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien beruht und damit weder Rechtssicherheit noch Gleichbehandlung gewährleistet", revidiert werden.
Das ist eine deutliche Aussage. Mit Hilfe von quantifizierbaren Alternativkriterien will der Bundesrat die Regelung des Quasi-Wertschriftenhandels merklich vereinfachen. Dabei greift er auf zwei bisher zentrale Merkmale des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels zurück, zum einen auf die Fremdfinanzierung und, alternativ dazu, zum andern auf die Bedeutung und relative Häufigkeit der Transaktionen, die den Rahmen der blossen Verwaltung von Privatvermögen sprengen.
Ihre WAK beurteilt den bundesrätlichen Vorschlag als zu einschränkend. Zum einen lehnt sie das Kriterium des Fremdkapitaleinsatzes ab, da es nicht leicht ist, Fremdkapitalaufnahmen eindeutig einem bestimmten Zweck zuzuordnen. Denken Sie nur an die Finanzierung einer Liegenschaft über Hypotheken, wovon auch für den Wertschriftenhandel Geld verwendet werden kann.
Dagegen entschied sich Ihre WAK schliesslich dafür, das Kriterium der Bedeutung und relativen Häufigkeit der Transaktionen aufzunehmen. Und wie sieht diese Regelung des Kommissionsantrages nun aus? Es ist eine Vierteilung: Erstens der Grundsatz, zweitens die Ausnahmen, drittens die Einschränkung der Ausnahmen und viertens die unbefristete Verlustrechnung, aber nur im Rahmen des Wertschriftenhandels, nicht mit anderen Einkünften. Der Grundsatz in der Einleitung des Absatzes 2bis besagt, dass "Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb steht", kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Damit wird einleitend ganz klar gesagt, was der Grundsatz ist.
Dann kommt die Ausnahme - ich betone den Ausnahmecharakter. Das ist wichtig für die spätere Auslegung. Und dann kommt eine Einschränkung dieser Ausnahme, auf die ich gleich noch zurückkommen werde.
Den Grundsatz habe ich bereits dargelegt. Es geht um Wertschriften und andere Finanzanlagen, die gehandelt werden. Wir haben in den letzten Tagen vonseiten der Banken Kritik entgegengenommen, und zwar auch in dem Sinne, dass es nicht mehr nur um eigentliche Wertpapiere, also herkömmliche Anlagen gehe, die im Vordergrund stünden, sondern um neue Produkte. Die Kommission hat versucht, auch diese neuen Produkte aufzunehmen, vielleicht muss man das in den weiteren Beratungen noch verdeutlichen.
Nun die Ausnahme: Die Kriterien, die ich im Folgenden aufzähle, müssen im Gegensatz zum bundesrätlichen Vorschlag kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtbesteuerung liegt wiederum vor, wenn innerhalb von zwei Jahren aufeinanderfolgend - also nicht unterbrochen - ein Erlös von mehr als 500 000 Franken pro Jahr erzielt wird. Der Verkaufserlös ist das, was eingenommen wird. Dazu kommt, dass die Summe der in jedem dieser Jahre - das ist zu betonen - getätigten An- und Verkäufe viermal den Wert der Wertschriften und der anderen Anlagen gemäss Stand zu Beginn des Steuerjahres ausmachen muss. Zur Klarstellung: Es muss also jedes Jahr viermal die Summe, die am Anfang des Jahres zur Verfügung steht, umgesetzt werden. Es wäre also möglich, wenn man die zwei aufeinanderfolgenden Jahre betrachtet, dass im einen Jahr die Umsetzung fünfmal erfolgt, im zweiten Jahr nur dreimal; dann wäre diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt, weil im zweiten Jahr die Umsetzung nicht viermal erfolgt ist.
Jetzt noch zur Ausnahme von der Ausnahme, also zur Einschränkung der Ausnahme: Bei Anlagen, deren Haltedauer länger als vier Jahre beträgt, werden die Vermögenswerte zwar zum Kriterium des Bestandes am Anfang des Jahres gezählt - dort wird also die Ausgangssumme zugunsten des allenfalls Betroffenen erhöht, was ihm einen grösseren Umschlag erlaubt -, dagegen werden die Anlagen bei der Berechnung des Erlöses nicht berücksichtigt. Solche Anlagen werden, wenn sie verkauft werden, aber auch bei der Berechnung des Umschlags nicht berücksichtigt. Diese Ausnahme von der Ausnahme ist also wiederum zugunsten des allenfalls Steuerpflichtigen auszulegen.
Zum Abschluss eine kurze Beurteilung dieser Regelung: Ihre Kommission hat sich anstelle der heute eher subjektiven Rechtslage ausschliesslich auf quantitative Kriterien festgelegt; man möchte mehr Rechtssicherheit schaffen. Der Versuch der Objektivierung, wie er hier vorgegeben ist, muss im Zweitrat weitergeführt werden. Sollte dieser [PAGE 442] Versuch scheitern, befürchte ich, dass das Ergebnis gleich sein wird wie 1998, dass am Schluss nichts beschlossen wird.
Der Zweitrat ist somit aufgerufen, diesen quantitativen Ansatz mit einer Objektivierung weiterzuführen, bei den erfassten Objekten allenfalls eine Klärung vorzunehmen und sich auch mit gewissen Problemen der Umsetzung und Durchführung näher zu befassen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen und damit einen Schritt in die Richtung zu machen, die 1998 nicht eingeschlagen werden konnte.