Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13
Wortprotokoll
Es geht um den Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1ter, den wir jetzt hin- und hergeschoben haben und der eigentlich nie richtig diskutiert und begründet worden ist. [PAGE 452]
Die WAK unseres Rates beschloss an ihrer Sitzung vom 28. April 2006, den vom Nationalrat eingeführten Artikel 12 Absatz 1ter zu streichen. Als Begründung wurde angeführt, die Räte sollten sich noch einmal vertieft mit der jährlichen Verrechnungssteuer auf den zurückbehaltenen Erträgen auseinander setzen. Der Beschluss der WAK-NR an ihrer Sitzung vom 8. Juni 2006, den Änderungen des Ständerates beim Verrechnungssteuergesetz zu folgen, bewirkte, dass Artikel 12 Absatz 1ter des Verrechnungssteuergesetzes nicht wie verlangt diskutiert wurde. Deshalb ist das Plenum des Nationalrates einem Antrag Leutenegger Oberholzer, an diesem Artikel festzuhalten, mit 87 Stimmen gefolgt.
In der heutigen Sitzung ist die WAK einstimmig diesem Beschluss gefolgt, und zwar aus folgenden Gründen: Gemäss geltender Praxis werden bei Thesaurierungsfonds die Einkommens- und Gewinnsteuern auf den Erträgen der Fondsanteile bei den Anlegern jährlich nach dem sogenannten Realisationsprinzip erhoben, die Verrechnungssteuer auf den entsprechenden Erträgen der Anteilscheine wird hingegen erst bei der Rückgabe des Anteilscheins oder bei der Liquidation des Anlagefonds nach dem sogenannten Fälligkeitsprinzip erhoben. Aus diesem Grund vermag die Verrechnungssteuer bei inländischen Anteilinhabern ihre Sicherungsfunktion zugunsten der direkten Steuern nur sehr ungenügend zu erfüllen.
Mit Artikel 12 Absatz 1ter VStG wird nun eine Parallelität der Verrechnungssteuer mit den direkten Bundessteuern auch im Bereich der Thesaurierungsfonds erreicht. Technisch gesehen kann man einen Vergleich mit den Sparheften ziehen. Ein Sparheftinhaber kann entscheiden, ob er den gutgeschriebenen Jahreszins auf seinem Konto stehen lässt oder ob er ihn bezieht. In beiden Fällen wird die Verrechnungssteuer erhoben. Wenn ein Anleger sich entscheidet, sein Geld bei einem Thesaurierungsfonds anzulegen, entscheidet er zugleich über die Verwendung des Vermögensertrages. Der Anlagefonds wird die zurückbehaltenen Erträge in der Folge auf dem gleichnamigen Konto gutschreiben. Die Gutschrift wird jeweils in den Folgejahren um die Verrechnungssteuer reduziert. Damit entspricht dieser Vorgang der Praxis bei den Sparheften.
Nicht zu überzeugen vermochte in diesem Zusammenhang eine Argumentation des Schweizerischen Anlagefondsverbandes. Die Unlösbarkeit der ins Feld geführten Probleme wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die WAK unseres Rates einstimmig entschied, in diesem Punkt dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.
Und damit, Herr Präsident, bin ich am Ende der Berichterstattung über die Ergebnisse, die wir heute Morgen zwischen Viertel vor sieben und acht Uhr erzielt haben.