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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt auch hier einstimmig, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Der vom Nationalrat vorgeschlagene Artikel 23 entspricht Artikel 22 im geltenden Anlagefondsgesetz. Die geltende Gesetzgebung stellt eine klare Überregulierung dar: Bewilligung und Überwachung der Fondsträger, Bewilligung und Überwachung des Produktes Fonds, Bewilligung des Vertriebes. Ich habe mir bei der Erstberatung in unserem Rat den Vergleich erlaubt, das anhand eines Stückes Fleisch zu erläutern. Bezüglich dieses Fleischstückes unterstehen der Produzent und das Produkt einer Aufsicht. Nun soll wie im geltenden Recht auch noch der Verkauf dieses Produktes - beispielsweise die Coop oder die Migros - bewilligungspflichtig sein. Sie sollen zugelassen werden müssen, um ein gutes Produkt von einem guten Hersteller weitergeben dürfen.

Die bisherige Lösung, nämlich nur Bewilligung durch die EBK, aber keine andauernde Überwachung, stellt einen Fremdkörper in der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde dar. Eine Bewilligung ohne Aufsicht suggeriert den Anlegern eine falsche Sicherheit - es ist sozusagen eine Scheinaufsicht.

Es wurden Bedenken über schwarze Schafe im Vertrieb geäussert. Die Aufsichtsbehörde kann mangels Aufsicht erst im Schadenfall gegen diese schwarzen Schafe vorgehen, etwa durch Bewilligungsentzug. Im Gegenteil ist es in der Verantwortung der Fondsleitungen und Banken, als Produktehersteller sicherzustellen, wer ihr Produkt vertreibt. Sofern ein Vertriebsträger unlautere Methoden einsetzt, sollen die Produktehersteller ihren Vertriebsvertrag kündigen.

Bei einer kollektiven Kapitalanlage sind sowohl Institut als auch Produkt bewilligt und überwacht. Mit dieser Bestimmung benötigt zudem der Vertrieb eine Bewilligung.

Beim Konkurrenzprodukt "strukturiertes Produkt" sind demgegenüber weder Produkt noch Vertrieb bewilligungspflichtig; ich verweise auf Artikel 5 des Kollektivanlagengesetzes. Gemäss dem Grundsatz "same business, same risks, same rules" sollte man die Fonds gegenüber den strukturierten Produkten nicht unnötig benachteiligen.

Der Form halber füge ich noch Folgendes an: Sofern wir uns gegen den Vorschlag des Bundesrates und der WAK-SR und für den Vorschlag des Nationalrates aussprechen sollten, müsste beachtet werden, dass - dies zuhanden der Materialien für den Nationalrat - der Vorschlag des Nationalrates systematisch am falschen Ort ist. Er sollte nicht unter dem 4. Kapitel "Verhaltensregeln", sondern wenn schon als eigenständiger Artikel 18bis unter dem 3. Kapitel "Bewilligung und Genehmigung" in einem neuen Abschnitt 3 berücksichtigt werden.

Artikel 23 in der Fassung des Bundesrates sollte weiterhin bestehen, da er unabhängig davon, ob Vertriebsträger bewilligungspflichtig sind oder nicht, eine Berechtigung hat.

Artikel 13 müsste in Absatz 2, neu 2h, sowie in Absatz 3 um die "Vertriebsträger" ergänzt werden. Aber dieses Szenario ist nur für den Fall, dass Sie der einstimmigen WAK nicht folgen.