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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-06-14

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-06-14

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, bei der Lösung, die Sie selbst entworfen haben, zu bleiben, also bei der Ständeratsversion. Ich mache dafür einen inhaltlichen und einen formellen Grund geltend:

Zum inhaltlichen Grund: Es ist richtig, dass der Unternehmer den Nachweis der Sicherheit erbringen und nicht bloss nachweisen muss, dass er im Allgemeinen seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Wenn Sie nämlich zum ersten Mal eine Konzession erteilen, dann ist das so geregelt; das steht ausser Diskussion. Wenn eine Konzession erteilt wird, dann muss der Unternehmer nachweisen, dass die Sicherheit gewährleistet ist. Dann wird die Konzession erteilt. Wir wollen, dass dann, wenn die Konzession ausläuft und erneuert werden muss, die gleiche Regel gilt. Die Konzession ist auf eine sehr lange Zeit angelegt, sie dauert nämlich etwa so lange, bis das Material ermüdet sein könnte - einfach bis zum Zeitpunkt, wo von neuem überprüft werden muss, ob die Sicherheit denn auch wirklich gewährleistet ist. Da macht es keinen Sinn, wenn gesagt wird: Ja, auch wenn da eine lange Konzessionsdauer besteht, wird das nachher mehr oder weniger automatisch verlängert. Es müssen vielmehr dieselben Regeln gelten. Die Regel, dass bei Ablauf der Konzession die Sicherheit vom Unternehmen erneut nachgewiesen werden muss, haben wir in allen anderen Bereichen auch. Wir haben es bei den Schiffen so und wir haben es auch bei der Eisenbahn so geregelt. Es wäre eine völlige Ausnahme, wenn man hier von dieser Regel abweichen würde.

Zum formellen Grund: Es ist eine Konzession; eine Konzession ist die staatliche Bewilligung, im Einzelfall ein Gewerbe zu betreiben. Es ist nicht eine Polizeibewilligung; eine Polizeibewilligung ist etwas anderes. Man hat automatisch ein Anrecht darauf, wenn gewisse schematische Voraussetzungen erfüllt sind - wie bei einem Führerausweis. Nachher behält man die Bewilligung für das ganze Leben. Für eine Konzession wird jedoch bewusst eine Zeitdauer gewählt, im Falle von Seilbahnen deswegen, weil es zu Ermüdungsbrüchen kommen kann und versteckte Mängel auftreten können.

Von daher muss ich Sie bitten, an Ihrer eigenen Lösung von damals festzuhalten. Sie müssen sehen: Wenn die Formulierung des Nationalrates durchkommt, würde es auch bedeuten, dass das Bundesamt für Verkehr diesbezüglich aufrüsten müsste. Es wäre eine neue Tätigkeit, wenn das Amt aktiv die Sicherheit gewährleisten müsste. Das ist bis jetzt nicht der Fall gewesen, aber wenn das jetzt bei der Erneuerung der Konzession eingeführt würde, dann würde das eine vermehrte staatliche Tätigkeit bedeuten.

Ich muss auch zu den einzelnen Voten, die jetzt im Namen der Mehrheit noch gefallen sind, etwas sagen: Kleine kantonale Bahnen - Skilifte und Bahnen unter neun Personen - sind ja ohnehin in der kantonalen Zuständigkeit, und die [PAGE 462] bleiben in der kantonalen Zuständigkeit. Hier regeln wir das Bundesverfahren. Das Bundesverfahren ist bei den Schiffen und bei den Bahnen genau gleich geregelt. Eigentlich muss ich das Votum von Herrn Jenny, also die Schlusssentenz, die Verantwortung bleibe bei den Unternehmern, unterstützen - da haben Sie Recht. Aber gerade deswegen wollen wir ja, dass die Unternehmer bei der Erneuerung nachweisen, dass die Sicherheit garantiert ist.