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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-21

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-21

Wortprotokoll

Das Biersteuergesetz muss aus zwei Gründen revidiert werden. Der erste Grund ist die Tatsache, dass wir eine neue verfassungsmässige Grundlage haben. Der zweite Grund ist der, dass wir dafür sorgen sollten, dass wir auch in diesem Bereich mit den umliegenden Ländern - das ist im Wesentlichen natürlich die EU - kompatibel sind. Insofern ist diese Revision nicht als grosser Wurf, sondern als Anpassung vorgesehen.

Nun fällt das Geschäft in eine Zeit verstärkter gesundheitspolitischer Diskussionen. Namentlich sind in den letzten Monaten die Fragen des Jugend- und des Gesundheitsschutzes vermehrt diskutiert worden. Deshalb war es eigentlich zu erwarten, dass diese Themen auch in dieses Projekt hineinfliessen.

Der Bundesrat hat das Bundesamt für Gesundheit beauftragt, eine Strategie für ein nationales Programm "Alkohol 2007-2011" zu erarbeiten. Er will damit zum Ausdruck bringen, dass die Zeichen dieser Debatte erkannt sind und dass er diese Phänomene, die teilweise in der Eintretensdebatte genannt wurden, ernst nimmt. Es stimmt, dass die Besteuerung von Alkohol heute eigentlich nicht nach logischen Gesichtspunkten erfolgt, und es stimmt, dass man durchaus eine systematische Betrachtung anstellen könnte. Aber dieses Biergesetz ist nicht der richtige Ort dafür, dafür ist dieses Gefäss viel zu klein, es eignet sich in keiner Weise dafür. Wenn man das will, müssen, glaube ich, andere Bestrebungen in anderem Zusammenhang auf die Schiene gelegt werden. Sie behandeln heute ein reines Steuergesetz. Alle Vorschriften in Richtung Jugendschutz, in Richtung Werbeverbot, aber auch im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht sind in anderen Erlassen zu regeln.

Was ist neu in diesem Gesetz? Es sind fünf Punkte:

1. Wir haben keine Preisbindung mehr, die Biersteuer wird von der Höhe der Mehrwertsteuer und des Bierpreises abgekoppelt.

2. Die Steuer wird sich nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes bemessen.

3. Eine Sonderregelung wird für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektoliter durch die sogenannte Biersteuermengenstaffel vorgesehen.

4. Um den realen Wert der Steuer beizubehalten, soll der Bundesrat die Kompetenz bekommen, die Steuersätze bei jeweils 5 Prozent Teuerung zu erhöhen.

5. Die alkoholhaltigen Biermischgetränke sind neu auch dieser Biersteuer unterworfen.

Dagegen wird von einer Sondersteuer auf allen süssen alkoholhaltigen Gärprodukten - und damit auf den Alcopops - abgesehen. Im Gesetzentwurf, den Ihnen der Bundesrat unterbreitet, ist keine Erhöhung der Biersteuer vorgesehen. Damit sind zur Zeit Einnahmen aus dieser Biersteuer von rund 100 Millionen Franken gewährleistet.

Wir sind aber auch gegen eine Senkung der Biersteuer: Wenn Sie schon gelegentlich mit Präventivmassnahmen den Bedürfnissen des Jugend- und Gesundheitsschutzes entsprechen wollen, dann sollten Sie die finanzielle Substanz, die dann dereinst vielleicht zur Verfügung steht, nicht noch schwächen. Es gibt auch Wettbewerbsgründe, warum die Biersteuer nicht gesenkt werden muss. Internationale Vergleiche zeigen, dass hier so eine Art Preisgeografie besteht.

Sie sollten die Biersteuer aber auch nicht erhöhen. Wir sprechen von einer Verbrauchssteuer mit Fiskalcharakter; daher darf sie keine Lenkungswirkung haben, und sie darf auch keine Zweckbindung haben. Beides müsste verfassungsmässig besser abgestützt sein. Aber es hat auch praktische Gründe - ich schaue jetzt zu Frau Genner hinüber: Wenn Sie eine Lenkungswirkung erzielen wollen, müsste die Biersteuer tatsächlich massiv erhöht werden. Wenn wir die Biersteuer jetzt um 100 Prozent erhöhen würden, hätte das die Auswirkung, dass eine Stange Bier von 3 Dezilitern oder eine Flasche von 3,3 Dezilitern nur gerade 10 Rappen teurer zu stehen käme. Ich bezweifle, dass Sie mit diesen 10 Rappen eine Präventionswirkung erzielen würden; ich glaube, das geht nicht. Abgesehen davon fehlen hier die verfassungsmässigen Grundlagen für Lenkungsabgaben und Zweckbestimmung. [PAGE 1034]

Einzelne angeschnittene Themen werden im Zusammenhang mit Minderheitsanträgen vertieft behandelt. Ich werde mich zu diesen Themen anlässlich der Diskussion der Anträge äussern.

Jetzt empfehle ich Ihnen, auf dieses Gesetz einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und anschliessend das Gesetz zu behandeln. Der Bundesrat schliesst sich mit einer Ausnahme den Anträgen der Kommissionsmehrheit an.