Lexipedia

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2006-06-19

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-19

Wortprotokoll

Im März 2005 hat der Initiant seine parlamentarische Initiative "Schutz vor Naturgefahren" eingereicht. Sie verlangt Folgendes: Die Bundesverfassung sei um eine Bestimmung zu ergänzen, die es dem Bund erlaubt, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz vor Naturgefahren zu erlassen. Sein Anliegen begründet der Initiant wie folgt: Obschon die Erdbebengefahr in der Schweiz im weltweiten Vergleich als mässig bis mittel eingestuft werde, sei das Schadenpotenzial hoch; unter den Naturgefahren müssten Erdbeben als grösstes [PAGE 978] Risiko angesehen werden. Der Handlungsspielraum des Bundes sei insbesondere deshalb beschränkt, weil dem Bundesrat die verfassungsmässige Kompetenz für den Schutz vor Erdbeben fehle.

Die UREK hat an ihrer Sitzung vom 8. November 2005 mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Kommission hat es auch abgelehnt, nochmals eine vertiefte Diskussion über die ganze Problematik zu führen, weil in den letzten Jahren analoge Vorstösse im Parlament, zum Teil sogar vorher schon in den Kommissionen ausnahmslos abgelehnt worden sind.

Gegen die parlamentarische Initiative wurden insbesondere die folgenden Argumente ins Feld geführt: Gerade die Hochwasserereignisse des letzten Sommers haben gezeigt, dass die Kantone durchaus in der Lage sind, solche Grossereignisse zu bewältigen. Auch die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz hat sich in dem Sinne geäussert, dass die Kantone mehrheitlich keine neuen Bundeskompetenzen in diesem Bereich wünschen.

Unter diesen Gesichtspunkten besteht also trotz neuer Ereignisse kein Handlungsbedarf. In den letzten zehn Jahren sind zu den Themen Erdbebenvorsorge und Schutz vor Naturgefahren immer wieder Vorstösse eingereicht worden, 1995 von Nationalrat Schmidhalter 95.3314, 1998 von Nationalrat Epiney 98.3600, 2000 von Nationalrat Eymann 00.3250, später von Nationalrat Hess Walter 00.458. Wie bereits gesagt, sind sie alle abgelehnt worden. Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Hess Walter hat sich eine Subkommission intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, ob es einen neuen Verfassungsartikel brauche oder ob die heutigen gesetzlichen Grundlagen ausreichten, was schliesslich bejaht wurde.

Handlungsbedarf wurde hingegen bei der Ausbildung der Ingenieure und Architekten bezüglich erdbebensicheres Bauen und bei der Einhaltung der betreffenden Baunormen festgestellt.

In der Zwischenzeit ist der Bund nicht untätig geblieben. Die Verwaltung hat ein achtteiliges Massnahmenprogramm 2005-2008 vorgestellt, das Präventionsmassnahmen sowie kantonale Vorkehren im Bereich der Erdbebenvorsorge umfasst. So wird z. B. die Erdbebensicherheit bei sämtlichen neuen Gebäuden sowie bei Sanierungsprojekten und Umbauten des Bundes und im Rahmen der Inventarisierung der Bundesbauten überprüft. Wie die Verwaltung bestätigte, kontrollieren nur die Kantone Wallis und Basel-Stadt die Einhaltung der Erdbebensicherheitsnormen bei privaten und öffentlichen Gebäuden. In allen andern Kantonen sind die privaten Bauten von der Kontrolle ausgenommen.

Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz hat sich wie gesagt dieses Anliegens angenommen und hält zuhanden der Kantone Folgendes fest: Der Bund hat in diesem Bereich nicht die Kompetenz, die Kantone zu verpflichten. Er soll für seine Bauten die erwähnten Massnahmen anordnen - was auch positiv anerkannt wird -, aber nicht legislatorisch tätig werden. Die Kantone haben das Problem anerkannt und streben ebenfalls Vorbildfunktion an. Vordringlich ist diese Frage bei publikumsintensiven Bauten. Die Kantone werden die Gemeinden entsprechend anhalten, ebenfalls erdbebensicher zu bauen. Die Kantone wollen aber je autonom handeln und brauchen weder einen Verfassungsartikel noch ein Konkordat. Das Problem, dass keine Handhabe besteht, die Privaten zu verpflichten, wird ebenfalls anerkannt. Die Kantone sollen die rechtlichen Grundlagen prüfen und vorbereiten und bei einer der nächsten Baugesetzrevisionen allenfalls eine entsprechende Gesetzesänderung einfügen.

Altbauten und geschützte Bauten müssen separat behandelt werden; dieses Thema bedarf noch grösserer Überlegungen, weil deren Sanierung sehr kostenintensiv ist. Unbestritten ist, dass bei den Kantonen ein Informations- und Ausbildungsbedarf bei den Fachleuten besteht. Hier sollen die Kantone mit dem Bund zusammenarbeiten; dafür braucht es aber nicht spezielle Vorschriften.

Zur Frage einer allgemeinen Erdbebenversicherung in der Schweiz laufen zurzeit Gespräche zwischen dem Schweizerischen Sachversicherungsverband und dem Verband der Gebäudeversicherungen. Grundlage ist eine Modellberechnung der Rückversicherer, nach welcher bei einem 250- bis 500-jährlichen Ereignis heute mit Schäden von 35 Milliarden Franken zu rechnen wäre, wenn man die Fahrhabe einrechnet sogar mit Schäden von 40 Milliarden Franken. Bei 10 Prozent Selbstbehalt würde sich gemäss Schätzungen die Deckungssumme auf 8 Milliarden für Gebäude und auf 2 Milliarden Franken für die Fahrhabe reduzieren. Bei einem Versicherungsobligatorium für die ganze Schweiz hätte dies eine Einheitsprämie von 8 bis 10 Rappen pro 1000 Franken Versicherungssumme zur Folge, also etwa einen 10- bis 20-prozentigen Zuschlag auf die heutige Prämie. Zur Einführung einer solchen obligatorischen Versicherung müssten in verschiedenen Kantonen die entsprechenden Gesetze angepasst werden. Die Vorbereitungen für eine Versicherungslösung sind also im Gang, weshalb auch hier kein Handlungsbedarf besteht.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die UREK mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen zum Schluss gekommen, der parlamentarischen Initiative Rey sei keine Folge zu geben. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, diesem Antrag zu folgen.