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Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-06-19

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-19

Wortprotokoll

Auch beim Kollektivanlagengesetz sind wir auf dem Weg der Endbereinigung der Differenzen.

Wie Sie der Fahne entnehmen können, haben wir uns bei Artikel 12 dem Ständerat angeschlossen; bei Artikel 12 ging es um die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlageprodukte. Das war eigentlich keine signifikante Differenz. Unser Rat hat hier eine etwas freizügigere Haltung vertreten. Der Ständerat vertrat die Linie, dass zwei Drittel der Anlagen auf die entsprechende Anlagekategorie entfallen müssen, damit - zur Vermeidung von Täuschung - das Produkt auch so benannt werden kann. Wir haben uns letztlich davon überzeugen lassen, dass man mit dieser Regelung leben kann. Vor allem ein Punkt, der im Rat nicht diskutiert worden ist, hat dazu geführt, nämlich dass die flüssigen Mittel, welche ein Fonds hält - vor allem in einer Periode der Marktverunsicherung -, abgezogen und die zwei Drittel aufgrund der verbleibenden angelegten Mittel bemessen werden. Bei Artikel 12 empfiehlt Ihnen die Kommission wie gesagt die Version des Ständerates.

Es verbleibt eine einzige Differenz, auf der Fahne ist sie auf Seite 4 zu finden. Es geht hier um den ursprünglichen Artikel 23, nämlich um die Frage: Bedarf jemand, der gewerbsmässig Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet und nicht gleichzeitig zur Fondsleitung oder zur Depotbank gehört, einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde oder nicht? Hier haben wir gesagt: Ja, es braucht eine Bewilligung der Aufsicht, wie dies im geltenden Anlagefondsgesetz verankert ist. Der Ständerat hat argumentiert, dass man das nicht mehr brauche, und zwar im Sinne einer Verringerung der Regelungsdichte.

Ihre Kommission ist heute mit 20 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zum Schluss gekommen, dass wir diese Kontrolle beibehalten sollen, dass diese Kontrolle aber gesetzessystematisch neu unter Artikel 18a unter dem 3. Abschnitt "Vertriebsträger" aufzuführen sei. Wie gesagt, die Hauptbegründung ist diese, dass die Zulassung für den gewerbsmässigen Betrieb solcher Produkte nach dem Dafürhalten der Kommission nicht bei anderen Finanzdienstleistern selbst liegen kann, sondern dass das eine hoheitsrechtliche, klassische Aufsichtsfunktion ist, nicht zuletzt auch zur [PAGE 993] Vermeidung von Interessenkonflikten; das, wie gesagt, der Hauptgrund.

Dazu kommt ein zweiter Grund. Wir haben ja erst kürzlich das Versicherungsaufsichtsgesetz revidiert, und dort befindet sich in Artikel 24 eine ähnliche Bestimmung in Bezug auf die unabhängigen Versicherungsvermittler. Auch dort ist von diesem Rat beschlossen worden, dass diese bewilligungs- und registrierungspflichtig sind.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, hier bei der einzigen noch verbleibenden Differenz Ihrer Kommission zuzustimmen. Wir gehen davon aus, dass wir dann auch mit dem Ständerat hier letztlich ein Einvernehmen erzielen können, denn es ist auch bei diesem Gesetz wichtig, dass es per Januar 2007 in Kraft gesetzt werden kann.