preparatory:AB 138013
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-09
Wortprotokoll
Für mich ist das eine schwierige Frage. Sie ist ein Beispiel für das Sprichwort: "Allen Leuten Recht getan ist eine Kunst, die niemand kann."
Der Ständerat hat wie Sie beabsichtigt, die Reform auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. Das würde bedeuten, dass sechs Monate blieben, wenn die Bereinigung in dieser Session zustande käme. Dann tritt diese Regelung der indirekten Teilliquidation in Kraft. Ungeachtet dessen, welches Steuerjahr betroffen ist, müsste dann eben für jede noch nicht in Rechtskraft erwachsene Veranlagung, bei welcher es sich um diesen Tatbestand handelt, das neue Recht angewendet werden. Eine solche Rückwirkung - und eine solche ist es - ist rechtspolitisch bedenklich. Bereits rechtskräftig veranlagte Steuerpflichtige würden sich dann zweifellos diskriminiert vorkommen, und das Gleichbehandlungsgebot wäre missachtet. Deshalb neige ich der Minderheit zu.
Es gibt Argumente, die dafür sprechen, dass man sagt: Wir gehen zurück in einen Zustand wie zur Zeit vor dem Bundesgerichtsurteil. Wir schaffen so nicht ganz neues Recht. Ich akzeptiere ferner, dass das Bundesgericht sagt: Wenn zugunsten eines Gesuchstellers entschieden werden kann, dann darf man auch rückwirkend gesetzgeberisch tätig werden. Aber streng rechtsdogmatisch gesehen ist diese Rückwirkung eben dennoch problematisch. Ich stelle mich in die Schuhe der Steuerverwaltung, die solche Fälle handhaben muss.
Aus diesem Grund komme ich zum Schluss, dass ich der Mehrheit Ihrer Kommission in diesem Punkt nicht folgen kann.