Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-06-09
Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Worum geht es hier in dieser Übergangsbestimmung? Es geht darum, dass Fälle von Teilliquidationen, die noch nicht, wie es gesagt wurde, rechtskräftig sind, vom Datum der Inkraftsetzung an nach der neuen oder de facto alten Ordnung abgewickelt werden können. Ich gebe in dieser Hinsicht Kollegin Leutenegger Oberholzer Recht: Das ist eine rechtspolitisch heikle Frage. Wir sind daher diesen rechtspolitischen Aspekten auch nachgegangen.
1. Wenn man es pragmatisch betrachtet, sieht man, dass wir auch eine sehr rechtsungleiche Situation hätten, wenn wir keine Übergangsbestimmung schaffen würden, indem es Fälle hätte, die nach dem alten Recht beurteilt worden sind. Im Weiteren hätten wir jene Fälle, die, weil sie ja zurückbehalten wurden, nach dieser Übergangsregelung, dem Kreisschreiben Nr. 7 der Steuerverwaltung, beurteilt werden; und dann hätten wir wieder die neuen Fälle, die nach dem neu-alten Recht beurteilt werden. Mit anderen Worten: Es gäbe eine kleine Anzahl von Fällen, die dummerweise in dieses Zeitfenster hineingefallen wären und die nach diesem unseligen Bundesgerichtsentscheid und diesem ebenfalls unseligen Kreisschreiben Nr. 7 beurteilt würden.
2. Wenn man schon die Frage der rechtspolitischen Vertretbarkeit stellt, müsste man natürlich auch die Frage stellen, ob es rechtspolitisch so stubenrein ist, dass auf der Ebene eines Kreisschreibens etwas Neues verordnet wird, das grundlegenden rechtsetzenden Charakter hat. Da müssen wir uns natürlich als Parlament auch die Frage stellen, wie rechtspolitisch sauber dieser Punkt ist.
3. Der dritte Punkt ist ein pragmatischer: Wenn wir diese Übergangsbestimmung hier festhalten, dann werden wir die Blockade von anstehenden Unternehmensübergaben aufheben können. Ich glaube, das wäre ökonomisch sinnvoll.
4. Es ist bereits gesagt worden: Es ist in der Rechtspraxis nicht so, dass solche Rückwirkungen einfach absolut ausgeschlossen sind. Ich führe hier den Bundesgerichtsentscheid 99 V 200 an: "Keine Bedenken würden sich gegen eine Rückwirkung ergeben, falls sich die Gesetzesänderung in einer Verbesserung des Rechtszustandes zugunsten der Normadressaten erschöpft." Im Bundesgerichtsentscheid 105 IA 40 heisst es, die rückwirkende Inkraftsetzung einer begünstigenden Regelung sei grundsätzlich - so heisst es im Kommentar - zulässig. Es gibt einen Kommentar zu einem Urteil jüngsten Datums, aus dem Jahr 2005, und zwar von sehr geachteten Rechtsexperten, darunter auch Ulrich Zimmerli, ehemaliger Ständeherr. In diesem Kommentar werden eindeutig die Elemente dafür aufgeführt, wann eine Rückwirkung rechtspolitisch haltbar sei.
Ich fasse zusammen: Diese Übergangsbestimmung ist erstens praktikabel. Sie hilft zweitens, diese störende Ungleichbehandlung aufgrund einer rechtlich problematischen Grundlage eines Kreisschreibens zu beseitigen. Schliesslich, drittens, widerspricht sie nicht der Rechtslehre, wie genannte Zitate belegen.