Zuppiger Bruno · Nationalrat · 2006-06-09
Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-09
Wortprotokoll
Die Vorlage des Bundesrates zur Unternehmenssteuerreform II umfasst verschiedene Massnahmen zur steuerlichen Entlastung von Risikokapital für die Wirtschaft sowie zur steuerlichen Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmungen. Dazu gehören die indirekte Teilliquidation, die Transponierung, die Dividendenbesteuerung, das Kapitaleinlageprinzip, der Quasiwertschriftenhandel, die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges beim Privatvermögen sowie diverse Massnahmen für Personenunternehmungen.
Mit dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. Juni 2004 sowie dem nachfolgenden, immer noch als Entwurf geltenden Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welches aber seine Wirkung nicht verfehlte, wurde die steuerliche Anwendung bei der indirekten Teilliquidation und bei der Transponierung wesentlich ausgeweitet. Dies führte dazu, dass bei einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmungen ein eigentlicher Nachfolgeregelungsstau entstanden ist.
Aus diesem Grund beschloss der Ständerat mit Zustimmung des Bundesrates in der Frühjahrssession, die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II aufzuteilen und die Vorlage 2 mit den bezüglich Teilliquidation und Transponierung als vordringlich erachteten Regelungen vorzuziehen und möglichst rasch in Kraft zu setzen. Ziel ist es, diese Gesetzesanpassung auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. Somit steht für uns als Zweitrat - sofern wir der Mehrheit der WAK folgen und auf das Geschäft eintreten - heute nur die Vorlage 2 der Gesamtvorlage des Bundesrates zur Diskussion.
Worum geht es bei der indirekten Teilliquidation? Es geht hier um den Fall, dass ein Privataktionär einen wesentlichen Teil seines Unternehmens veräussern will, sei es mittels Verkauf an Dritte, sei es durch eine Nachfolgeregelung wie z. B. eine Weitergabe an seine Erben.
In der Schweiz gibt es traditionellerweise viele KMU mit einer hohen Eigenkapitalquote. Dies verleiht Unternehmungen auch in schwierigen Zeiten die gewünschte Stabilität, kann aber bei einer anstehenden Nachfolgeregelung gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil und dem Entwurf des Kreisschreibens Nr. 7 zu einem eigentlichen Stolperstein werden. Im Sinne der Standortförderung und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland ist daher ein dringlicher Handlungsbedarf gegeben.
Der Ständerat schlägt bei der Teilliquidation folgende Regelung vor: Der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft mit einer Übertragung aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen wird besteuert, wenn innert fünf Jahren nach dem Verkauf nichtbetriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird. Zudem muss die Ausschüttung unter Mitwirkung des Verkäufers erfolgen.
Die Transponierung soll gemäss Ständerat wie folgt geregelt werden: Der Erlös aus der Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen wird besteuert, wenn der Veräusserer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent an der Käuferfirma beteiligt ist. Die Besteuerung soll erst bei einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erfolgen.
Die Teilvorlage zur indirekten Teilliquidation ist gemäss den Ausführungen von Bundesrat Merz in der WAK des Nationalrates eigentlich nicht fiskalpolitisch motiviert. Bei dieser Vorlage geht es vielmehr darum, dass die Unternehmer nicht primär auf den Fiskus, sondern in erster Linie auf ihre eigenen Bedürfnisse schauen und eine gute Nachfolgeregelung treffen können. Sie ist, wie der Bundesrat in der WAK ausgeführt hat, ertragsneutral, weil im Wesentlichen einfach die Praxis, die vor dem Bundesgerichtsentscheid üblich war, wiederhergestellt werden soll. Es geht hier also nicht um mehr oder weniger Einnahmen. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht nämlich die Praxis verschärft, indem neu auch die zukünftigen Gewinne für die Besteuerung einbezogen werden. Weil das zu einer bedeutenden Mehrbesteuerung führte, beschlossen viele Unternehmer, die [PAGE 844] Nachfolgeregelung für ihren Betrieb aufzuschieben. So gab es in den letzten zwei Jahren nur noch wenige Unternehmensnachfolgeregelungen. Mit der vorliegenden Teilvorlage schafft das Parlament wieder Sicherheit in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Nachfolgeregelungen.
Ich komme nun zu den verschiedenen Anträgen rund um das Eintreten auf diese Teilvorlage. Während der Ständerat ohne Gegenantrag beschlossen hat, auf den vorgezogenen Teil 2 der Vorlage einzutreten und die Unternehmensnachfolge separat zu regeln, liegen für die Beratung im Nationalrat drei Minderheitsanträge vor.
Zum Ersten liegt ein Ordnungsantrag der Minderheit I (Fässler) vor. Er verlangt, dass das Geschäft ausgesetzt wird, bis das Parlament über die Sofortmassnahmen in der Ehepaar- und Familienbesteuerung beraten und entschieden hat.
Ein zweiter Minderheitsantrag wurde von Kollegin Leutenegger Oberholzer gestellt. Sie verlangt Nichteintreten auf die Vorlage. Dieser Minderheitsantrag wurde von der Kommission mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Ein dritter Antrag, von Kollege Hans-Jürg Fehr, der Antrag der Minderheit III, verlangt die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat mit dem Auftrag, eine neue Vorlage zu unterbreiten, die weder für den Bund noch für die Kantone zu Einnahmenausfällen führt. Dieser Antrag wurde in der WAK mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Jetzt noch einige Bemerkungen zum Inhalt und zu verschiedenen Anträgen zur Vorlage: Zur Neuregelung der indirekten Teilliquidation gibt es drei Varianten, nämlich erstens jene des Bundesrates, zweitens jene des Ständerates, welche von der WAK-NR leicht modifiziert übernommen worden ist, und drittens jene der Minderheit II (Fässler), welche der Fassung der Minderheit Schiesser im Ständerat entspricht. Die Mehrheit der Kommission hat sich für die vom Ständerat beschlossene Variante ausgesprochen, jedoch die Mitwirkungsklausel herausgestrichen und die Ausschüttungsfähigkeit der Substanz genauer definiert. Dabei verbleiben im Gesetz die beiden objektiven Kriterien der Beteiligungsquote und der Fünfjahresfrist.
Im Weiteren geht es um die sogenannte massgebliche Beeinflussung des Ausschüttungsverhaltens von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Hier beantragt die Minderheit Rime im Sinne einer KMU-freundlichen Lösung, dass bei einer Substanzausschüttung innert fünf Jahren nach dem Verkauf nur jene besteuert werden sollen, welche mindestens 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital verkauft haben. Er begründet dies damit, dass nur diese das Ausschüttungsverhalten einer übertragenen Beteiligung vor und nach dem Verkauf mehrheitlich beeinflussen können. Nur diese können überhaupt in der Lage sein, eine Transponierung von steuerbarem Ausschüttungssubstrat in einen steuerfreien Kapitalgewinn zu bewirken.
Der Ständerat und die Mehrheit der WAK sind hier jedoch anderer Meinung. Sie wollen, dass im Falle der Ausschüttung von nichtbetriebsnotwendiger Substanz innert fünf Jahren nach dem Verkauf bereits eine Beteiligung von 20 Prozent zu einer Ertragsbesteuerung führt.
Schliesslich beantragt die Mehrheit der WAK eine neue Übergangsbestimmung. Sie ist der Ansicht, dass, im Sinne einer Gleichbehandlung und einer Milderung, alle altrechtlichen Fälle - hier wollen wir ja jetzt wieder korrigieren -, welche am 1. Januar 2007 noch nicht rechtskräftig entschieden sind, nach der neuen Ordnung veranlagt werden. Eine Minderheit möchte aus Präjudizgründen keine solche Übergangsbestimmung in der Vorlage haben.
Sicher werden wir in der Detailberatung noch die Gelegenheit haben, uns eingehend mit den verschiedenen Anträgen zu befassen.
Ich komme zum Schluss. Die Mehrheit der WAK des Nationalrates beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage des Bundesrates und des Ständerates, auf das Unternehmenssteuerreformgesetz II, Teil 2, sowie Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit der WAK. Schliesslich beantragt Ihnen die WAK des Nationalrates mit 16 zu 9 Stimmen dann die Annahme der Vorlage.