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Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2006-06-09

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen auch im Namen der SP-Fraktion, bei Artikel 20a Litera b DBG dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, das heisst, den auf Seite 3 der Fahne in der linken Spalte mit Buchstabe c gekennzeichneten Entwurf gutzuheissen. Ebenso beantrage ich Ihnen, bei Artikel 7a Litera b StHG analog dem Entwurf des Bundesrates in der linken Spalte auf Seite 5 der Fahne zu folgen.

Ma proposition soutient le projet du Conseil fédéral, que vous trouvez en bas à gauche des pages 3 et 5 du dépliant en français respectivement pour la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct ainsi que pour la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes.

Worum geht es? Es geht um den steuerlichen Tatbestand der Transponierung - zu Deutsch: "Verkauf an sich selbst". Der Bundesrat wollte diesen Tatbestand mit seinen Anträgen im Gesetz klar regeln. Es ging dem Bundesrat darum, Aktionäre und Aktionärinnen, die Aktienübertragungen an von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaften vornehmen, nicht zu privilegieren gegenüber "einfachen" Aktionären und Aktionärinnen, das heisst solche mit Streubesitz oder Beteiligungsrechten von weniger als 5 Prozent, für die Dividenden bzw. Liquidationserlöse nach wie vor vollumfänglich [PAGE 855] steuerbaren Vermögensertrag darstellen. Es ging dem Bundesrat darum, eindeutige Missbräuche durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften zu besteuern.

In der Vernehmlassung war diese Bestimmung denn auch weitgehend unbestritten. Gemäss dem Bundesrat sollen die Erträge aus Verkäufen an sich selbst unter folgenden drei Voraussetzungen als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar sein:

1. Ein Aktionär, eine Aktionärin überträgt Beteiligungsrechte vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen. Es geht also um Privatvermögen, nicht etwa um das Geschäftsvermögen selbstständigerwerbender Personen. Die Übertragung geschieht z. B. durch Verkauf, gegen Liberierung von Aktien oder gegen eine Forderung.

2. Dieser Aktionär, diese Aktionärin beherrscht die Gesellschaft - in der Regel ist es eine AG, welche diese Beteiligung übernimmt - zu mindestens 50 Prozent.

3. Dieser Aktionär, diese Aktionärin erhält einen Erlös bzw. eine Gegenleistung aus der Übertragung der Aktien an die von ihm oder von ihr beherrschte Gesellschaft, die den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Die Gegenleistung kann aus Bargeld, Forderungen, Wertschriften oder aus dem Nennwert neuemittierter Beteiligungsrechte infolge Kapitalerhöhung der erwerbenden Gesellschaft bestehen.

Der Ansatz, den der Bundesrat mit seiner Botschaft gebracht hat, ist eine systemimmanente Folge des Nennwertprinzips; er ist auch eine systemimmanente Folge der Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen.

Im Ständerat ist dann Folgendes geschehen: Es wurde, angeblich aus Praktikabilitätsgründen, ein Antrag angenommen, der die Besteuerung nur noch bei Übertragungen von Beteiligungen von mindestens 5 Prozent am Kapital einer Gesellschaft anwenden will und alle anderen Kapitalgewinne steuerfrei macht. Diese Lösung steht klar im Gegensatz zur konstanten, langjährigen Praxis des Bundesgerichtes, welche auch die Veräusserung von einzelnen Aktien, auch von einer einzigen Aktie an die eigene Gesellschaft als Transponierung beurteilt.

Ich bitte Sie aus folgenden Gründen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen:

1. Die vom Ständerat eingeführte 5-Prozent-Klausel, nach der Erträge aus Verkäufen an sich selbst erst bei einer Aktienbeteiligung von mindestens 5 Prozent steuerbar werden sollen, ist rechtssystematisch unverständlich. Sie verletzt das Nennwertprinzip. Sie ist willkürlich und schafft Rechtsungleichheit, indem bei sogenannt schweren Aktien der Erlös aus einer einzigen Aktie hoch sein kann, wesentlich höher z. B. als der Erlös aus einer konkreten Beteiligung von über 5 Prozent, und trotzdem steuerfrei. Es ist unter systematischem Gesichtspunkt unerheblich, ob eine einzige Aktie, eine massgebende Beteiligung oder ein ganzes Aktienpaket übertragen wurde. Erheblich ist allein das Rechtsgeschäft an sich, die Übertragung einer Beteiligung aus Privatvermögen an eine von der gleichen Person beherrschte Kapitalgesellschaft.

2. Steuerpolitisch gesehen schafft der Ständerat ein neues Steuerschlupfloch, was inakzeptabel ist. Er schafft neue steuerfreie Kapitalgewinne. Er provoziert vermehrte Steueroptimierungen, indem er zulässt, dass gezielt mit Beteiligungen von maximal 4,9 Prozent steuerfrei operiert wird. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit wird verletzt. Wie erklären Sie das dem Rekruten, der seine EO-Entschädigung voll versteuert, der alleinerziehenden Mutter, die jeden Erwerbsfranken versteuert, der AHV-Rentnerin, die ihre Rente voll versteuert?

3. Die Variante des Ständerates ist finanzpolitisch untragbar. Die durch sie ermöglichten Steuerausfälle sind zwar nicht beziffert, sie verstösst aber gegen den Grundsatz: "Keine Steuergeschenke in Sparzeiten".

4. Es ist auch steuerwissenschaftlich verpönt, die Bemessungsgrundlagen einzuschränken, statt sie zu verbreitern. Da ist sich die Wissenschaft heute einig.

Ich bitte Sie aber auch aus formellen Gründen, meinem Antrag zuzustimmen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Die Variante des Ständerates ist sprachlich kompliziert; vor allem aber hat der Ständerat - und das ist wesentlich, ich bitte Sie, das zu beachten - den nicht unwichtigen Verweis auf das Kapitaleinlageprinzip nach Absatz 3 schlicht vergessen.

Es ist aus diesen Gründen wichtig - unter materiellem, aber auch unter formellem Gesichtspunkt -, dass wir den Entwurf des Bundesrates aufnehmen.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen und den Entwurf des Bundesrates gutzuheissen.