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AB 138063

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Hier geht es ebenfalls um einen elementaren Aspekt des Anlegerinnen- und Anlegerschutzes. Es geht um die Haftung der Depotbank, wenn die Aufbewahrung von Fondsvermögen an eine Drittstelle übertragen wird. Der Bundesrat sah eine umfassende Haftung vor, nämlich die gleiche Haftung wie für eigenes Handeln. Der Nationalrat hat diese Haftung aufgeweicht. Immer dann, wenn ich nachweisen kann, dass ich bei der Übertragung der Aufgabe eine sorgfältige Auswahl vorgenommen habe, die entsprechende Stelle sorgfältig instruiert und dies dann auch überwacht habe, kann ich mich exkulpieren und hafte dann nicht mehr. Das hat ganz klar zur Folge, dass sich Anlegerinnen und Anleger bei einer Exkulpation nicht mehr an die Stelle im Inland wenden können, sondern ihre Rechte allenfalls im Ausland durchsetzen müssen.

Ich bitte Sie, es bei der strengen Haftung der Depotbank zu belassen, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat. Die Rechtsfolgen dieser Aufweichung, wie Sie sie beschlossen hatten und an der Sie nun festhalten wollen, sind ganz klar: Die Anlegerinnen und Anleger würden in eine prozessual wesentlich schlechtere Situation gestellt, als dies beim ursprünglichen Entwurf der Fall war.

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