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Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-06-09

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Zur Ausgangslage: Ich möchte Ihnen einfach in Erinnerung rufen, dass wir die Haftung selbstverständlich nicht einfach wegbedingen. Es heisst ganz klar, dass die Depotbank für die Aufbewahrung des Fondsvermögens bei Dritt- und Sammelverwahrern im In- und Ausland haftet. Es heisst in der Fassung der Mehrheit aber auch: Im Falle, wo die Aufbewahrung des Fondsvermögens ausländischen Depotstellen übertragen ist, haftet sie für die "Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien". Hier bleibt die Fondsgesellschaft haftungsrechtlich also selbstverständlich gebunden.

Welche Gründe haben Ihre Kommission veranlasst, hier Festhalten zu beantragen?

1. Es steht die Behauptung im Raum, die bisherige Rechtspraxis würde aufgeweicht. Dem stimmt die Mehrheit nicht zu. Es ist vorhin Artikel 19 Absatz 1 erwähnt worden. In Kommentaren, in der Rechtsauslegung zu diesem Artikel, machen namhafte Rechtsprofessoren geltend, dass sich diese Haftung auf die klassischen Sorgfaltspflichten beziehe: Sorgfalt bei der Auswahl der Depotbank, Instruktion und Überwachung. In massgebenden Kommentaren zu Artikel 19 wird diese Haftung also nicht als uneingeschränkt angenommen.

2. Wir haben demnächst - ich weiss allerdings nicht wann - über das neue Bucheffektengesetz zu debattieren. Es geht hier ja auch um eine gewisse rechtliche Kohärenz. In Artikel 28 des Entwurfs zum Bucheffektengesetz wird die Haftung der Verwahrungsstelle aber auf die erwähnten Sorgfaltskriterien beschränkt. Mit anderen Worten: Mit der Fassung des Ständerates würden wir hier weiter gehen, als es der Entwurf zum Bucheffektengesetz tut.

3. Wir müssen auch auf die Konkurrenz schauen. Wenn Sie beispielsweise die Geschäftsbedingungen der deutschen Fondsanbieter betrachten, dann sehen Sie auch dort eine Beschränkung der Haftung auf die sorgfältige Auswahl [PAGE 863] ausländischer Verwahrer, und Sie sehen keine abschliessende Haftung.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission Festhalten. Sie tut es auch, damit mit der ständerätlichen WAK und mit dem Ständerat in dieser Frage noch einmal ein Dialog geführt wird. Dann werden wir sehen, was im Differenzbereinigungsverfahren herauskommt. Wir haben ja ohnehin ein paar zwar nicht sehr bedeutende Differenzen, und ich glaube, es lohnt sich - das ist die Meinung der Mehrheit der WAK -, auch diese Frage nochmals intensiv und vertieft zu diskutieren.