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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-03-14

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-14

Wortprotokoll

Wir sind uns einig, dass es ein dringendes Problem zu lösen gilt. Bundesrat, Mehrheit und Minderheit der Kommission geht es darum, Missbräuche zu verhindern. Weil die wirtschaftliche Vielfalt gross, weil jeder Fall anders ist, weil die Regeln zur Rechnungslegung im Fluss sind, also ein Begriff von heute bereits morgen etwas anderes bedeuten wird, geht es nun darum, eine Formulierung zu finden, die den Sachverhalt der indirekten Teilliquidation im Grundsatz so wasserdicht formuliert, dass weder die Verwaltung noch das Bundesgericht den sich heute so katastrophal auswirkenden Zustand zementieren können.

Ich bin der Ansicht, der Vorschlag der Mehrheit kommt dieser Anforderung am ehesten entgegen. Weshalb? Unter Buchstabe a der Fassung der Mehrheit steht klipp und klar, dass eine Besteuerung nur infrage kommt, wenn es sich um Ausschüttungen handelt, deren Substrat - also die Liquidität oder, wie es im Artikel weiter gefasst heisst, die Substanz - im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war. Damit wird für jedermann verständlich klargestellt, was gemeint ist. Keine Entreicherung der Gesellschaft während fünf Jahren, sonst wird besteuert.

Diese für mich einfache und entscheidende Formulierung ist weder im bundesrätlichen Vorschlag noch im Vorschlag der Minderheit zu finden. Das Prinzip des Verbotes der Entreicherung während fünf Jahren - Kollege Frick hat das bereits erwähnt - entspricht bewährter Praxis. Zudem steht in Buchstabe a der Mehrheitsfassung präzisierend und einschränkend, dass das Prinzip des Verbotes der Entreicherung nur für nichtbetriebsnotwendige Substanz gilt. Was das ist, ist natürlich zum Teil eine buchhalterische Frage, die auch ein gewisses Ermessen zulässt. Aber nach immer häufiger gängiger Praxis wird nichtbetriebsnotwendiges Vermögen, zum Beispiel eine nichtbetriebsnotwendige Liegenschaft, in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Nicht der Fall ist das aber beim Umlaufvermögen, also zum Beispiel beim sogenannten "vollen Portemonnaie".

Wenn nun die Kritiker der Lösung der Mehrheit sagen, dass wegen dieser Unschärfe die Formulierung nichts tauge und ein Einfallstor für irgendwelche Interpretationen der Verwaltung oder des Bundesgerichtes sei, dann haben die Kritiker tatsächlich teilweise Recht. Ihnen ist aber entgegenzuhalten, dass auch mit ihrem Vorschlag diese Kritik nicht zu widerlegen ist.

Missbrauch kann, so meine ich, mit der Bestimmung gemäss dem Antrag der Mehrheit sehr wohl eruiert werden. Jede Dividende, jede Substanzdividende, jedes Darlehen usw. wird aus den künftigen Steuererklärungen der Gesellschaft ersichtlich und kann ganz im Sinne einer Missbrauchsgesetzgebung im Rahmen der ordentlichen Revision durch die Veranlagungsbehörde entdeckt und entsprechend besteuert werden. Im Zweifelsfall muss die Gesellschaft eben glaubhaft machen können, dass keine Substanz ausgeschüttet worden ist, die nichtbetriebsnotwendig ist.

Kurz: Berater, Fiskus und Gerichte beschäftigen sich bei der Variante der Mehrheit nur dann - und das ist für mich eben wesentlich -, wenn das Verhalten der Gesellschaft nach sogenannter indirekter Teilliquidation riecht.

Wenn der Kommissionsmehrheit weiter vorgeworfen wird, man schaffe mit dem unklaren Begriff der "nichtbetriebsnotwendigen Substanz" Rechtsunsicherheit, entgegne ich, dass es beim Entwurf des Bundesrates und eben auch beim Antrag der Minderheit diesbezüglich noch schlechter bestellt ist. In der bundesrätlichen Lösung tauchen Begriffe wie "Netto-Vorräte" auf. Dieser Begriff existiert in der Literatur aber nicht. Er ist zwar in den Materialien umschrieben, aber trotz mehrfachen Nachfragens bei Leuten in den Firmen konnte mir niemand sagen, was damit wirklich gemeint ist. "Angemessene Liquiditätsreserve": Auch das ist ein Begriff im Entwurf des Bundesrates. Wer weiss schon, was angemessen ist? Die Kommissionsminderheit hat dies erkannt und definiert - meines Erachtens aber praxisfremd. Denn obwohl 25 Prozent grosszügig sind, bedeuten 25 Prozent zu wenig Sicherheit. Ich kenne das sehr genau, Herr Bundesrat [PAGE 116] Merz. Gerade in einem volatilen Geschäft wie dem Textilgeschäft bedeuten 25 Prozent keine Sicherheit.

Überhaupt: Wie messen Sie die flüssigen Mittel? Welchen Kurs wenden Sie für Fremdwährung an? Welche Vorräte sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen und welche nicht? Was ist demodiert und was nicht? Ich könnte die Liste noch beliebig verlängern, aber ich möchte es bei diesen wenigen Fragezeichen belassen.

Auch der Antrag der Minderheit, der ja eine Verfeinerung des Entwurfes des Bundesrates sein soll, entspricht eben nicht dem, was ich mir unter Rechtssicherheit vorstelle. Ich halte ihn zwar in Ehren, er ist aber aus meiner Sicht noch praxisfremder als derjenige des Bundesrates. Wenn ich mir vor Augen führe, wie wir in unserer Familienfirma bei einem Unternehmenskauf über der Qualität der Bilanz- und der Erfolgsrechnung brüteten und selbst nach einer sogenannten Due-Diligence-Prüfung nie sicher waren, was stimmte und was nicht oder was nachhaltig Substanz war oder was nicht, so kann ich mir einfach nicht vorstellen, wie die Behörde in der Lage sein soll, gewissermassen Licht ins Dunkel zu bringen.

Der Staat könnte zudem, so meine ich, in die unangenehme Situation kommen, nach langwierigen Verfahren etwas zurückzahlen zu müssen, nur weil eine falsche Zuordnung darüber vorgenommen worden ist, was nichtbetriebsnotwendige, ausschüttungsfähige Mittel und jederzeit realisierbare, nichtbetriebsnotwendige Aktiva sind.

Es ist sicher das Vernünftigste, hier der Mehrheit zuzustimmen. Ich gebe zu, es besteht noch ein Problem, das bereits Herr Schiesser angetönt hat, nämlich die Formulierung "unter Mitwirkung des Verkäufers" und entsprechend auch Buchstabe abis. Darüber muss der Nationalrat noch einmal nachdenken. Der entscheidende Punkt liegt aber darin, dass Bundesrat und Kommissionsminderheit regulieren, was vor dem Verkauf zu klären ist, und sie füttern damit den Verwaltungsapparat und vor allem die Steuer- und Unternehmensberater. Sie verzögern bis zu der erfolgten Abklärung Verkäufe und Nachfolgeregelungen in einem Mass, das zu hohen Kosten und höchstwahrscheinlich zu massiven Verzögerungen infolge nötiger Abklärungen führt.

Aus diesen Gründen ist es richtig, wenn wir der Mehrheit zustimmen.