Frick Bruno · Ständerat · 2006-03-14
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-14
Wortprotokoll
Was will die Mehrheit eigentlich? Es sei kurz zusammengefasst. Die meisten Unternehmen haben Reserven, die nichtbetriebsnotwendig und frei realisierbar sind. Werden diese Reserven dem Unternehmen durch den Unternehmer entzogen und ausgeschüttet, unterliegen sie der Liquidationssteuer. Wird nun das Unternehmen an eine juristische Person veräussert und werden die gleichen Reserven vom Käufer innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgelöst, um den Kaufpreis zu bezahlen, dann liegt eigentlich eine Steuerumgehung vor. Es ist nämlich der gleiche Tatbestand, wie wenn der Verkäufer des Unternehmens selber diese Reserven auflösen würde. Weiss nun der Verkäufer um die Tatsache, dass der Käufer so verfährt, oder müsste er es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, so wird die Liquidation der Reserven bei ihm besteuert. Das ist die Lösung der Mehrheit. Wir wollen Umgehungstatbestände verhindern, limitiert auf fünf Jahre. Eine klare Regelung! Wir wollen den Umgehungstatbestand konkretisieren. Wer Reserven auflöst, der muss sie auch versteuern.
Doch was will die Minderheit? Sie will die Reserven bei jeder Unternehmensveräusserung auf null stellen. Die Steuerverwaltung hat, oft in aufwendiger Arbeit, zu eruieren, wie viele nichtbetriebsnotwendige realisierbare Reserven zum Zeitpunkt der Veräusserung im Unternehmen vorhanden sind. Diese Reserven werden dann besteuert. Dies soll auch für jene Fälle gelten, in denen die Reserven noch lange Zeit im Unternehmen bleiben und überhaupt nicht zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet werden. Auch in diesen Fällen soll die Besteuerung erfolgen - nur weil der Eigentümer wechselt. Diese Betrachtung ist sehr fiskalistisch, aber sie ist weder betriebswirtschaftlich einsichtig, noch ist sie staatspolitisch wünschbar.
Die Lösung der Mehrheit überzeugt mich aber auch, wenn wir die Sache näher betrachten. Lassen Sie mich fünf Gründe anführen:
1. Es ist betriebswirtschaftlich sinnvoll, dass Unternehmen freie Reserven haben. Das verschafft Handlungsfreiheit für künftige Investitionen. Die sofortige Besteuerung nichtbetriebsnotwendiger Reserven bestraft in unnötiger Weise jene Unternehmen, welche sich Handlungsfreiheit und -spielraum für künftige Investitionen verschaffen wollen.
2. Entscheidend ist nach Auffassung der Mehrheit, dass der Verkäufer des Unternehmens bei der Liquidation dieser Reserven mitwirkt. Wir definieren das in Litera abis: "Eine Mitwirkung im Sinne von Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden." Das verlangt vom Verkäufer, dass er [PAGE 115] sich darum kümmert, wie der Käufer den Kaufpreis finanziert. Besitzt der Käufer die Mittel, und hat er sie verfügbar, um den Kaufpreis zu bezahlen? Oder muss er sich diese Mittel auf eine Weise beschaffen, bei der von vorneherein erkennbar ist, dass der Käufer dem Unternehmen Mittel entziehen muss, um den Kaufpreis zu bezahlen? Dies alles innerhalb der Frist von fünf Jahren.
Das verlangt nach einer Konkretisierung: Eine blosse "Lippenbekenntnisklausel" anlässlich des Unternehmensverkaufs, worin der Käufer bestätigt, dass er dem Unternehmen in den nächsten fünf Jahren keine Mittel entziehen muss, genügt nicht. Auf der anderen Seite braucht es aber auch keine inquisitorische Nachforschung des Verkäufers und keine Offenlegung aller Verhältnisse beim Käufer. Es genügt, was ein Verkäufer im Rahmen einer üblichen Bonitätsprüfung und im Rahmen üblicher Verhandlungen vom Käufer an Offenlegung verlangen darf. Die Auskunft muss plausibel sein, und sie muss einsichtig sein. Sie muss durch leicht überprüfbare und einsichtige Fakten nachvollziehbar sein.
Zu diesem Punkt ist noch Folgendes beizufügen: Wir haben mit unserer Regelung klar umschrieben, was wir unter Mitwirkung verstehen - nämlich das Wissen oder Wissenmüssen. Wir haben aber mit dieser Bestimmung die in der Lehre häufig verwendete Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Mitwirkung vermieden. Zudem wird nur die Auflösung bisheriger Reserven besteuert. Was künftig erwirtschaftet wird, auch wenn der Kaufpreis aus künftigem, ordentlichen Unternehmensertrag finanziert wird, unterliegt selbstverständlich dieser Besteuerung nicht.
3. Mit der Lösung der Mehrheit erheben wir die bisherige, bewährte kantonale Praxis zum Gesetzeswortlaut. Ich verweise beispielsweise auf den Entscheid der Bundessteuerrekurskommission des Kantons Zürich vom 2. März 2000, der auch für die Kommission wegleitend war. Diese Interpretation des bisherigen Rechtes erheben wir zum Gesetz, während wir die Interpretation, welche das Bundesgericht gewählt hat, verwerfen.
Herr Kollege Schiesser hat nun angeführt, die Lösung der Mehrheit sei problematisch. Selbstverständlich: In jeder steuerlichen Gesetzgebung braucht es Interpretation durch Gerichte, es braucht auch Wegleitungen der Steuerverwaltung. Es ist aber so, dass die Lösung der Mehrheit jene ist, welche sich in den Kantonen bewährt hat; wir führen diese weiter. Insofern können wir auf einen guten Erfahrungsschatz hinweisen und davon profitieren. Wir glauben nicht, damit grosse Probleme zu schaffen.
4. Die Lösung der Mehrheit führt nach meiner Überzeugung zu viel weniger Verwaltungsaufwand als die Lösung der Minderheit. Bei der Lösung der Minderheit muss nämlich bei jeder Unternehmensveräusserung die Steuerverwaltung in teilweise aufwendiger Arbeit eruieren: Welches sind nichtbetriebsnotwendige Reserven? Sie muss durchleuchten und dann besteuern. Bei der Mehrheit muss die Steuerverwaltung nur im Zuge der ordentlichen periodischen Steuerprüfung darauf achten, ob frühere Reserven innerhalb von fünf Jahren aufgelöst werden oder nicht. Nur dort, wo solche aufgelöst wurden, hat die Steuerverwaltung nähere Abklärungen zu treffen.
5. Ich gestatte mir schliesslich den Hinweis, dass sich das Problem ohnehin entschärfen wird. Oft sind heute in den Unternehmen nichtbetriebsnotwendige Reserven vorhanden, weil die Doppelbesteuerung von Unternehmen und Unternehmer sehr hoch ist. Wir kennen Fälle, in denen diese Besteuerung insgesamt bis zu 70 Prozent betragen kann. Wenn wir diese Doppelbesteuerung massiv reduzieren werden - das ist unsere zweite Etappe der Unternehmenssteuerreform II, die wir in der nächsten Session vorlegen werden -, werden auch eher Unternehmenserträge ausgeschüttet. Die Ausschüttung wird attraktiver. Das ist auch volkswirtschaftlich erwünscht.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Sie realisieren damit eine Lösung, die betriebswirtschaftlich sinnvoller ist und steuerlich weit weniger Verwaltungsaufwand nach sich zieht.