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Germann Hannes · Ständerat · 2006-03-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14

Wortprotokoll

Die erste Stufe dieser Vorlage, die Unternehmenssteuerreform I von 1997, hat namhafte Verbesserungen gebracht, vor allem für den Holdingstandort Schweiz. Massnahmen wie die Beseitigung der Kapitalsteuer, die Einführung des linearen Gewinnsteuersatzes von 8,5 Prozent bei der direkten Bundessteuer und zahlreiche zusätzliche Massnahmen haben sich für den Wirtschaftsstandort Schweiz positiv ausgewirkt. Indizien dafür sind das gegenwärtig über 2 Prozent liegende Wirtschaftswachstum, die erfreuliche Entwicklung von Börse und Finanzmarkt sowie die im europäischen Vergleich überdurchschnittlich gute Beschäftigungslage in unserem Land. Doch seither haben die uns konkurrenzierenden Länder nicht geschlafen, indem sie zum Teil massive Steuerreduktionen vorgenommen haben. Der Wettbewerb um die Standortgunst ist gross. Darum sind wir gefordert, auch das Projekt Unternehmenssteuerreformgesetz II zielstrebig und zeitgerecht zu realisieren.

Es besteht Handlungsbedarf; in einigen Bereichen sogar dringender Handlungsbedarf. Deutlich weniger attraktiv als in anderen Ländern ist der Standort Schweiz nämlich, wenn nebst der Stufe Unternehmen - mit den tiefen Gewinnsteuersätzen - auch die Grenzbelastung des Investors mitberücksichtigt wird. Aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden bei Bundes- und Kantonssteuern kommt es zu einer effektiven Grenzsteuerbelastung auf Dividendeneinkommen von bis zu 55 Prozent - deutlich höher als bei Konkurrenten wie der Slowakei, Irland, Grossbritannien oder auch Belgien. Der Platz der Schweiz im hintersten Drittel der OECD-Rangliste zeigt, dass der Wirtschaftsstandort Schweiz an Boden verloren hat.

Die Zielsetzungen der bundesrätlichen Vorschläge zur Unternehmenssteuerreform II bestehen im Wesentlichen darin, das Risikokapital steuerlich zu entlasten, Anreize für unternehmerische Investoren zu schaffen, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, ungerechtfertigte Überbesteuerungen zu verhindern respektive zu mildern und, über alles gesehen, Wachstumsimpulse zu setzen. Kern der Massnahmen zur Unternehmenssteuerreform II ist die Milderung der steuerlichen Doppelbelastung über ein Teilbesteuerungsverfahren, wie man es in anderen Ländern kennt. Ergänzt wird der Systemwechsel zum Teilbesteuerungsverfahren durch spezifische Entlastungsmassnahmen für Kapitalgesellschaften sowie Personenunternehmen.

Zudem soll dem vom Volk vor wenigen Jahren mit einer Zweidrittelmehrheit bekräftigten Prinzip des steuerfreien privaten Kapitalgewinns wieder vermehrt Nachachtung verschafft werden. Private Kapitalgewinne sind nach Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer steuerfrei. Private Kapitalverluste sind folgerichtig steuerlich nicht abzugsfähig.

Die WAK ist nach Anhörung von Kantonen, Wirtschaft und Gewerkschaften auf die Gesamtvorlage eingetreten und hat einen Rückweisungsantrag mit 9 zu 2 Stimmen abgelehnt. Da es sich insgesamt bei der Unternehmenssteuerreform II um eine umfangreiche und äusserst komplexe Vorlage handelt, der es mit der notwendigen Sorgfalt und mit politischem Augenmass zu begegnen gilt, hat die Kommission nach eingehender Vorberatung mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, das Unternehmenssteuerreformgesetz aufzuteilen. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Parlament, dass die infolge bestehender Rechtsunsicherheiten dringend erforderlichen Neuregelungen der indirekten Teilliquidation und der Transponierung in einem gesonderten Erlass beraten und verabschiedet werden können.

Im Hauptteil der Vorlage verbleiben der Fragenkomplex um die Teilbesteuerungsverfahren im Privat- und im Geschäftsvermögen mit oder ohne qualifizierte Beteiligungsquote, der vorgesehene Wechsel vom Nennwert-/Buchwertprinzip zum Kapitaleinlageprinzip, die Suche nach einer tragfähigen Lösung beim umstrittenen Quasiwertschriftenhandel, die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs im Privatvermögen, die Neuregelung der Ersatzbeschaffung und der Beteiligungsabzüge, die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften und vieles mehr. Aus dieser Aufzählung können Sie auch ersehen, warum die Behandlung des Hauptteils der Unternehmenssteuerreform II erst in der Sommersession erfolgen kann, nämlich damit wir mit der notwendigen Seriosität und Sorgfalt legiferieren können.

In der heutigen Debatte geht es also ausschliesslich um Teil 2 der Vorlage, welcher die indirekte Teilliquidation und die Transponierung zum Gegenstand hat. Sie haben dazu eine separate Fahne mit der Vorlage 2 erhalten.

Worum geht es bei der indirekten Teilliquidation, dem Kern des Bundesgesetzes über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung? Bei der indirekten Teilliquidation geht es um den Fall, wo ein Privataktionär einen wesentlichen Teil seines Unternehmens veräussert, erstens mittels Verkauf an Dritte oder zweitens durch Nachfolgeregelung, eventuell durch Weitergabe an seine Erben.

In der Schweiz haben wir traditionell bei den kleinen und mittleren Unternehmen eine relativ hohe Eigenkapitalquote. Das verleiht unseren Unternehmen in schwierigen Zeiten die gewünschte Stabilität, kann aber, bei anstehender Nachfolgeregelung, zu einem Stolperstein werden, insbesondere dann, wenn der Tatbestand der indirekten Teilliquidation zu extensiv pro Fiskus ausgelegt wird. Die Besteuerung fällt beim sogenannten Systemwechsel an, von dem bei Privatunternehmen geltenden Nennwertprinzip zu dem bei Kapitalgesellschaften geltenden Buchwertprinzip. Die indirekte Teilliquidation entsteht im Grunde genommen dadurch, dass Dividenden und Kapitalgewinne steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Drei Kriterien machen den Tatbestand der indirekten Teilliquidation aus:

1. Es ist der sogenannte Systemwechsel vom Nennwert- zum Buchwertprinzip, das heisst, Unternehmensanteile, die heute als Vermögen von einem Privataktionär gehalten werden, werden an einen Käufer mit Geschäftsvermögen veräussert.

2. Es findet eine sogenannte Entreicherung statt. Hier werden nach erfolgtem Verkauf Mittel aus dem Unternehmen zugunsten des Käufers abgezogen.

3. Heute wird für die in Punkt 2 erwähnte Entreicherung ein Zusammenwirken zwischen Käufer und Verkäufer verlangt. Der Käufer hilft also dem Verkäufer, dem Unternehmen Substanz zu entziehen.

Warum ist eine prioritäre Behandlung dieses Teils der Vorlage nicht nur gerechtfertigt, sondern dringend notwendig? In seinem Entscheid vom 11. Juni 2004 hat das Bundesgericht den Anwendungsbereich der indirekten Teilliquidation wesentlich ausgeweitet. Nach diesem Entscheid sind auch [PAGE 106] Anteilsverkäufe vom Privat- ins Geschäftsvermögen Dritter als Teilliquidation zu qualifizieren, wenn der Käufer den Kaufpreis durch die laufende Ausschüttung künftiger Gewinne, die nach dem Verkauf erzielt werden, finanziert. Das ging und geht weit über die bisherige Praxis hinaus. Seit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil gilt nicht mehr nur die bereits vor dem Unternehmensverkauf bestehende Substanz, die ausgeschüttet wird, als steuerschädlich, sondern auch zukünftige Gewinne nach einem Verkauf. Hier hat das Bundesgericht einen eigentlichen Systemwechsel vorgenommen, der für den Unternehmensverkäufer äusserst problematisch ist, denn er kann die zukünftige Gewinnentwicklung nach dem Verkauf im Normalfall ja nicht mehr beeinflussen. Diese liegt vollumfänglich in den Händen des Erwerbers, also des Käufers.

Die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im vielzitierten Entwurf zum Kreisschreiben Nr. 7 präzisiert respektive ausgelegt worden ist, hat in der Wirtschaft für zusätzliche Verunsicherung und Verärgerung gesorgt. In der Folge des Bundesgerichtsurteils und des Kreisschreibens wurden zahlreiche Unternehmensnachfolgen sistiert. Beim grossen Treuhand-, Revisions- und Steuerberatungsunternehmen Price Waterhouse Coopers geht man von 50 000 Unternehmensnachfolgen aus, die in unserem Land in den nächsten fünf bis zehn Jahren anstehen. Eine von der Industrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell bei den grossen Treuhand- und Revisionsgesellschaften durchgeführte Umfrage zeigte, dass die Nachfolgeregelungen allein in der Ostschweiz derzeit bei 530 kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Umsatz von 4 Milliarden Franken und - man höre und staune - 16 000 Beschäftigten sistiert sind.

Weil bei Unternehmen mit guter Substanz die Steuerfolgen derart stark von der Situation der Käuferfirma abhängig sind, werden reiche Käufer von Gesetzes wegen bevorzugt. Management-Buy-outs als wichtige Formen der Unternehmensentwicklung werden gegenwärtig praktisch verunmöglicht, da das Management in Jungunternehmen oder Start-ups darauf angewiesen ist, zumindest einen Teil des Kaufpreises über künftig erwirtschaftete Gewinne finanzieren zu können. Heute ist es jedoch für einen Privatunternehmer aus steuerlichen Gründen interessanter, sein Unternehmen an einen finanzstarken Investor, der nicht auf die Verwendung von Fremdkapital angewiesen ist, weiterzugeben.

Meine Damen und Herren, das kann doch wohl nicht sein! Derartige Verzerrungen und Fehlanreize dürfen wir nicht länger anstehen lassen.

Die Kommission und übrigens auch der Bundesrat sind sich einig, dass im Bereich der indirekten Teilliquidation wie auch der Transponierung dringender Handlungsbedarf besteht. Die Kommission spricht sich daher einstimmig für Eintreten aus und ersucht den Rat, dies auch zu tun. Die Vor- und Nachteile der beiden Lösungswege von Mehrheit und Minderheit, die Sie auf der Fahne finden, werden durch den Sprecher der Minderheit und den Kommissionssprecher im Rahmen der Detailberatung eingehend erörtert. Das Gleiche gilt auch für das Bestreben der Minderheit David in Artikel 214 Absatz 2bis, die dringenden Anpassungen bei der Unternehmenssteuerreform II mit den überfälligen steuerlichen Verbesserungen für Ehepaare zu verknüpfen.