Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2006-03-14
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-14
Wortprotokoll
Bei der Transponierung geht es eigentlich um ein Geschäft mit sich selber. Ich übertrage meine Beteiligung an eine Gesellschaft, die ich zu mindestens 50 Prozent selber beherrsche. Wirtschaftlich gesehen bleibt der Aktionär also der Eigentümer der Aktien - und das ist der zentrale Unterschied zum Verkauf von Aktien.
Wer Aktien verkauft und einen privaten Kapitalgewinn macht, muss diesen nicht versteuern. Bei der Transponierung hingegen geht es eben nicht um einen Verkauf. Der einzige Beweggrund, weshalb man eigene Aktien in eine Gesellschaft transponiert, ist die Steuerersparnis. Hingegen gibt es verschiedene Gründe, weshalb man Aktien verkauft.
Die Transponierung ist selbstverständlich legal, und es ist auch nichts dagegen einzuwenden. Aber es gibt keinen sachlichen Grund - und deshalb wehre ich mich hier auch dagegen -, weshalb man Erträge, die bei einer Transponierung anfallen, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen besteuern sollte. Es macht doch keinen Unterschied, ob man eine Beteiligung von 2,5 oder 10 Prozent zur eigenen Gesellschaft verschiebt. Die Regel ist überall die gleiche: Wenn Kapitalerträge anfallen, dann werden diese besteuert. Aktieninhaber müssen ihre Dividenden auch für jede einzelne Aktie versteuern, und es ist noch niemandem in den Sinn gekommen, dass man Dividenden nur besteuern muss, wenn man über ein Aktienmultipaket verfügt.
Die Mehrheit will nun aber eine Ausnahme schaffen für all jene, die eine Beteiligung von weniger als 5 Prozent an ihre eigene Firma transponieren. Man hat damit argumentiert, dass es keinen Sinn mache, wenn man die Verschiebung von ein paar wenigen Aktien besteuere. Man könne diese Besteuerung ohnehin einfach umgehen, indem man die Aktien an der Börse verkaufe und diese eine Stunde später über die eigene Gesellschaft wieder kaufe.
Unsere Experten in der Kommission haben übereinstimmend gesagt, dass ein solches Vorgehen ein klarer Fall von Steuerumgehung wäre, weil es keinem anderen Zweck dient als eben der Steuerumgehung, und dass ein solches Verhalten deshalb von den Steuerbehörden auch entsprechend geahndet würde.
Ich meine, wir müssen doch als Gesetzgeber nicht jede Absicht, Steuern zu umgehen, schon im Voraus mit einer Ausnahme belohnen. Unsere Aufgabe ist es, sachgerecht und aufgrund von objektiven Kriterien zu entscheiden.
Ich bitte Sie, in diesem Sinn der Minderheit zu folgen.