Lauri Hans · Ständerat · 2006-03-14
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14
Wortprotokoll
Dieses Bundesgesetz umfasst den Natur- und Landschaftsschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege und schliesslich die historischen Verkehrswege. Es handelt sich heute um eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Teilweise geht es um Finanzhilfen, teilweise um Abgeltungen.
Natur- und Landschaftsschutz bleiben eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Die bisherige Subventionierung von Einzelvorhaben, ausgerichtet an den Kosten, der Bedeutung des Objekts, der Finanzkraft und anderem, wird ersetzt durch Programmvereinbarungen mit Globalbeiträgen für die vereinbarten Leistungen. Eine Ausnahme bilden Vorhaben, die wegen ihrer Komplexität im Einzelfall eine Beurteilung durch den Bund erfordern und für die dann auch Bundesbeiträge für Einzelvorhaben gewährt werden können.
Auch Heimatschutz und Denkmalpflege bleiben eine Verbundaufgabe. Auf der Basis von Programmvereinbarungen werden auch hier globale Beiträge für die vereinbarten Leistungen ausgerichtet; auch hier sind Einzelfalllösungen möglich. Auf die in früheren Entwürfen vorgesehene und sachlich auch vertretbare Teilentflechtung wurde nach der Vernehmlassung aus politischen Gründen verzichtet. Die Bundesversammlung bewilligt künftig mit einfachem Bundesbeschluss befristete Rahmenkredite in allen Bereichen für die Zusicherung von Beiträgen.
Die Kommission unterstützt die neuen Regelungen, wobei sie das Schwergewicht wie vorgesehen klar auf die Programmvereinbarungen und die Globalbeiträge legt. Angesichts der grossen Objektvielfalt akzeptiert sie daneben die Möglichkeit, gemäss Artikel 18d Absatz 2 ausnahmsweise für Projekte, die im Einzelfall eine Beurteilung durch den Bund erfordern, Abgeltungen durch Verfügungen zu gewähren. Sie ist sich der Gefahr bewusst, dass über diese Beitragsform im Laufe der Zeit die echten Verbesserungen der Vorlagen durch die Verwaltungen von Bund und Kantonen unterlaufen werden könnten. Sie legt deshalb Wert auf die Feststellung, dass es bei den Abgeltungen durch Verfügungen immer nur um echte, wohlbegründete Ausnahmen gehen kann.
Ansonsten haben wir keine Bemerkungen.