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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-03-14

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, dass ich sowohl zum Strafgesetzbuch als auch zu der damit zusammenhängenden Änderung des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug eine generelle Bemerkung vorausschicke. Mit der Änderung von Artikel 123 der Bundesverfassung wurde die verfassungsrechtliche Klarheit dafür geschaffen, dass der Bund berechtigt ist, Strafvollzugsgrundsätze zu erlassen. Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur NFA wird auf den Erlass - das ist auch wichtig - eines umfassenden Bundesgesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug verzichtet. Stattdessen werden lediglich punktuelle Änderungen zweier bestehender Gesetze vorgeschlagen, welche sich als Folge der Anwendung des neuen NFA-Instrumentariums aufdrängen.

Ziele der Revisionsvorschläge sind die Sicherstellung eines einheitlichen und bundesrechtskonformen Strafvollzugs, im Weiteren eine verbindliche Bauplanung innerhalb der Konkordate und der Kantone, eine Verstärkung des Bedarfsnachweises, eine Verankerung der Programmvereinbarungen mit Pauschalabgeltungen für Erziehungseinrichtungen sowie die Schaffung rechtlicher Grundlagen für eine finanzielle Unterstützung des Ausbildungszentrums für das Strafvollzugspersonal. So viel zum Voraus zu diesen beiden Gesetzesänderungen.

Wenn Sie gestatten, würde ich jetzt noch ganz kurz etwas zur Revision des Strafgesetzbuchs, nämlich zu Artikel 372 Absatz 3, anfügen. Es wird, wie bereits erwähnt, auf ein eigentliches Bundesstrafvollzugsrecht verzichtet. In Absatz 3 wird indessen die Zielsetzung, nämlich ein einheitliches Vollzugsstrafrecht bezüglich Sanktionen, als ausdrücklicher Auftrag an die Kantone festgehalten. In diesem Zusammenhang hat unsere Kommission die KKJPD ersucht, in einem Bericht [PAGE 133] darzulegen, wie die Kantone die in Artikel 372 Absatz 3 des revidierten Allgemeinen Teils des StGB stipulierte Verpflichtung, für einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen zu sorgen, umzusetzen gedenken. Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass der Strafvollzug auf drei regionalen Konkordaten basiert, welche zudem gut untereinander verknüpft sind. Das wichtigste Gremium der Koordination der Strafvollzugskonkordate bildet der sogenannte Neunerausschuss. Dabei handelt es sich um eine Kommission der KKJPD, in der aus jedem Strafvollzugskonkordat zwei Regierungsräte sowie die Konkordatssekretäre Einsitz nehmen. Ständige Gäste sind auch Vertreter des Bundesamtes für Justiz. Und - das scheint mir schon wichtig zu sein - unsere Kommission ist zum Schluss gekommen, dass damit diese neue Bestimmung im StGB aufgrund der bereits bestehenden Strukturen, welche sich zudem bewährt haben, nicht einfach Schall und Rauch bleibt.

Zu Ziffer 3 habe ich nur einige wenige Bemerkungen: Bei Artikel 1 Litera a handelt es sich um eine Modifikation des Zweckartikels. In der darauffolgenden Änderung, also in Artikel 3 Absatz 1 Literae a und abis sowie Absatz 3, werden die verschärften Anforderungen an den Bedarfsnachweis verankert. Gleichzeitig - das ist interessant - wird eine Art Bonus/Malus-System vorgesehen, indem einem Kanton die Beiträge gekürzt oder verweigert werden können, sofern er den Normen nicht nachlebt. In Artikel 4 wird die Pauschalierung zur Regel erklärt. Wichtig ist, dass auf den bisherigen Pauschalabzug von 200 000 Franken verzichtet wird. Dieser Abzug ist von den Kantonen stets kritisiert worden. Gleichsam als Kompensation wird die Mindesthöhe von Baubeiträgen von 50 000 auf 100 000 Franken angehoben.

Zu Artikel 7 habe ich keine Bemerkung.

Noch ein letztes Wort zu Artikel 10a: Bund und Kantone haben das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal gemeinsam errichtet. Artikel 377 Absatz 5 des neuen Strafgesetzbuches enthält die Verpflichtung zur Förderung der Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals. Dabei handelt es sich gemäss NFA um eine Verbundaufgabe, weshalb nun in Artikel 10a die Möglichkeit einer Wiedereinführung einer finanziellen Unterstützung durch den Bund vorgesehen wird.

Das waren meine abschliessenden Bemerkungen zum Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie zur Revision des StGB.