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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-06

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-06

Wortprotokoll

Im Wesentlichen geht es hier nur noch um die Bereinigung einer vom Ständerat als Zweitrat geschaffenen Differenz betreffend Artikel 6 Absatz 3 der Biomedizinkonvention. Weil die Bestimmung auch in Ihrer Kommission unbestritten war, kann ich mich sehr kurz fassen: Die Differenz betrifft den Fall eines urteilsunfähigen Patienten ohne gesetzlichen Vertreter. In einem solchen Fall ist die ärztliche Entscheidungsbefugnis nach Massgabe des kantonalen Rechtes, wie wir sie heute haben, kaum mit der Biomedizinkonvention vereinbar. Wenn wir also keinen solchen Vorbehalt aufnehmen würden, müsste eine konventionskonforme Übergangsregelung geschaffen bzw. angewendet werden, etwa mit einem Beistand; erst nach dem Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechtes - wir sind ja dabei, das Erwachsenenschutzrecht zu revidieren - käme dann eine mit der Biomedizinkonvention vereinbare Regelung zum Tragen: die gesetzliche Vertretungsmacht der nächsten Angehörigen.

Es ist richtig und vernünftig, den Kantonen mit einer ärztlichen Entscheidungsbefugnis nicht eine zweimalige Rechtsänderung zuzumuten und nun, bis zum Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechtes, einen befristeten Vorbehalt in diese Konvention aufzunehmen.

Ich bitte Sie also, den Anträgen Ihrer Kommission zuzustimmen.

[VS]