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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-06

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-06

Wortprotokoll

Es besteht zwischen Ihrem Rat und dem Ständerat lediglich noch eine Differenz: Ihre Kommission möchte an der Aufnahme der Destabilisierungsgeräte in die Liste der zulässigen Waffen festhalten, der Ständerat hat dies zweimal abgelehnt. Ich komme nicht auf die Argumente zurück, die für und gegen die Zulassung solcher Destabilisierungsgeräte oder Taser vorgebracht worden sind. Ich denke, die Gründe sind eingehend diskutiert worden. Der Entwurf des Bundesrates sah den Einsatz von Destabilisierungsgeräten nicht vor, insbesondere darum nicht, weil noch keine Untersuchungen über mögliche Spätfolgen solcher Destabilisierungsgeräte vorliegen. Dass es keine solche Untersuchungen gibt, ist natürlich darin begründet, dass diese Waffe erst vor relativ kurzer Zeit eingeführt wurde.

Meiner Meinung nach haben die Destabilisierungsgeräte, die Taser, in der Debatte über das Zwangsanwendungsgesetz in den letzten Monaten etwas sehr viel Gewicht bekommen - das muss man zumindest sagen, wenn man berücksichtigt, was eigentlich das Ziel des Zwangsanwendungsgesetzes ist und was damit beabsichtigt wird. Die Debatte über das Zwangsanwendungsgesetz scheint zu polarisieren, ich möchte daher noch einmal festhalten, was das Ziel des Gesetzes ist. Es geht nicht allein um den Taser; das Gesetz verfolgt das Ziel, den Grundsatz der Proportionalität zu verankern und in jenen Fällen, in denen Zwang angebracht und gerechtfertigt ist, die zulässigen Mittel und Massnahmen festzulegen. Das Gesetz regelt denn z. B. auch die medizinische Begleitung, es regelt auch die Ausbildung von Personen, die Aufgaben haben, die mit polizeilichem Zwang verbunden sind.

Auf der einen Seite bietet das Gesetz somit sowohl den Behördenvertretern als auch den Personen, gegen die Zwangsmittel angewendet werden können, mehr Rechtssicherheit. Auf der anderen Seite, und das möchte ich betonen, hat die Annahme dieses Gesetzes überhaupt keinen Einfluss darauf, welche Gründe die Anwendung von Zwang rechtfertigen. Diese sind in anderen Gesetzen zu finden. So hat das Zwangsanwendungsgesetz z. B. keine Auswirkung auf die Zahl der in ihre Heimat zurückgeführten Ausländer. Diese Rückführungen werden auf jeden Fall stattfinden, mit oder ohne dieses Zwangsanwendungsgesetz. Das Gesetz regelt nur die Art und Weise der Rückführung, nicht aber, welche Gründe eine Zwangsausübung rechtfertigen. Ich betone nochmals, dass sich dieses Gesetz nicht gegen Personen richtet, die mit polizeilichem Zwang konfrontiert sind, im Gegenteil: Es garantiert, dass der Zwang in verhältnismässiger Art und Weise ausgeübt wird. [PAGE 122]

Die Kontroverse über die Zulassung dieser Destabilisierungsgeräte oder Taser rechtfertigt es meines Erachtens nicht, das Projekt jetzt zu verzögern oder gar zum Scheitern zu bringen. Das Wichtigste heute ist, dass wir für die Zwangsausübung über klare gesetzliche Grundlagen verfügen und damit auch eine Lücke in unserem Rechtssystem schliessen können. Wir brauchen dieses Gesetz, namentlich für den Bundessicherheitsdienst, der zurzeit über keine genügende gesetzliche Grundlage verfügt. Ich möchte auch daran erinnern, dass die Kantone dieses Gesetz wünschen. Sie wünschen eine klare, vereinheitlichte gesetzliche Grundlage für die Zwangsanwendung in jenen Fällen, in denen sie im Auftrag der Bundesbehörden tätig werden.

Ausschlaggebend für die Ausarbeitung dieses Gesetzes waren demnach zwei Gründe. Zum einen war es das Anliegen der Kantone, ich habe dies erwähnt. Diese haben den Bund nach gravierenden Fällen im Zusammenhang mit Rückführungen ersucht, tätig zu werden und eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zum anderen war es die Notwendigkeit, eine genügende gesetzliche Grundlage für unsere Einsätze, z. B. für den Bundessicherheitsdienst, zu haben. In allen Situationen, welche die Anwendung von Zwang rechtfertigen, werden Destabilisierungsgeräte oder Taser nur ausnahmsweise, marginal, zum Einsatz kommen und immer nur als Alternative zu den Feuerwaffen. Deshalb darf der Sinn und Zweck des Zwangsanwendungsgesetzes auch nicht aus den Augen verloren werden. Ich möchte nochmals betonen, weil auch dies immer wieder zu kontroversen Diskussionen Anlass gibt, dass diese Destabilisierungsgeräte im Rahmen von Rückführungen, also von Ausschaffungen, nicht verwendet werden dürfen.

Abschliessend halte ich fest: Falls Sie heute die Destabilisierungsgeräte nicht ins Gesetz aufnehmen, bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass für immer darauf verzichtet wird. Wie Sie wissen, werden diese Destabilisierungsgeräte - das wurde heute bereits erwähnt - in einem Drittel der Kantone, ebenso in zwei Städten und auch in verschiedenen Nachbarstaaten der Schweiz bereits verwendet. Anlässlich der Debatte im Ständerat im letzten Dezember hat Herr Ständerat Dick Marty die Einreichung einer Motion betreffend Destabilisierungsgeräte in Aussicht gestellt. Dies wäre sicher ein Ausgangspunkt, um die Diskussion über diese Waffen wiederaufzunehmen und später allenfalls dann auch eine Ergänzung des Gesetzes vorzuschlagen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Fassung des Ständerates zuzustimmen. Auf diese Weise könnte das Gesetz noch in dieser Session zur Schlussabstimmung kommen, und wir könnten mit der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen weiterfahren. Das Gesetz könnte dann auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden, womit wir auch für den Bund die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen hätten.