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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-06

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-06

Wortprotokoll

Die Volksinitiative, die hier zur Debatte steht, ist ohne Zweifel Ausdruck einer tiefen und berechtigten Besorgnis vieler Leute. Ihr Hauptziel ist es, den Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen allgemein zu verbessern. Insbesondere aber will die Initiative dafür sorgen, dass die Opfer solcher Taten auch dann noch strafrechtlich gegen die Täter vorgehen können, wenn sie das Erlittene endlich verarbeitet haben und daher ohne Druck über einen solchen Schritt entscheiden können.

Bereits bei früheren Gelegenheiten wurde immer wieder betont, dass der Bundesrat für das Anliegen der Initiantinnen und Initianten Verständnis hat. Er versteht vor allem die Forderung, den Menschen, die als Kinder Opfer eines Sexual- oder schweren Gewaltdeliktes wurden, mehr Zeit einzuräumen, damit sie das Erlittene verarbeiten können, bevor sie sich für oder gegen eine Strafanzeige entscheiden müssen; denn es gilt zu bedenken, dass solche Kinder oft unter dem [PAGE 140] Einfluss ihrer Peiniger leben und von ihnen auch emotional und wirtschaftlich abhängig sind. Sie können deshalb vielfach nicht offen über die erlittenen Handlungen sprechen, bevor sie von diesem lähmenden Einfluss befreit sind, was lange dauern kann.

Der Bundesrat lehnt aber den in der Initiative vorgeschlagenen Verfassungsartikel ab, weil er im Bezug auf die Auslegung und Anwendung grosse Schwierigkeiten bringen würde. So enthält er, es ist heute darauf hingewiesen worden, zwei unbestimmte Rechtsbegriffe: zum einen den Begriff "Kinder vor der Pubertät", zum anderen den Begriff "pornografische Straftaten". Die Pubertät, das wissen wir alle, verläuft über einen bestimmten Zeitraum und ist zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen. Aber wann dieser Zeitpunkt kommt, ist bei den Menschen individuell sehr unterschiedlich. Die Pubertät als Anknüpfungspunkt zu nehmen scheint daher problematisch. Der Begriff "pornografische Straftaten" ist in Zusammenhang mit dieser Initiative ja wohl so zu verstehen, dass diese pornografischen Straftaten in Verbindung mit Kindern stehen müssen. Im Weiteren macht die Initiative - auch das ist ein Mangel - keinen Unterschied zwischen erwachsenen und minderjährigen Tätern.

Schliesslich sieht der Verfassungsartikel mit der Unverjährbarkeit, die wir heute nur für Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit kennen, eine sehr weit gehende, im Kontext des ganzen Straf- und Massnahmenrechtes unverhältnismässige Massnahme vor. Die Verjährung hat in unserer Rechtsordnung eine fundamentale Bedeutung, weil - auch das ist gesagt worden - durch den Zeitablauf die Beweise schwächer werden, das öffentliche Interesse an einer Bestrafung schwindet und sich die Persönlichkeit des Täters verändert. Zudem bezweckt die Verjährung eine Beschleunigung der repressiven Tätigkeit durch den Staat: Der Staat soll beförderlich tätig werden, er soll rasch handeln. Die Verjährung bezweckt natürlich auch die Resozialisierung des Täters.

Trotzdem teilt der Bundesrat die Auffassung der Initiantinnen und Initianten, dass den Opfern eine längere Bedenkzeit zukommen soll, als sie heute vorgesehen ist. Der Bundesrat legt Ihnen daher den indirekten Gegenvorschlag vor, den Sie heute beraten. Seine Grundzüge sind folgende: Im Falle von mündigen Tätern sieht der Gesetzentwurf eine Änderung in Artikel 97 des Strafgesetzbuches und analog in Artikel 55 des Militärstrafgesetzbuches in dem Sinne vor, dass für minderjährige Opfer von Sexual- und schweren Gewalttaten die Verfolgungsverjährung erst an dem Tage zu laufen beginnt, an dem sie volljährig werden. Das bedeutet, dass solche Opfer künftig Strafanzeige machen können, bis sie 33 Jahre alt werden, weil die ordentliche Verjährungsfrist für die Delikte, die hier zur Diskussion stehen, in der Regel 15 Jahre beträgt.

Warum knüpfen wir an das Alter von 18 Jahren an? Diese Frage wurde ja heute auch gestellt, es wurde auch ein Minderheitsantrag dazu eingebracht. Mit 18 Jahren tritt die zivilrechtliche Handlungs- und Rechtsfähigkeit ein. Mit 18 Jahren können junge Leute auch von zu Hause ausziehen, ohne dass sie dadurch den Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern verlieren. 18 Jahre entspricht der Regelung in den meisten europäischen Ländern. Schliesslich ist es auch so, dass jede weitere Verlängerung der Verjährungsfrist die Beweislage erschwert und die Situation entsprechend auch für ein Opfer schwieriger macht. Sie macht die Beweiserhebung schwieriger. Sie kann auch zu schwierigen Situationen führen, wenn nach langen Strafverfahren - wegen der langen Verjährungsfrist - dann kein Resultat erzielt werden kann, das im Sinne des Opfers ist.

Im Falle von minderjährigen Tätern - wir möchten die Unterscheidung zwischen minderjährigen und nichtminderjährigen Tätern haben - soll die Regelung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Jugendstrafgesetzes weiter gelten; das ist Artikel 36. Diese Regelung erlaubt es minderjährigen Opfern bis zu ihrem vollendeten 25. Altersjahr, Strafanzeige gegen minderjährige Täter einzureichen. Eine noch längere Verjährungsfrist bei minderjährigen Tätern erscheint in diesen Fällen nicht angezeigt, weil das Moment der emotionalen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, weil das Abhängigkeitsverhältnis weniger ausgeprägt ist, wenn Opfer und Täter minderjährig sind. Es kommt dazu, dass solche Fälle viel eher auch öffentlich bekanntwerden. Schliesslich ist es auch so, dass das geltende Jugendstrafrecht auch zum Ziele hat, jugendliche Täter innert irgendeiner Zeit dann auch wieder zu resozialisieren. Die Resozialisierung ist ein gesellschaftspolitisches Anliegen, dem in unserer Rechtsordnung auch Rechnung getragen werden soll.

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten hat sich gegen die Volksinitiative ausgesprochen, diese als unverhältnismässig und unklar bezeichnet und den Gegenvorschlag - so, wie er jetzt vorliegt - unterstützt. In Anbetracht dieser breiten Zustimmung hat der Bundesrat darauf verzichtet, den Entwurf zu überarbeiten, und legt ihn nun so vor. Diese Lösung entspricht - ich habe das gesagt - der Regelung, wie sie heute in den meisten europäischen Ländern gilt. Mit dieser Lösung wird mit Blick auf die Schwere des Delikts auch eine angemessene Abstufung zwischen Völkermord, Kriegsverbrechen und Terrorakten einerseits, die heute unverjährbar sind, und Sexual- und schweren Gewaltdelikten gegenüber Kindern andererseits gewahrt.

Ich erlaube mir ganz kurz einen Hinweis auf die drei parlamentarischen Initiativen, die heute angesprochen wurden. Ich möchte und kann dazu auch nicht materiell Stellung nehmen, ich möchte dazu aber ein paar Ausführungen formeller Natur machen.

Nach Auffassung des Bundesrates ist die Verjährungsfrage gemäss der Volksinitiative, und über diese diskutieren wir heute, mit den Anliegen der hängigen parlamentarischen Initiativen nicht verknüpft. Die Verjährungsdiskussion soll und muss daher unabhängig von den Anliegen erfolgen, die mit diesen drei parlamentarischen Initiativen geltend gemacht werden, bei denen es ja in erster Linie um die Frage der Prävention und um den Strafregisterauszug bzw. Eintrag im Strafregister geht. Die Verjährungsdiskussion muss und soll also unabhängig von diesen drei parlamentarischen Initiativen geführt werden. Das heisst nicht, dass der Bundesrat für andere, weiter gehende Vorschläge, wie man die Prävention in diesem Bereich verbessern könnte, nicht offen ist. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die in den parlamentarischen Initiativen gemachten Vorschläge zur Verbesserung der Prävention nicht Gegenstand der Volksinitiative sind und somit natürlich auch nicht im Rahmen eines Gegenvorschlages aufgenommen werden können.

Ich möchte Sie darum bitten, die Volksinitiative und den indirekten Gegenvorschlag unabhängig von den drei parlamentarischen Initiativen zu behandeln und dann entsprechend dem Antrag des Bundesrates die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und dem indirekten Gegenvorschlag zuzustimmen.