Vogler Karl · Nationalrat · 2013-04-16
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-04-16
Wortprotokoll
Vorab zur Geschichte dieser Vorlage: Nach dem Zusammenbruch der Swissair im Jahr 2001 setzte das Bundesamt für Justiz eine Expertengruppe ein mit dem Auftrag, den gesetzgeberischen Reformbedarf des schweizerischen Insolvenzrechtes abzuklären. Die Expertengruppe legte im März 2005 einen ersten Bericht und im Juni 2008 einen Vorentwurf und einen Begleitbericht für eine Gesetzesrevision vor. Im Januar 2009 schickte der Bundesrat den Vorentwurf mit einem Begleitbericht in die Vernehmlassung. Nach entsprechender Kenntnisnahme verabschiedete der Bundesrat im September 2010 die Botschaft. Am 29. September 2011 beschloss der Nationalrat mit 97 zu 42 Stimmen Nichteintreten auf die Vorlage. Anders der Ständerat: Dieser beschloss am 31. Mai 2012 ohne Gegenantrag Eintreten und führte die Detailberatung durch.
Ganz kurz, eher stichwortartig, ein paar wesentliche Punkte dieser Vorlage: Einleitend gilt es festzustellen, dass das schweizerische Insolvenzrecht, was die Unternehmenssanierung betrifft, grundsätzlich tauglich und praktikabel ist. Die Revision beinhaltet daher keine grundsätzliche Neuausrichtung. Vielmehr sollen mit einer Reihe von gezielten Verbesserungen bestehende Mängel beseitigt werden. Zentrales Anliegen der Revision ist, dass Nachlassstundungen entsprechend dem Chapter-11-Verfahren des US-amerikanischen Rechtes nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden. Nachlassstundungen sollen [PAGE 597] vermehrt auch zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden können.
Weiter verfolgt die Revision folgende Ziele:
1. Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung sollen gestärkt werden, insbesondere mittels verbesserter Mitspracherechte.
2. Bei einer Nachlassstundung zum Zweck der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens soll es dem Schuldner ermöglicht werden, ein Dauerschuldverhältnis im Interesse der Sanierung aufzulösen.
3. Zwecks Gleichbehandlung der Gläubiger soll das Mehrwertsteuerprivileg wieder abgeschafft werden.
4. Die Artikel 333 und 335 OR sollen angepasst bzw. ergänzt werden. Diese Punkte der Vorlage sind am meisten umstritten und stellen die eigentliche Pièce de Résistance dar.
Zu Artikel 333 OR: Gemäss heutiger Regelung gehen bei einer Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils von Gesetzes wegen alle Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Das gilt gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls für die Insolvenz. Diese Regelung ist im Interesse der Arbeitnehmenden, welche durch eine Insolvenz besonders betroffen sind. Andererseits ist es gerade diese Pflicht des Unternehmers, die eine erfolgreiche Sanierung und damit den Fortbestand einer Unternehmung verhindern kann. Der angestrebte Schutz der Arbeitnehmenden kippt damit ins Gegenteil. Die Vorlage sieht daher vor, dass bei einer Nachlassstundung die Arbeitsverhältnisse nur mehr auf den Erwerber übergehen, wenn das vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Das ist die Erleichterung für die Arbeitgeberseite.
Der Ausgleich zugunsten der Arbeitnehmerseite soll in Artikel 335 OR geschaffen werden. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission schlagen die Einführung einer Sozialplanpflicht unter bestimmten Voraussetzungen vor. Heute kennt das schweizerische Arbeitsrecht keine allgemeine Sozialplanpflicht. Entlassungen, auch Massenentlassungen, können vorbehältlich entsprechender Verpflichtungen in Gesamtarbeitsverträgen ohne Sozialplan ausgesprochen werden. Neu müssen bei Unternehmungen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und wenn innert 30 Tagen mindestens 30 Mitarbeitende entlassen werden sollen, und zwar ausserhalb einer Insolvenz, zwischen den Sozialpartnern Verhandlungen über einen Sozialplan geführt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so stellt ein Schiedsgericht durch verbindlichen Schiedsspruch einen Sozialplan auf. Wesentlich ist aber, und ich betone das, dass der Sozialplan den Fortbestand der Unternehmung nicht gefährden darf. Sozialpläne müssen also auch für die Unternehmen quasi sozialverträglich sein.
Ihre Kommission hat die Vorlage anlässlich dreier Sitzungen beraten. An einer ersten Sitzung wurde mit 11 zu 7 Stimmen Eintreten beschlossen. Damals beschloss die Kommission ebenfalls die Einreichung der Kommissionsmotion 12.3654, welche Ihnen bekannt ist. In zwei weiteren Sitzungen folgte die Detailberatung.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, ich habe es gesagt, Eintreten auf die Vorlage. Sie ist der Meinung, dass das geltende Sanierungsrecht Mängel aufweist, welche dem Wirtschaftsstandort Schweiz abträglich sind. Diese sollen mit der vorliegenden Revision behoben werden. Ebenfalls ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Meinung, dass es sich hier um eine ausgewogene Vorlage handelt, eine Vorlage, welche berechtigte Interessen der Gläubiger, aber ebenfalls Interessen der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer angemessen wahrt. Die vorgesehene Flexibilisierung der Übernahme der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Insolvenz wird durch die Sozialplanpflicht bei grösseren Entlassungen ausserhalb der Insolvenz ausgeglichen.
Es ist uns allen bewusst, oder zumindest den meisten unter uns, dass ein liberales Arbeitsrecht einen wesentlichen Pfeiler unseres Wohlstandes bildet. Mit der Zustimmung zu dieser Vorlage weichen wir von diesem Prinzip nicht ab, sondern entwickeln dieses und das Insolvenzrecht weiter und stärken damit den Wirtschafts- und Werkplatz Schweiz.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Noch ein Satz zum Geschäft 03.438: Ihre Kommission beantragt die Abschreibung der parlamentarischen Initiative Strahm, dies insbesondere nach der Annahme der Motion 12.3654, "Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung", welche die Anliegen dieser Initiative im Wesentlichen aufnimmt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Ihnen abgegebenen schriftlichen Bericht der RK-NR.