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Huber Gabi · Nationalrat · 2013-04-16

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-04-16

Wortprotokoll

Ich spreche namens der Minderheit und gleichzeitig auch namens der Fraktion. Deshalb hat mir die Frau Nationalratspräsidentin erlaubt, ein wenig zu überziehen, aber unter dem Strich sparen Sie trotzdem noch Zeit ein.

Die Vorlage sieht bei der Schenkungs- und bei der Absichtsanfechtung eine Beweislastumkehr zulasten des Begünstigten und Beklagten vor. Dieser soll neu beweisen müssen, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt bzw. dass er die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Nach geltendem Recht sind die [PAGE 606] in Artikel 286 unter der sogenannten Schenkungspauliana erwähnten Rechtsgeschäfte immer nur dann anfechtbar, wenn sie der Schuldner während der einjährigen Verdachtsfrist vorgenommen hat. Der Anfechtungskläger hat allein diesen objektiven Tatbestand zu beweisen. Auf die subjektiven Beweggründe der Beteiligten kommt es nicht an. Darum wird auch bei einer gemischten Schenkung weder die Absicht unentgeltlicher Zuwendung noch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung verlangt. Sind die objektiven Voraussetzungen der Schenkungspauliana nicht erfüllt, kann eine andere, an strengere Voraussetzungen geknüpfte Anfechtung infrage kommen. Bei der Deliktspauliana muss der Anfechtungskläger im geltenden Recht den objektiven und den subjektiven Tatbestand, d. h. die vermögensschädigende Rechtshandlung des Schuldners, ihre Vornahme in der Verdachtsperiode, die Schädigungsabsicht des Schuldners und deren Erkennbarkeit für den Vertragspartner, nachweisen.

Die zugrunde liegenden Beweisregeln, welche den Grundsätzen von Artikel 8 und Artikel 3 ZGB entsprechen, sollen nun also umgekehrt werden. Meine Minderheitsanträge zu beiden Bestimmungen zielen auf die Vermeidung dieser Systemwidrigkeit hin.

In der Kommission hiess es, es gebe in der Gerichtspraxis kaum Anfechtungsklagen, obwohl sie seit über hundert Jahren im Gesetz stehen. Erst anlässlich der Swissair-Insolvenz seien sie plötzlich in den Vordergrund gerückt. Der Sachwalter habe verschiedene paulianische Klagen eingereicht. Mit der Revision wolle man folglich Prozesshindernisse beseitigen.

Es geht also offenbar darum, Anreize zum Prozessieren zu setzen - ein fragwürdiger Anlass für eine Gesetzesrevision. Aus welchen Gründen nämlich in der Vergangenheit kaum Anfechtungsklagen geführt wurden, ist in keiner Weise klar und wurde nie auch nur einigermassen seriös untersucht. Die vorgesehene Umkehr der Beweislast, namentlich der kaum zu erbringende Beweis, dass die Benachteiligungsabsicht und insbesondere die eigene Erkennbarkeit dieser Absicht fehlen, führt bei der Deliktpauliana faktisch zu einer Kausalhaftung, was von der Verwaltung in der Kommission bestätigt wurde. Wir lehnen es ab, nur wegen des einen und wohl einmaligen Swissair-Falls eine flächendeckende Kausalhaftung einzuführen. Zudem geht das Bundesgericht bei der Absichtsanfechtung bereits heute von einer natürlichen Vermutung aus, dass der Begünstigte bei nahen verwandtschaftlichen oder sonstigen engen Verbindungen der Beteiligten die schlechte Vermögenslage des Schuldners kannte. Die bestehende Gerichtspraxis trägt also der besonderen Situation bei nahestehenden Personen bereits ausreichend Rechnung und erfordert keine Gesetzesänderung.

Als nahestehende Personen gelten gemäss den beiden neuentworfenen Bestimmungen auch Gesellschaften eines Konzerns. Mit diesen Ergänzungen sollen die klassischen Anfechtungstypen auf das Konzernverhältnis zugeschnitten werden. Laut Seite 6478 der Botschaft wird dabei in Kauf genommen, dass erst im Zusammenhang mit der Beurteilung des Einzelfalls entschieden werden kann, ob eine Person als nahestehend gilt. Es werde deshalb bewusst - so die Botschaft - eine generalklauselartige Umschreibung verwendet, um der Rechtsprechung die Möglichkeit für eine entsprechende Differenzierung zu geben. Für die betroffenen Leistungsempfänger entstehe dadurch keine unzumutbare Rechtsunsicherheit, da die entsprechenden Vermögensverschiebungen bereits heute anfechtbar seien, heisst es ebenso in der Botschaft.

Trotzdem wird auch hier eine Beweislastumkehr vorgenommen. Zudem geht es bei konzerninternen Transaktionen letztlich eigentlich darum, welcher Konkursmasse bzw. welcher Nachlassmasse und somit welchem Gläubiger innerhalb eines Konzerns eine anfechtbare Leistung zusteht. Die praktischen Auswirkungen dieser fundamentalen Änderung der Beweislastumkehr sind höchst ungewiss. Auf die Kreditgeber könnte sich die vorgeschlagene Neuerung kontraproduktiv auswirken und gerade auch in Krisen zu einer Erschwerung von Sanierungen führen.

Namens der Minderheit und der FDP-Liberalen Fraktion ersuche ich Sie, das abzuwenden und der Minderheit zuzustimmen.