Müller Philipp · Nationalrat · 2011-04-13
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-04-13
Wortprotokoll
Im März 2009 hat sich die Schweiz bereiterklärt, zur Amtshilfe gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens überzugehen. Diese neue Amtshilfepolitik wird im Rahmen der Revision bestehender oder der Aushandlung neuer Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt. Die ersten zehn solcher Abkommen sind von den eidgenössischen Räten im Sommer des vergangenen Jahres genehmigt worden. Es handelte sich dabei um die Abkommen mit Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Österreich und den USA. Bis auf diejenigen mit Österreich und den USA sind diese Abkommen gegen Ende des abgelaufenen Jahres, also gegen Ende 2010, in Kraft getreten.
Am 18. Januar 2011 hat Ihre WAK zwölf weitere solche Abkommen beraten. Davon weisen aber nur zehn eine neue Amtshilfebestimmung nach OECD-Standard auf. Die Abkommen mit Georgien und Tadschikistan sind vor dem März 2009 ausgehandelt worden und beinhalten keine Artikel 26 des OECD-Musterabkommens entsprechende Amtshilfebestimmung.
Das Abkommen mit Georgien sieht lediglich den Informationsaustausch für die richtige Anwendung des Abkommens selber vor. Das Abkommen mit Tadschikistan enthält gar keine Bestimmungen über den Informationsaustausch. Beide Staaten wurden nach dem März 2009 über die neue schweizerische Amtshilfepolitik orientiert. Sie zogen es jedoch im Interesse einer möglichst baldigen Inkraftsetzung des Abkommens vor, vorläufig auf eine entsprechende Ergänzung zu verzichten. In beiden Fällen wird dadurch jedoch eine entsprechende spätere Anpassung des Abkommens nicht ausgeschlossen.
Der Kommission ist versichert worden, dass künftig keine Abkommen mehr vorgesehen werden, die nicht eine Amtshilfeklausel enthalten. Für die beiden erwähnten Abkommen liegt Ihnen je ein Bundesbeschluss mit zwei Artikeln vor. Zudem gibt es für beide Beschlüsse einen Rückweisungsantrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer mit der Forderung, bei beiden Abkommen ebenfalls eine erweiterte Amtshilfe gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens vorzusehen.
Von den zehn Abkommen mit Amtshilfebestimmung nach OECD-Standard sind jene mit der Türkei und mit Uruguay gänzlich neu; es sind dies Staaten notabene, mit denen die Schweiz bisher keine derartigen Abkommen hatte. Bei acht Vorlagen handelt es sich um Abkommensrevisionen. Das Abkommen mit den Niederlanden wurde gesamthaft revidiert. Bei den Abkommen mit Japan, Polen, Indien, Deutschland, Kasachstan, Kanada und Griechenland sind lediglich mehr oder weniger umfangreiche Teilrevisionen vorgenommen worden.
Zu den Amtshilfebestimmungen: Der Bundesrat hat seinerzeit Eckwerte für die neue schweizerische Amtshilfepolitik festgelegt. Dazu gehört die Beschränkung auf den Informationsaustausch auf Anfrage, womit der automatische Austausch von Informationen ausgeschlossen wird. Weiter bestehen das Verbot von sogenannten "fishing expeditions" und ein Rückwirkungsverbot, und es werden Bestimmungen zur Wahrung des Rechtsschutzes der betroffenen Person und die Beschränkung auf die unter den Geltungsbereich des Abkommens fallende Steuer aufgenommen. Gegenüber den Niederlanden, Japan, Polen und Deutschland musste analog zu den bereits genehmigten und in Kraft getretenen Revisionsprotokollen mit Frankreich und Grossbritannien eine Anwendung auf sämtliche Steuern zugestanden werden. Das betrifft insbesondere die Mehrwertsteuer. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass bei den EU-Staaten ohnehin ein Amtshilfeverfahren gemäss Betrugsbekämpfungsabkommen besteht, sodass der Unterschied nicht gross ins Gewicht fällt.
Die Schweiz hat ihre Verhandlungspartner darauf hingewiesen, dass sie bei Ersuchen, die auf Daten beruhen, die unter Verletzung schweizerischen Rechts beschafft wurden, keine Amtshilfe gewähren wird. Allerdings hat sich nach Abgabe dieser Erklärung der Schweiz gegenüber den Verhandlungspartnern gezeigt, dass diese Haltung der Schweiz nicht unterstützt oder gar abgelehnt wird.
Sämtliche Abkommen sind dem fakultativen Referendum unterstellt.
Für die zehn Abkommen mit einer Amtshilfebestimmung liegen Ihnen zwei Fahnen vor. Die Kommission wird dort zu den einzelnen Anträgen noch Stellung nehmen. Wir werden Ihnen bei den Abstimmungen zu den einzelnen [PAGE 707] Abkommen - diese Abstimmungen werden ja separat durchgeführt - die Entscheide der WAK bekanntgeben.