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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02

Wortprotokoll

Auch dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, die Bevölkerung vor Straftaten und Unfällen zu schützen. Er erachtet jedoch den Weg, den das Postulat zu gehen vorschlägt, nicht als den richtigen. Gemäss Postulat soll die folgende Frage geprüft werden: Sollen Verursacher von schweren Verkehrsunfällen im Regelfall in Untersuchungshaft gesetzt werden müssen? Die folgenden Überlegungen haben den Bundesrat veranlasst, das Postulat zur Ablehnung zu empfehlen:

Die Untersuchungshaft ist einer der schwersten strafprozessualen Eingriffe, und sie darf nur angeordnet werden, wenn sie notwendig ist. Diese Notwendigkeit muss in jedem Fall und zu jeder Zeit bestehen. Deshalb wäre es unzulässig, allein aufgrund des begangenen Delikts die Notwendigkeit der Untersuchungshaft gewissermassen zu vermuten und sie nur dann auszuschliessen, wenn die Nichtnotwendigkeit nachgewiesen wäre. Eine solche Umkehr der Beweislast liesse sich kaum mit der Bundesverfassung und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbaren, denn diese lassen die Untersuchungshaft nur in begründeten Fällen zu.

Die Strafprozessordnung enthält genügend Mittel, um die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten beschuldigter Personen zu schützen. So kann eine beschuldigte Person in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie erneut delinquiert. Das ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Haft kann aber auch angeordnet werden, ohne dass bereits ein Verfahren läuft, nämlich dann, wenn ernsthaft Gefahr besteht, dass jemand die Drohung wahrmacht, ein schweres Verbrechen auszuführen. Mit diesem Haftgrund der Ausführungsgefahr geht die Strafprozessordnung bereits über das bis zum Inkrafttreten der Strafprozessordnung in den Kantonen im Regelfall Mögliche hinaus. Sie sehen: Es gibt also bereits heute eine ganze Palette von Möglichkeiten.

Zu bedenken ist schliesslich noch eines: Die Strafprozessordnung ist erst seit ein paar Wochen in Kraft. Es erscheint deshalb angezeigt, mit Revisionsvorhaben jedenfalls so lange zuzuwarten, bis sich eine Praxis zum neuen Recht hat etablieren können und bis auch eine höchstrichterliche Klärung von Fragen hat stattfinden können. Erst dann wird ein allfälliger Korrekturbedarf erkennbar sein.

Ich bitte Sie aufgrund dieser Ausführungen, das Postulat abzulehnen.