Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02
Wortprotokoll
Der Motionär verlangt, dass die Amts- und Rechtshilfeverfahren der Schweiz auf Staaten beschränkt werden, die rechtsstaatliche Grundsätze kennen, welche mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind.
Aus Sicht des Bundesrates drängen sich die verlangten Massnahmen nicht auf, weil das geltende Recht bereits mehrere Klauseln hat, die in Rechts- und Amtshilfeverfahren zu einer Verweigerung der Zusammenarbeit führen können. Die Schweiz hat bereits heute die Möglichkeit, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn der Vollzug des ausländischen Ersuchens wesentliche schweizerische Interessen verletzen könnte oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das [PAGE 122] ausländische Verfahren elementare rechtsstaatliche Grundsätze oder Menschenrechte verletzt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Zusammenarbeit an Auflagen zu knüpfen. Wenn diese nicht erfüllt werden, kann auch dies zur Ablehnung des Ersuchens führen. Ein weiterer Grundsatz ist die Gegenseitigkeit. Er kommt auch im Amtshilfeverfahren zum Tragen und soll einseitigen Massnahmen vorbeugen. Ferner kann die Amtshilfe bei Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch verweigert werden.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Schweiz über das nötige Instrumentarium verfügt, um im Einzelfall von der Zusammenarbeit in Rechts- und Amtshilfeverfahren abzusehen. Mit dem geltenden Rechtsmittelverfahren ist ausserdem auch ein Kontrollmechanismus gewährleistet. Für zusätzliche Massnahmen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.
Er beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.