Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2010-09-23
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-23
Wortprotokoll
Das Erbrecht gehört zusammen mit dem Familienrecht zu denjenigen Bereichen des Zivilgesetzbuches, die schwergewichtig das individuelle Zusammenleben der Menschen zum Gegenstand haben, mit anderen Worten Lebenssachverhalte, die logischerweise einem gewissen gesellschaftlichen Wandel unterworfen sind. Während das Familienrecht im Laufe der Jahre und Jahrzehnte verschiedene, zum Teil grundlegende Änderungen erfahren hat, trifft dies für das Erbrecht kaum oder, wie man auch sagen könnte, nicht zu. So gesehen ist es nicht überraschend, wenn nun mittels einer Motion eine Revision des Erbrechts beantragt wird.
Kollege Gutzwiller hat erklärt, die Motion sei offen formuliert; das ist grundsätzlich sicher richtig. Aber sie enthält doch, wie Herr Kollege Schwaller gesagt hat, einige klare Pfeiler, zu denen kurz Stellung zu nehmen ist.
Da ist zunächst die Aufhebung des Pflichtteilsrechts der Eltern. Aufgrund meiner beruflichen Praxis könnte ich diesem Anliegen durchaus zustimmen, wenngleich es natürlich auch in dieser Beziehung unterschiedliche Meinungen geben kann. Was die Einschränkung des Pflichtteilsrechts der Ehegatten betrifft, so bin ich grundsätzlich der Meinung, dass man auch über diese Frage reden kann. Denn es gilt ja, [PAGE 873] nicht zu verkennen, dass die Steuerung der vermögensmässigen Begünstigung des Ehepartners und insbesondere auch der Ehegattin substanziell auch durch das Ehegüterrecht erfolgt oder erfolgen kann. Man kann generell sagen, dass eine gewisse Einschränkung des Pflichtteilsrechts mit dem Ziel, dass dadurch die frei verfügbare Quote erhöht werden kann, grundsätzlich in die richtige Richtung geht.
Ich habe aber klar Mühe - das muss ich mit aller Deutlichkeit sagen - mit einer Reduktion des Pflichtteilsrechts für die unmittelbaren Nachkommen, das heisst für die Kinder. Das mag Sie vielleicht überraschen. Aber es ist doch schon so, dass zumindest dann, wenn es sich um gemeinsame Nachkommen handelt, die unmittelbaren Nachkommen "benachteiligt" werden können, allerdings mit Zustimmung des Gesetzes, indem der überlebende Ehepartner güterrechtlich begünstigt wird, beispielsweise durch Zuweisung der gesamten Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten; das muss man auch sagen. Selbst wenn, was nicht zu bestreiten ist, infolge der längeren Lebensdauer die Kinder beim Tod ihrer Eltern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vielfach schon konsolidiert haben, ist nicht zu verkennen, dass die Kinder, also die unmittelbaren Nachkommen, wie alt sie auch immer sein mögen, das natürliche Empfinden haben, die eigentlichen, wenn ich das so sagen darf, Erben bzw. Erbinnen des Erblassers oder der Erblasserin zu sein. Und auch da kann ich aus meiner beruflichen Praxis feststellen, dass in solchen Situationen die Eltern in der Regel durchaus bereit sind, wenn sie etwas vererben können, dies ihren Kindern freiwillig weiterzugeben.
Auch für mich gibt es eine klare Barriere - da bin ich mit Kollege Schwaller sehr einverstanden - bei der Forderung der Motion, wonach die bisher diskriminierten unverheirateten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen in das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht mit einzubeziehen seien. Ich habe vorhin gesagt, ich hätte nichts dagegen, wenn die Zielsetzung dahinginge, dass die Pflichtteile generell etwas reduziert würden und die frei verfügbare Quote dadurch konsequenterweise entsprechend stiege. Was nun aber die Gleichstellung der unverheirateten Lebenspartner und Lebenspartnerinnen mit den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anbetrifft, so ist natürlich klar, geschätzter Herr Kollege Gutzwiller, dass gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare der Partner oder die Partnerin nicht bereits verheiratet sein darf. Bei den nichtgleichgeschlechtlichen Partnerschaften kommt es dagegen sehr häufig vor, dass der eine oder gar beide Partner immer noch verheiratet sind. Und da ist es natürlich schon sehr problematisch, wenn die Begünstigung über eine Integrierung in das gesetzliche oder gar in das Pflichtteilserbrecht erfolgt.
Herr Schwaller hat zu Recht auf die Auswirkungen der Motion auf verschiedene andere Rechtsgebiete hingewiesen. Es gibt dann natürlich auch Auswirkungen im Erbrecht selber, nicht nur im Ehegüterrecht oder im Steuerrecht, sondern auch im Erbrecht selber, beispielsweise in Bezug auf den Ausgleich und die Herabsetzung. Fairerweise muss aber auch gesagt werden, dass der Motionär in der Motion klar festgehalten hat, dass er vom Bundesrat auch erwartet, dass dieser allfällige weitere Fragen, insbesondere Querbezüge, prüft und entsprechend aufzeigt.
Die Frage ist: Welches Fazit soll aus diesen Ausführungen gezogen werden? Ich komme zu einer anderen Beurteilung als Herr Kollege Schwaller. Ich wehre mich nicht grundsätzlich gegen die Motion, sofern der Bundesrat eine allfällige Annahme so versteht, dass man die Revision mit einer gewissen Flexibilität angeht und den Bedenken, insbesondere was die Gleichstellung mit den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anbetrifft, Rechnung trägt. Wenn ich die - allerdings sehr kurze, das muss ich auch sagen - Stellungnahme des Bundesrates richtig verstehe, so ist er bereit, dies zu tun. Es heisst dort insbesondere: "Der Bundesrat ist bereit, die heutige Pflichtteilsregelung zu überdenken." Und was die Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepaaren anbetrifft, ist man sich offensichtlich auch seitens des Bundesrates der rechtspolitischen Tragweite und Problematik bewusst.