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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-09-23

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-09-23

Wortprotokoll

Wir haben nach der Einreichung der Motion Ablehnung empfohlen. Herr Bürgi hat darauf hingewiesen: Wir haben die Revision des Allgemeinen Teils und des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung gegeben. Im Besonderen Teil wird in Artikel 122, also beim Tatbestand "schwere Körperverletzung", die Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe, die wir heute haben, auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erhöht. Das ist unser Vorschlag, der sich auf kriminalpolitische Überlegungen stützt, auch in Bezug auf die Sicherheit im öffentlichen Raum. Wir wollen in Zukunft keine bedingten oder teilbedingten Geldstrafen mehr haben.

Im Rahmen der aktuellen Revision des Aktionenrechts im StGB wird vorgeschlagen, dass eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Es ist also nur noch eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren vorgesehen; andere teilbedingte oder bedingte Strafen soll es nicht mehr geben. Wir haben auch empfohlen, Artikel 123 Ziffer 1 Absatz 2 StGB zu streichen; das betrifft die einfache Körperverletzung. Wir wollen diese Bestimmung streichen und den Tatbestand neu gliedern.

Insofern gibt es heute keinen Grund mehr, sich gegen diese Motion zu wehren bzw. eine Ablehnung oder die Umwandlung in einen Prüfungsauftrag zu beantragen. Die Vorschläge sind in der Vernehmlassung, sie werden Ihnen mit der Botschaft zugestellt werden.

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