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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 1999-12-20

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-20

Wortprotokoll

Ich kann mich hier kurz fassen. Ich hatte in der Kommission den Antrag eingebracht, dass die Kanzleien in der rechtlichen Organisation ihrer Kanzleien frei sein sollten. Das ist in die Vorlage eingeflossen, dafür bin ich dankbar, das finde ich richtig.

Nun stellt sich mir noch eine Frage im Zusammenhang mit der persönlichen Ausübung. Hier habe ich ein Problem mit der Definition, was das Auftreten "in eigenem Namen" bedeuten soll. Mir ist das nicht ganz klar. Es entspricht, wie immer man es definiert, heute nach meiner Meinung eben nicht mehr ganz der Wirklichkeit des Berufsstandes. Es gibt Kanzleien, die Anwälte anstellen, die dann im Namen der Kanzlei auftreten und deren Berufshaftplichtprobleme, wenn sie entstehen, von der Haftpflichtversicherung der Kanzlei abgedeckt sind. Deshalb ist es wahrscheinlich richtig zu sagen, der Anwalt habe unabhängig zu sein, und er habe seinen Beruf "persönlich", also nicht "in eigenem Namen", auszuüben. Diese persönliche Ausübung kann im Rahmen einer Anwaltsfirma geschehen. Es gibt dafür in der Tat noch wenige Beispiele, aber in der Literatur geht man davon aus, dass sich zum Beispiel auch eine Kollektivgesellschaft als juristische Form für eine Anwaltskanzlei eignen würde, eine GmbH ebenfalls, jedenfalls eher als eine Aktiengesellschaft. Insofern bin ich mit der Frau Referentin einverstanden. Ich schlage Ihnen deshalb vor, den Ausdruck "persönlich" in diese Ausübungsvorschrift der Berufsregeln aufzunehmen. Das betrifft Artikel 11 Litera b.

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